Abrechnung der Leistung, Vergütung Musterklauseln

Abrechnung der Leistung, Vergütung. Bei den vereinbarten Kostenssätzen handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um Nettobeträge in Euro (zzgl. gesetzl. USt.). Das Abrechnungsmaß richtet sich nach den Vermessungsvorschriften des AG. Es ist schriftlich zu vereinbaren. Werden Arbeiten nach Zeit vergütet, wird die Höhe des Vergütungssatzes vor Beginn der Arbeiten schriftlich festgelegt. Der AN hat einen Nachweis über die geleisteten Stunden zu führen und dem AG tagesscharf vorzulegen bzw. zuzuleiten. Der AN ist berechtigt Abschlagszahlungen bis max. 80 % des Gesamtauftrages zu stellen. Abschlagsrechnungen dürfen insbesondere in den nachstehenden Fällen gestellt werden: Nach Aufmaß der geenteten und gerückten Masse alle 14 Tage sowie im Falle einer witterungsbedingten Unterbrechung für die bis zur Unterbrechung erbrachten Leistungen. Die Höhe der einzelnen Abschlagsrechnung hat sich an den bis dahin erbrachten Leistungen zu orientieren. Von den bis dahin erbrachten Leistungen dürfen auch bei den einzelnen Abschlagsrechnungen lediglich 80 % der erbrachten Leistungen berechnet werden. Die Abschlagsrechnungen werden binnen sieben Tage bezahlt. Zur Kostenberechnung wird folgendes Maß von beiden Vertragspartnern anerkannt: Waldmaß (Kontrollmaß) und Harvestermaß. Der AG erhält vom AN eine prüffähige Rechnung in zweifacher Ausfertigung. Sofern Preise pro Einheit vereinbart sind, ist der AG berechtigt, die im Vertrag oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Mengen um jeweils bis zu 10 % zu erhöhen oder zu verringern. Dies begründet beim AN keinen Anspruch auf Abänderung der vereinbarten Preise.
Abrechnung der Leistung, Vergütung. Bei den vereinbarten Kostensätzen handelt es sich, sofern nichts Anderes bestimmt ist, um Nettobeträge in Euro (zzgl. USt.). Werden Arbeiten nach Zeit vergütet, wird die Höhe des Vergütungssatzes vor Beginn der Arbeiten festgelegt. Die AN haben tagesscharf einen Nachweis über die geleisteten Stunden zu führen und den AG und/oder den Bediensteten vom LB WH NRW nach Absprache vorzulegen. Die AN sind berechtigt, Abschlagsrechnungen bis maximal 80% des Gesamtauftrages zu stellen. Abschlagsrechnungen dürfen insbesondere in den nachstehenden Fällen gestellt werden:  nach Aufmaß der geernteten und gerückten Masse alle 14 Tage  sowie im Falle einer witterungsbedingten Unterbrechung für die bis zur Unterbrechung erbrachten Leistungen. Die Höhe der einzelnen Abschlagsrechnungen hat sich an den bis dahin erbrachten Leistungen zu orientieren. Von den bis dahin erbrachten Leistungen dürfen auch bei den einzelnen Abschlagsrechnungen lediglich 80% der erbrachten Leistungen berechnet werden. Zur Berechnung der Abschlagsbeträge können folgende Maße von beiden Vertragspartnern anerkannt werden: Gemeinsam (AN/AG) ermitteltes Waldmaß und/oder Harvestermaß. Wird das Harvestermaß als Verkaufsmaß vereinbart, müssen die Maschinenführerinnen und Maschinenführer den „Sachkundenachweis Harvestermessung“ eines forstlichen Bildungszentrums nachweisen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.