Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- ten. 5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Der Lieferant ist berechtigt, dem Netzbetreiber die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
Appears in 2 contracts
Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.111.1 Die Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausgelesen werden – in der Regel monatlich abgelesen. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant Anschlussnutzer weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlichAblesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten jeweiligen „Preisblatt Netzzugang“ aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten. Der Netzbetreiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch einen Beauftragten befugt.
5.2. 11.2 Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist.
11.3 Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. der Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese diesen auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei vollständigem oder teilweisem Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.
11.4 Die Kosten für die Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem Netznutzer separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist berechtigtDie Kosten beinhalten die Erfassung, dem Netzbetreiber Weiterleitung und Verarbeitung von für die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur turnusgemäße Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranziehtdes Netzzugangs relevanten Daten.
Appears in 1 contract
Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom
Ablesung; Schätzung. 5.115.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegtfestge- legt. Fordert der Lieferant Anschlussnutzer weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlichAblesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten. Der Netzbe- treiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch einen Beauftragten befugt.
5.215.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist.
15.3. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. der Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer Anschlussnut- zer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme den Verbrauch im Wege der rechnerischen rechne- rischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese diesen auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei vollständigem oder teilweisem Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.
15.4. Der Lieferant ist berechtigtDie Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Ab- rechnung an den Entnahmestellen werden dem Netzbetreiber Netznutzer separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Erfassung, Weiterleitung und Verarbei- tung von für die turnusgemäße Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranziehtdes Netzzugangs relevanten Daten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Der Lieferant ist berechtigt, dem Netzbetreiber die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.1. 5.1 Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
5.2. 5.2 Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Der Lieferant ist berechtigt, dem Netzbetreiber die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben der GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten aufge- führten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers An- schlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme Ent- nahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis Ableseer- gebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Der Lieferant ist berechtigt, dem Netzbetreiber die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber Netz- betreiber soll zur Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranziehtheran- zieht.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Ablesung; Schätzung. 5.115.1. Die Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausgelesen werden – in der Regel monatlich abgelesen. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant Anschlussnutzer weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlichAblesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten jeweiligen „Preisblatt Netzzugang“ aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten. Der Netzbetreiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch einen Beauftragten befugt.
5.215.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist.
15.3. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. der Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese diesen auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei vollständigem oder teilweisem Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.
15.4. Der Lieferant ist berechtigtDie Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem Netznutzer, im Falle der Notstromentnahme nach Ziffer 12.1 Satz 2 dem Netzbetreiber Anschlussnutzer separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranziehtdes Netzzugangs relevanten Daten.
Appears in 1 contract
Ablesung; Schätzung. 5.115.1. Die Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausgelesen werden – in der Regel monatlich abge- lesen. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant Anschlussnutzer weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlichAb- lesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten jeweiligen „Preisblatt Netzzugang“ aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten. Der Netzbetreiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch ei- nen Beauftragten befugt.
5.215.2. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zu- gänglich ist.
15.3. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers der Anschlussneh- mers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung Ab- grenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese diesen auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei vollständigem oder teilweisem Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.
15.4. Der Lieferant ist berechtigtDie Kosten für Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem Netznutzer, im Falle der Notstromentnahme nach Ziffer 12.1 Satz 2 dem Netzbetreiber Anschlussnutzer separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die tur- nusgemäße Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranziehtdes Netzzugangs relevanten Daten.
Appears in 1 contract
Ablesung; Schätzung. 5.116.1. Die Messeinrichtungen werden – sofern sie nicht fernausgelesen werden – in der Regel monatlich abge- lesen. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant Anschlussnutzer weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlichAb- lesungen, so sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten jeweiligen „Preisblatt Netzzugang“ aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten. Der Netzbetreiber ist zur Vornahme von Kontrollablesungen durch ei- nen Beauftragten befugt.
5.216.2. Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung leicht zugänglich ist.
16.3. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers der Anschlussneh- mers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung Ab- grenzung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese diesen auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen tat- sächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei vollständigem oder teilweisem Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung.
16.4. Der Lieferant ist berechtigtDie Kosten für die Messung und Abrechnung an den Entnahmestellen werden dem Netznutzer, im Falle der Notgasentnahme nach Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Satz 1 dem Netzbetreiber Anschlussnutzer separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten beinhalten die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Erfas- sung, Weiterleitung und Verarbeitung von für die turnusgemäße Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranziehtdes Netzzugangs relevan- ten Daten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas) Ab Mitteldruck
Ablesung; Schätzung. 5.1. Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben GPKE festgelegt. Fordert der Lieferant weitere Ablesungen oder sind diese nach § 18b StromNZV i.V.m. § 40 Abs. 3 EnWG erforderlich, sind diese dem Netzbetreiber nach den im jeweiligen, auf den Internetseiten des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblatt aufgeführten Konditionen gesondert zu vergü- tenvergüten.
5.2. Solange der Beauftragte des Netzbetreibers die Räume des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers nicht zum Zwecke der Ab- lesung Ablesung betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung Selbst- ablesung nicht Folge leistet, darf der Netzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung Abgren- zung ermitteln oder – sofern kein Ableseergebnis vorliegt – diese auf der Grund- lage Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Der Lieferant ist berechtigt, dem Netzbetreiber die ihm durch Kundenablesung zur Verfügung stehenden Zählerstände zu übermitteln. Der Netzbetreiber soll zur Abrechnung die Kundenzählerstände verwenden, wenn sie rechtzeitig vorliegen und plausibel sind, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.
Appears in 1 contract
Samples: Netz Zugangsbedingungen