Abruf von Inhalten Musterklauseln

Abruf von Inhalten. Die überlassenen Leistungen von Xxxxxxx.xx dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Inhalte ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, mit ih- nen zu werben oder außerhalb des vertraglich bestimmten Zwecks in irgend- einer Form zu nutzen (z.B. Bereitstellung in sog. File-Sharing bzw. Streaming Systemen). Bei einer öffentlichen Vorführung oder öffentlichen Zugänglichmachung oder kommerziellen Verwertung der Angebote von Xxxxxxx.xx verstößt der Kun- de gegen vertragliche Pflichten gegenüber Komflat und, verletzt die Rechte Dritter an den Inhalten, sofern die Verbreitung nicht lizenzrechtlich zulässig war. In diesen Fällen behalten sich sowohl die net services als auch der dritte Rechtinhaber insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Scha- densersatz und Lizenzansprüchen vor.
Abruf von Inhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Inhalte abzurufen und zu speichern. XXXxxxxx stellt seinen Kunden keine speziellen Mittel für den Abruf ihrer Inhalte zur Verfügung, auch nicht bei Auslaufen oder Kündigung eines Dienstes. Wenn der Kunde einen Dienst beendet oder dieser ausläuft, ist es Aufgabe des Kunden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Inhalte vor deren automatischer Löschung abzurufen und zu speichern. OVHcloud kann dem Kunden jedoch auf dessen Anfrage hin vertrauliche technische Informationen zum Dienst übermitteln, um die Reversibilität der Dienste zu verbessern und den Abruf der Inhalte zu erleichtern. Diese Hilfeleistung ist kostenpflichtig und setzt die Unterzeichnung einer speziellen Geheimhaltungsvereinbarung voraus. Außerdem beinhaltet diese Leistung keinerlei Aktionen zur Wiederherstellung, Recovery oder Migration von Inhalten.

Related to Abruf von Inhalten

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.