Geschäftsführung und Vertretung. Die Gesellschaft wird nach Maßgabe der Gesetze, des anzuwendenden Berufsrechts und des Gesellschaftsvertrags verantwortlich geführt. Die verantwortliche Führung um- fasst die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Geschäftsführer dür- fen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe sein.
Geschäftsführung und Vertretung. 6 Geschäftsführungsbefugnis
1. Die Gesellschaft ist ein Spezial Alternativer Investmentfonds („AIF“) i. S. d. Vorschriften des KAGB. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. KAGB als Verwalter („Kapitalverwaltungsgesellschaft“) zu bestellen, wodurch die Geschäftsführung und/oder die Rechte der Gesellschafterversammlung eingeschränkt werden. Zur Führung der Geschäfte ist im Übrigen neben der persönlich haftenden Gesellschafterin die geschäfts- führende Kommanditistin JGL Verwaltungsgesellschaft mbH bevollmächtigt. Die geschäftsführende Kommanditis- tin nimmt die Rechte der Gesellschaft in der Gesellschafter- versammlung der persönlich haftenden Gesellschaft wahr.
2. Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesell- schafterin besteht aus mindestens zwei natürlichen Perso- nen. Die Vorschriften des KAGB, insbesondere von § 153 KAGB, sind bei der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beachten. Kommanditisten, die nicht zur Führung der Geschäfte befugt sind, haben ein Widerspruchsrecht bei Geschäften, die nicht vom Gesellschaftszweck umfasst sind. Im Fall des Widerspruches eines Kommanditisten beschließen die Gesellschafter über die Vornahme der Handlung mit einfacher Mehrheit. Der widersprechende Kommanditist ist an diesen Beschluss gebunden. Im Übrigen ist das Widerspruchsrecht des Kommanditisten nach § 164 Handelsgesetzbuch („HGB“) ausgeschlossen.
1. Die folgenden Geschäftsführerhandlungen und Rechts- geschäfte bedürfen der vorherigen Anhörung und, soweit ausdrücklich kenntlich gemacht, der Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75,00 Prozent der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden, es sei denn, dem entgegenstehende Geschäftsführerhandlungen bzw. Rechtsgeschäfte sind durch das KAGB vorgeschrieben:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Unterneh- mens- und Gesellschaftsbeteiligungen. Die Belastung von Vermögensgegenständen, die der Gesellschaft gehören, und die Abtretung und die Belastung von For- derungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind nur unter den Bedingungen von § 275 KAGB und nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig.
b) Abschluss, Änderung und Kündigung von Darlehens- verträgen ab einer Gesamthöhe von € 1.000.000,00; die Prolongation und Umfinanzierung bestehender Darlehen sind hiervon nicht betroffen; der Zustimmungsvorbehalt der Verwahrstelle ist zu beachten.
c) Ausschüttungen oder Ei...
Geschäftsführung und Vertretung. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Investmentgesellschaft ist die Concentio Management GmbH als geschäftsführender Kommanditist berechtigt und verpflichtet. Zur Vertretung der In- vestmentgesellschaft ist dem geschäftsführenden Kommanditis- ten die hierzu erforderliche Vollmacht erteilt. Gesetzlicher Vertreter der Investmentgesellschaft ist die Concen- tio Beteiligungs GmbH als persönlich haftender Gesellschafter. Der persönlich haftende Gesellschafter ist kraft Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung weitgehend aus- geschlossen. Geschäftsführer des geschäftsführenden Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters der Investmentgesell- schaft sind jeweils Xxxx Xx. Xxxxxx Xxxxx, Neutraubling, und Xxxx Xxxxx xxx Wiedebach und Nostitz-Jänkendorf, München. Der geschäftsführende Kommanditist hat im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft die derigo GmbH & Co. KG als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Verwal- tung des Vermögens der Investmentgesellschaft beauftragt und ihr entsprechende Vollmacht erteilt. Andere Tätigkeiten der Gründungsgesellschafter Die Gründungsgesellschafter der Investmentgesellschaft über- nehmen ähnliche Aufgaben bei weiteren Investmentgesell- schaften, möglicherweise auch bei solchen, an denen sich die Investmentgesellschaft als Anleger beteiligt oder die sich an der Investmentgesellschaft als Anleger beteiligen.
Geschäftsführung und Vertretung. Die Gesellschaft wird nach Maßgabe der Gesetze, der anzuwendenden Berufsrechte und des Gesellschaftsvertrags verantwortlich geführt. Die verantwortliche Führung um- fasst die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Geschäftsführer dür- fen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte16, Wirtschaftsprüfer oder An- gehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe sein. Die Mehrheit der Geschäftsführer muss Wirtschaftsprüfer sein. Hat die Gesellschaft nur zwei Ge- schäftsführer, so genügt Parität.17 Vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte können als weitere Geschäftsführer bestellt werden, ohne dass es einer Genehmigung der Wirtschaftsprüferkammer bedarf. Nach Vorliegen der Genehmigung der Wirtschafts- prüferkammer können auch andere Personen unter Beachtung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 WPO als Geschäftsführer bestellt werden.18
Geschäftsführung und Vertretung. Die Gesellschaft wird von Rechtsanwälten und Steuerberatern nach Maßgabe der Gesetze, der einschlägigen Berufsordnungen und dieser Satzung verantwortlich geführt. Sie hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BRAO oder § 50 Absatz 2 StBerG genannten Berufs berechtigt ist. In Angelegenheiten, die gesetzlich Rechtsanwälten vorbehalten sind, sind Maßnahmen der Geschäftsführung stets durch einen Geschäftsführer zu treffen, der Rechtsanwalt ist. Die Gesellschaft unterhält an ihrem Sitz eine Kanzlei, in der verantwortlich mindestens ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Mindestens ein geschäftsführender Steuerberater muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
Geschäftsführung und Vertretung. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat die Gesellschaft mehre re Geschäftsführer, kann die Gesellschafterversammlung einen Vorsitzenden der Ge schäftsführungsowie einen stellvertretendenVorsitzenden oder einen Sprecher be nennenund äheres in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung regeln.
(2) Die Geschäftsführer haben ihre Geschäfte in bereinstimmungmlt dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrasgowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlunzgu füh ren. Sie sind verpflichtet,die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu beachten, die auch in Form einer von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäfts ordnung für die Geschäftsführung ergehen können. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsfüh rer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. st nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritter die Gesellschaft allein. Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern im Einzelfalloder ge nerell Befreiung von den Beschränkungen des $ 1 1 BGB erteiltwerden. Durch Ge sellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern für den Einzelfall Einzelvertre tungsbefugnis erteilt werden. S Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, für den nicht die Regelungen des Aktienrechts, sondern ausschlie lich die folgenden Regelungen in $$ 1 gelten, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.
(2) Der Aufsichtsrat besteht aus itgliedern, die von der Gesellschafterversammlung unter Beachtung des $ 1 Abs. Aktg gewählt werden. Ausscheidende itglieder sind wiederwählbar.
Geschäftsführung und Vertretung. Die Geschäftsführung besteht aus dem oder den Geschäftsführer(n). Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein, sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten mindestens zwei Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsverträgen sowie der Geschäftsordnung.
Geschäftsführung und Vertretung. 8 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einen Katalog von Geschäften be- schließen, die nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorge- nommen werden sollen.
(1) Die Gesellschaft wird vertreten
a) wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen;
b) wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuris- ten.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung abweichend regeln, insbesonde- re Einzelvertretung anordnen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Geschäftsführung und Vertretung. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Geschäftsführung und Vertretung. FACHINFO-MAGAZIN Im Hinblick auf die Geschäftsführung und Vertretung bei der GbR verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Geschäftsführer nur ge- meinsam zur Geschäftsführung und zur