Abruf der Mittel Musterklauseln

Abruf der Mittel. 2.1 Abrufe sind – auch in Teilbeträgen – jederzeit möglich. Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Darlehens oder des Darlehensverhältnisses berechti- gen würden, kann die Hausbank die Auszahlung der Darlehensmittel ganz oder teilweise ablehnen.
Abruf der Mittel. (1) Der Abruf des Kredits – gegebenenfalls in Teilbeträgen – bei der Hausbank darf erst erfolgen, wenn dieser innerhalb angemessener Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zur Weiterleitung an die KfW zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kredit den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch nicht für die letzte Auszahlungsrate eines Kredits, wenn diese den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Hausbank ist berechtigt angemessene Mindestabrufbeträge festzulegen.
Abruf der Mittel. 2.1 Die Kreditmittel dürfen nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln in Anspruch genommen werden. Nur soweit letztere noch nicht verfügbar sind – wovon die Hausbank sich zu überzeugen hat – können die Kreditmittel ausnahmsweise auch früher eingesetzt werden.
Abruf der Mittel. (1) Der Abruf der Kreditmittel - gegebenenfalls in Teilbeträgen - bei der NBank darf erst erfolgen, wenn sie innerhalb angemessener Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden können.
Abruf der Mittel. (1) Wegen der Zweckbindung der Kreditmittel darf die Kreditvaluta erst abgerufen werden, wenn die Einzahlung nach dem Vertrag zwischen Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer (Beteiligungsvertrag) fällig ist und der vom Beteiligungsgeber etwa zu erbringende Anteil gleichzeitig eingesetzt wird. Außerdem muss der Beteiligungsnehmer die zur Verfügung gestellten Mittel unverzüglich für den festgelegten Zweck einsetzen.
Abruf der Mittel. 2.1 Die im Finanzierungsplan für das Investitionsvorhaben vorgesehenen Mittel sollen vom Kreditnehmer in nachstehender Reihenfolge abgerufen und eingesetzt werden:
Abruf der Mittel. 2.1 Wegen der Zweckbindung der Kreditmittel dürfen die Kreditmittel erst abgerufen werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.2 erfüllt sind.
Abruf der Mittel. (1) Der Abruf des Kredits bei der KfW, gegebenenfalls in Teilbeträgen, darf erst erfolgen, wenn dieser innerhalb einer angemessenen Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
Abruf der Mittel. 3.1. Der Schnellkredit ist bei der Hausbank abzurufen.
Abruf der Mittel. 2.1 Die Darlehensmittel werden von der LfA wahlweise in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Sollte mit dem 2. Abruf das Darlehen nicht in voller Höhe des Zusagebetrags ausgeschöpft worden sein, gilt dies als Verzicht des Darlehensnehmers auf den bisher noch nicht abgerufenen Teilbetrag.