Common use of Abrechnungsverfahren bei Ausspeisepunkten mit registrierender Leistungsmessung Clause in Contracts

Abrechnungsverfahren bei Ausspeisepunkten mit registrierender Leistungsmessung. Die Entgelte werden je Ausspeispunkt dem Transportkunden monatlich vorläufig und auf das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes endgültig in Rechnung gestellt. Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel 12 Monate. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung oder im Falle der unterjährigen Anmeldung oder im Falle des unterjährigen Wechsels des Transportkunden mit dem Beginn der Netznutzung und endet in der Regel mit dem Ende Kalenderjahr oder mit Abmeldung der Ausspeisepunkte. Bei einer unterjährigen Abmeldung oder unterjährigem Wechsel des Transportkunden werden für die Berechnung des Arbeitsentgelts die Zonen und Sockelbeträge linear tagesscharf angepasst. Für die Berechnung des Leistungsentgeltes wird die höchste in den letzten 12 Monaten vor dem Wechsel erreichte Maximalleistung angewandt. Dabei wird das Entgelt (Leistungspreis und Sockelbeträge) entsprechend auf den Zeitpunkt der Unterjährigkeit linear tagesscharf angepasst. Eine Anpassung der Zonengrenzen erfolgt nicht. Der Teilrechnungsbetrag des jeweiligen Abrechnungsmonats berücksichtigt die in den abgelaufenen Monaten des Abrechnungszeitraumes ermittelten Arbeitswerte (kumuliert), die Maximalleistung der letzten 12 Monate, die bei veränderter Zoneneinstufung jeweils aktualisierten Arbeits- und Leistungspreise sowie die bisherigen Teilrechnungen des Abrechnungszeitraumes (gleitende Nachverrechnung). Die letzte Teilrechnung zum aktuellen Abrechnungszeitraum stellt gleichzeitig die Schlussrechnung dar.

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Samples: Netznutzungsvertrag Gas, Netznutzungsvertrag Gas

Abrechnungsverfahren bei Ausspeisepunkten mit registrierender Leistungsmessung. Die Entgelte werden je Ausspeispunkt Ausspeisepunkt dem Transportkunden monatlich vorläufig und auf das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes endgültig in Rechnung gestellt. Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel 12 Monate. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung oder im Falle der unterjährigen Anmeldung oder im Falle des unterjährigen Wechsels des Transportkunden mit dem Beginn der Netznutzung und endet in der Regel mit dem Ende Kalenderjahr des Kalenderjahres oder mit Abmeldung der Ausspeisepunkte. Bei einer unterjährigen Abmeldung oder unterjährigem Wechsel des Transportkunden werden für die Berechnung des Arbeitsentgelts die Zonen und Sockelbeträge linear tagesscharf angepasst. Für die Berechnung des Leistungsentgeltes wird die höchste in den letzten 12 Monaten vor dem Wechsel erreichte Maximalleistung angewandt. Dabei wird das Entgelt (Leistungspreis und Sockelbeträge) entsprechend auf den Zeitpunkt der Unterjährigkeit linear tagesscharf angepasst. Eine Anpassung der Zonengrenzen erfolgt nicht. Der Teilrechnungsbetrag des jeweiligen Abrechnungsmonats berücksichtigt die in den abgelaufenen Monaten des Abrechnungszeitraumes ermittelten Arbeitswerte (kumuliert), die Maximalleistung der letzten 12 Monate, die bei veränderter Zoneneinstufung jeweils aktualisierten Arbeits- und Leistungspreise sowie die bisherigen Teilrechnungen des Abrechnungszeitraumes (gleitende Nachverrechnung). Die letzte Teilrechnung zum aktuellen Abrechnungszeitraum stellt gleichzeitig die Schlussrechnung dar.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Abrechnungsverfahren bei Ausspeisepunkten mit registrierender Leistungsmessung. 9 Ziffer 17 Satz 1 gilt nicht. Die Entgelte werden je Ausspeispunkt Ausspeisepunkt dem Transportkunden monatlich vorläufig und auf das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes endgültig in Rechnung gestellt. Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel 12 Monate. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung oder im Falle der unterjährigen Anmeldung oder im Falle des unterjährigen Wechsels des Transportkunden mit dem Beginn der Netznutzung und endet in der Regel mit dem Ende Kalenderjahr des Kalenderjahres oder mit Abmeldung der Ausspeisepunkte. Bei einer unterjährigen Abmeldung oder unterjährigem Wechsel des Transportkunden werden für die Berechnung des Arbeitsentgelts die Zonen und Sockelbeträge linear tagesscharf angepasst. Für die Berechnung des Leistungsentgeltes wird die höchste in den letzten 12 Monaten vor dem Wechsel erreichte Maximalleistung angewandt. Dabei wird das Entgelt (Leistungspreis und Sockelbeträge) entsprechend auf den Zeitpunkt der Unterjährigkeit linear tagesscharf angepasst. Eine Anpassung der Zonengrenzen erfolgt nicht. Der Teilrechnungsbetrag des jeweiligen Abrechnungsmonats berücksichtigt die in den abgelaufenen Monaten des Abrechnungszeitraumes ermittelten Arbeitswerte (kumuliert), die Maximalleistung der letzten 12 Monatedes Kalenderjahres, die bei veränderter Zoneneinstufung jeweils aktualisierten Arbeits- und Leistungspreise sowie die bisherigen Teilrechnungen des Abrechnungszeitraumes (gleitende Nachverrechnung). Die letzte Teilrechnung Abrechnung des Arbeitspreises erfolgt in Abhängigkeit von der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung kumulierten Arbeitsmenge im Abrechnungszeitraum, wobei die einzelnen Zonen nacheinander vollständig durchlaufen werden. Wenn die kumulierte Arbeitsmenge die Grenze der aktuellen Abrechnungszeitraum stellt gleichzeitig Zone überschreitet, wird die Schlussrechnung darübrige Arbeitsmenge mit dem Arbeitspreis der nächsten Zone zur Abrechnung gebracht. Im Fall eines unterjährigen Lieferantenwechsels wird bei der Berechnung des Arbeitspreises die bisher erreichte Zone beim gegenwärtigen Transportkunden fortgeführt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas