Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- ten.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.1. 5.1 Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
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Samples: www.stwl.lauf.de
Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten aufge- führten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
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Samples: www.stadtwerke-lauterbach.de