Abruf der Mittel. 2.1 Die Kreditmittel dürfen nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln in Anspruch genommen werden. Nur soweit letztere noch nicht verfügbar sind – wovon die Hausbank sich zu überzeugen hat – können die Kreditmittel ausnahmsweise auch früher eingesetzt werden.
2.2 Der Abruf des Kredits – gegebenenfalls in Teilbeträgen – bei der Hausbank darf erst erfolgen, wenn dieser innerhalb einer angemessenen Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 12 Monaten. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zur Weiterleitung an die ISB zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf ist möglich, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Kredit den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für die letzte Auszahlungsrate eines Kredites, soweit diese weniger als 25.000 EUR beträgt. Die Hausbank und die ISB sind berechtigt, gegenüber dem Endkreditnehmer angemessene Mindestabrufbeträge festzulegen.
2.3 Von natürlichen Personen als gewerbliche Kreditnehmer (inkl. Freiberufler) dürfen die Kreditmittel nur abgerufen werden, wenn diese ihre Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens, der Kanzlei, der Praxis oder Vergleichbarem – in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform – gegenüber der Hausbank nachgewiesen haben. Das eingeschaltete Kreditinstitut hat sich davon zu überzeugen, dass die Kreditmittel von hierzu berechtigten Personen abgerufen werden.
2.4 Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kredites oder des Kreditverhältnisses berechtigen würden, kann die Hausbank die Auszahlung der Kreditmittel ganz oder teilweise ablehnen.
2.5 Nach Aufforderung durch die ISB behalten sich das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut sowie die Hausbank die Geltendmachung einer Nichtabnahmeentschädigung vor, wenn der Kredit nicht oder nicht vollständig abgerufen wird.
Abruf der Mittel. 2.1 Abrufe sind – auch in Teilbeträgen – jederzeit möglich. Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Darlehens oder des Darlehensverhältnisses berechti- gen würden, kann die Hausbank die Auszahlung der Darlehensmittel ganz oder teilweise ablehnen.
2.2 Von natürlichen Personen als gewerbliche Darle- hensnehmer (inkl. Freiberufler) dürfen die Darle- hensmittel nur abgerufen werden, wenn diese ihre Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens beziehungsweise der freiberuflichen Praxis – in Abhängigkeit von der gewählten Rechts- form – gegenüber der Hausbank nachgewiesen haben.
Abruf der Mittel. (1) Der Abruf der Kreditmittel - gegebenenfalls in Teilbeträgen - bei der NBank darf erst erfolgen, wenn sie innerhalb angemessener Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden können.
(2) Die NBank ist berechtigt, den Zeitraum für den Abruf der Kreditmittel durch das Setzen einer Frist („Abruffrist“) zu begrenzen.
(3) Die Auszahlung der Kreditmittel kann erst erfolgen, wenn
a) alle in der Kreditzusage benannten vertrags- und abrufrelevanten Unterlagen der NBank als beglaubigte Kopie vorliegen,
b) der Kreditnehmer das ihm von der NBank unterbreitete verbindliche Konditionsangebot innerhalb der gesetzten Frist angenommen und den Kreditvertrag unterschrieben hat.
(4) Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kredites oder des Kreditverhältnisses berechtigen würden, kann die NBank die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen.
(5) Der Auszahlungsanspruch des Kreditnehmers kann nicht abgetreten oder verpfändet werden.
Abruf der Mittel. 2.1 Wegen der Zweckbindung der Kreditmittel dürfen die Kreditmittel erst abgerufen werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.2 erfüllt sind.
2.2 Voraussetzungen für den Abruf der Kreditmittel sind,
2.2.1 dass die Gesamtfinanzierung des von der XXX.XXXX geförderten Vorhabens gesichert ist,
2.2.2 dass die Hausbank gegenüber der XXX.XXXX bestätigen kann, dass zum Zeitpunkt des Abrufs gegenüber dem Zeitpunkt der Zusage des NRW/EU.KWK-Investitionskredits keine wesent- liche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Endkreditnehmers eingetreten ist.
2.3 Sollte sich nachträglich ergeben, dass die Abruf- voraussetzungen nicht (mehr) in vollem Umfang vorliegen oder zum Zeitpunkt vorheriger Abrufe nicht vorgelegen haben, so sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zurückzu- zahlen und erst wieder abzurufen, wenn die Voraus- setzungen erfüllt sind.
2.4 Die Hausbank geht davon aus, dass der Endkredit- nehmer die Kreditmittel unter Beachtung der vorste- henden Absätze bis zum Ende der in der Kreditzusage genannten Abruffrist in maximal drei Teilbeträgen bei ihr abrufen wird. Die Hausbank hält sich nur bis zum Ende dieser Frist an ihre Zusage gebunden.
2.5 Die Auszahlung erfolgt ohne einen Abzug vom Nenn- betrag.
2.6 Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung der Kreditmittel oder des Kreditverhältnisses mit dem Endkreditnehmer berechtigen würden, kann die Hausbank die Auszahlung der Kreditmittel ablehnen.
Abruf der Mittel. 2.1 Die Darlehensmittel werden von der LfA wahlweise in einer Summe oder in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Sollte mit dem 2. Abruf das Darlehen nicht in voller Höhe des Zusagebetrags ausgeschöpft worden sein, gilt dies als Verzicht des Darlehensnehmers auf den bisher noch nicht abgerufenen Teilbetrag.
2.2 Der Abruf der Darlehensmittel kann nach Vorliegen der gemäß Darlehensangebot erforderlichen Unterlagen, frühes- tens bei Investitionsbeginn erfolgen.
2.3 Abrufe sind der LfA schriftlich unter Verwendung des der Darlehenszusage beigefügten Vordrucks „Darlehensabruf“ (Nr. 481) einzureichen. Die LfA ist berechtigt, Zahlungsaufträge mittels Fernkopie (Telefax) entgegenzunehmen. Für diesen Fall stellt der Darlehensnehmer die LfA von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch Falschübermittlung, insbesondere Übermittlungsfehler, Missbrauch, Missverständnisse und Irrtümer entstehen, es sei denn, dass grobes Verschulden seitens der LfA vorliegt.
2.4 Die LfA kann die Auszahlung des Darlehens ablehnen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Darle- hens nach Tz. 7 berechtigen würden.
Abruf der Mittel. 3.1. Der Schnellkredit ist bei der Hausbank abzurufen.
3.2. Spätestens bei Abruf der Mittel hat der Endkreditnehmer die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens bzw. der freiberuflichen Praxis – in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform – gegenüber der Hausbank nachzuweisen.
3.3. Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Darlehensvertrages berechtigen, muss die Hausbank die Auszahlung der Darlehensmittel ablehnen.
3.4. Es gelten die in dem Darlehensvertrag mit der Hausbank zu vereinbarenden Auszahlungsvoraussetzungen.
3.5. Der Schnellkredit wird in einer Summe zu 100 % ausgezahlt.
Abruf der Mittel. 3.1. Das Darlehen ist vom Endkreditnehmer bei der Hausbank abzurufen. Der Abruf muss grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrags erfolgen; sofern das Darlehen nicht bis zu diesem Termin abgerufen werden kann und der Endkreditnehmer eine Verlängerung der Abruffrist wünscht, ist diese rechtzeitig unter Darlegung der Gründe bei der Hausbank zu beantragen.
3.2. Die Mittel dürfen vom Endkreditnehmer erst abgerufen werden, wenn dieser sie innerhalb von sechs Monaten nach Abruf für den festgelegten Zweck verwenden kann. Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass ein rechtzeitiger Mitteleinsatz nicht möglich ist, sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die Hausbank zurückzuzahlen. Ein erneuter Abruf zwischenzeitlich zurück gezahlter Beträge ist möglich, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Gewährung eines Niedersachsen-Gründerkredites gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 dieser Ziffer 3.2 nicht, wenn der Kredit den Betrag von 25.000,-- Euro nicht übersteigt.
3.3. Spätestens bei Abruf der Mittel hat der Endkreditnehmer die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens bzw. der freiberuflichen Praxis – in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform – gegenüber der Hausbank nachzuweisen.
3.4. Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Darlehensvertrages berechtigen, kann die Hausbank die Auszahlung der Darlehensmittel ablehnen.
3.5. Vor der Auszahlung des Darlehens muss der Hausbank nachgewiesen werden, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Darüber hinaus gelten die in dem Darlehensvertrag mit der Hausbank zu vereinbarenden Auszahlungsvoraussetzungen.
3.6. Das Darlehen wird zu 100 % ausgezahlt.
3.7. Aufgrund der in der Konditionierung enthaltenen Zinssubvention durch das Land Niedersachsen können die Refinanzierungsdarlehen und damit auch das Darlehen nur unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen ausgezahlt werden. Eine Auszahlung des Darlehens kann nur erfolgen, wenn der NBank ausreichende Mittel für das jeweilige Refinanzierungsdarlehen zur Verfügung stehen.
3.8. Gilt nur für Niedersachsen-Gründerkredit: Die Gesamtsumme der dem Endkreditnehmer/Unternehmen gemäß De-minimis-Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren, abgestellt auf das laufende und die zwei vorangegangenen Jahre, 100.000,-- Euro / 200.000,-- Euro nicht übersteigen. Innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums ist die Höhe der mit der Auszahlung der Darleh...
Abruf der Mittel. 2.1 Die im Finanzierungsplan für das Investitionsvorhaben vorgesehenen Mittel sollen vom Kreditnehmer in nachstehender Reihenfolge abgerufen und eingesetzt werden:
2.1.1 Eigenmittel des Kreditnehmers,
2.1.2 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
2.1.3 Darlehen, die aus öffentlichen Mitteln zinsverbilligt sind,
2.1.4 sonstige verzinsliche Darlehen.
2.2 Die Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie innerhalb von 4 Monaten ab Valutierung für Zahlungen im Rah- men des Verwendungszwecks benötigt werden.
2.3 Die Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie vom Kreditnehmer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verwendet werden können. Sie können zu gegebener Zeit wieder abgerufen werden. Ein nicht fristgerecht verwendeter Darlehensbetrag ist vom Kreditnehmer vom Tag der Valutierung an bis zum Tag vor der zweckent- sprechenden Verwendung oder Rückzahlung mit 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Kreditnehmer hat etwaige darüber hinausgehende Zinsvorteile herauszugeben.
Abruf der Mittel. (1) Der Abruf des Kredits bei der KfW, gegebenenfalls in Teilbeträgen, darf erst erfolgen, wenn dieser innerhalb einer angemessenen Frist dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
(2) Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass die in Absatz 1 oder in der Kreditzusage genannten Abrufvoraussetzungen nicht (mehr) in vollem Umfang vorliegen, so sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen und erst wieder abzurufen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die KfW ist bis zum Ende der in der Kreditzusage genannten Frist an ihre Zusage gebunden.
(4) Abrufe sind der KfW schriftlich unter Verwendung des entsprechenden KfW-Formulars einzureichen.
(5) Die Auszahlung der Kreditmittel kann erst erfolgen, wenn alle in der Kreditzusage benannten vertrags- und abrufrelevanten Unterlagen der KfW vorliegen. Die Übersendung dieser Unterlagen kann im Original oder als beglaubigte Kopie per Post oder per Fax oder auf elektronischem Weg (zum Beispiel als pdf-Dokument) erfolgen.
(6) Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kredites oder des Kreditverhältnisses berechtigen würden, kann die KfW die Auszahlung der Kreditmittel ganz oder teilweise ablehnen.
Abruf der Mittel. (1) Wegen der Zweckbindung der Kreditmittel darf die Kreditvaluta erst abgerufen werden, wenn die Einzahlung nach dem Vertrag zwischen Beteiligungsgeber und Beteiligungsnehmer (Beteiligungsvertrag) fällig ist und der vom Beteiligungsgeber etwa zu erbringende Anteil gleichzeitig eingesetzt wird. Außerdem muss der Beteiligungsnehmer die zur Verfügung gestellten Mittel unverzüglich für den festgelegten Zweck einsetzen.
(2) Sollte sich wider Erwarten nachträglich ergeben, dass die in Absatz 1 oder im Zusageschreiben genannten Abrufvoraussetzungen nicht in vollem Umfang vorliegen, so sind die entsprechenden Beträge unverzüglich an die KfW zurückzuzahlen und erst wieder abzurufen, wenn die Voraussetzungen für einen sofortigen Einsatz erfüllt sind.
(3) Der Abruf ist unter Nutzung eines elektronischen Verfahrens der KfW einzureichen. Sofern die Voraussetzungen für elektronische Verfahren noch nicht geschaffen wurden, kann der Abruf schriftlich oder per Telefax unter Verwendung des KfW-Formulars erfolgen. Bei Übermittlung des Abrufes mittels Telefax stellt das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut die KfW von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch Falschübermittlung, insbesondere Übermittlungsfehler, Missbrauch, Missverständnisse und Irrtümer entstehen, soweit die Schäden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der KfW verursacht wurden.
(4) Die KfW ist bis zum Ende der im Zusageschreiben genannten Abruffrist an ihre Zusage gebunden.
(5) Wenn Gründe vorliegen, die zu einer Kündigung des Kreditvertrages zwischen KfW und dem unmittelbar refinanzierten Kreditinstitut (Refinanzierungskredit), des etwaigen Kreditvertrags zwischen unmittelbar refinanziertem Kreditinstitut und Hausbank und/oder des Kreditvertrages zwischen der Hausbank und dem Beteiligungsgeber berechtigen würden, kann die KfW die Auszahlung der Kreditmittel ganz oder teilweise ablehnen.