Technische Informationen Musterklauseln

Technische Informationen. 1. Nach Artikel IV Absatz 10 des Vertrags setzt jeder Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten über die in diesem Abschnitt aufgeführten technischen Informationen in Kenntnis, die für jeden Sensor Anwendung finden, der an dem von diesem Vertragsstaat nach Artikel V des Vertrags benannten Beobachtungsluftfahrzeug angebracht ist. 2. Folgende technische Informationen sind für optische Panoramakameras und EinzeIbildkameras anzugeben: (A) Typ und Modell; (B) Sehfeld längs und quer zum Flugweg oder Abtastwinkel in Grad; (C) Bildformat in Millimeter mal Millimeter; (D) Belichtungszeit in Sekunden; (E) Typen und Farben der verwendeten optischen Filter und ihr Filterfaktor; (F) für jedes Objektiv: (1) Name; (2) Brennweite in Millimetern; (3) größtes Öffnungsverhältnis des Objektivs; (4) Auflösungsvermögen bei einem Kontrastverhältnis von 1 000 zu 1 oder bei der entsprechenden Modulation von 1,0 beim größten Öffnungsverhältnis in Linien pro Millimeter; (G) kleinste und größte fotografische Zeitintervalle in Sekunden oder Bildfolgegeschwindigkeit in Einzelbildern pro Sekunde; (H) gegebenenfalls größtes Verhältnis Geschwindigkeit zu Höhe; (I) für optische Einzelbildkameras der größte Winkel gemessen von der Horizontalen, oder der kleinste aus der Vertikalen gemessene Winkel in Grad und (J) maximale Betriebshöhe, falls zutreffend, in Metern. 3. Folgende technische Informationen sind für Videokameras anzugeben: (A) Typ und Modell; (B) Sehfeld längs und quer zum Flugweg in Grad; (C) für das Objektiv: (1) Brennweite in Millimetern; (2) größtes Öffnungsverhältnis; (3) Auflösungsvermögen bei einem Kontrastverhältnis von 1 000 zu 1 oder bei der entsprechenden Modulation von 1,0 beim größten Öffnungsverhältnis in Linien pro Millimeter; (D) Detektorelementgröße in Mikrometern oder entsprechende Informationen über die Röhre; (E) Anzahl der Detektorelemente; (F) Lichtempfindlichkeit des Systems in Lux oder Watt pro Quadratzentimeter und (G) spektrale Bandbreite in Nanometern. 4. Folgende technische Informationen sind für Infrarot-Zeilenabtastgeräte anzugeben: (A) Typ und Modell; (B) Sehfeld oder Abtastwinkel in Grad; (C) kleinstes momentanes Sehfeld längs und quer zum Flugweg in Milliradian; (D) Spektrale Bandbreite in Mikrometern; (E) kleinster auflösbarer Temperaturunterschied in Grad Celsius; (F) Detektortemperatur während des Betriebs in Grad Celsius; (G) Zeit, die das System nach dem Anschalten zum Anlauf und Abkühlen auf normale Betriebstemperatur benötigt, in Minuten; (...
Technische Informationen. Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Technische Informationen. 13.1. Vom Verkäufer preisgegebene Informationen. Der Verkäufer erstellt, wartet, aktualisiert und liefert dem Käufer in Übereinstimmung mit den Entwürfen und mathematischen Datenstandards des Käufers alle technischen Informationen über die Waren und ihre Herstellung, einschließlich Zeichnungen, die der Käufer im Zusammenhang mit der Benutzung der Waren in angemessener Weise benötigt oder anfordert, einschließlich der technischen Validierung und Qualifizierung der Waren für Kraftfahrzeug-Produktion und andere Anwendungen sowie Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen. Diese technischen Informationen unterliegen keinerlei Verwendungs - oder Weitergabebeschränkungen.
Technische Informationen. Der Identitätsvermittler wird dem Diensteanbieter die technischen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Teilnahme an VIDIS notwendig sind; die Informationen sind von dem Diensteanbieter abzurufen.
Technische Informationen. Wertangaben bei technischen Informationen sind als Mittelwerte zu verstehen, es sei denn anderes ist ausdrücklich angeführt. Dem Verkäufer bleiben solche Abweichungen vorbehalten, wie sie trotz üblicher Sorgfalt bei der Herstellung der Ware oder bei Bestimmung der Werte unmöglich, oder nur schwer zu vermeiden sind. Beratungen von Seiten des Verkäufers, in Hinblick auf die technische Anwendung der Erzeugnisse, erfolgen aufgrund der Forschung und Erfahrung des Verkäufers und sind unverbindlich. Alle Angaben und Informationen über Eignung und Anwendung sind richtungweisend und stellen den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen frei. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.
Technische Informationen. Vulcan hat eine endgültige Machbarkeitsstudie und eine Überbrückungsstudie für Phase 1 seines Zero Carbon Lithium -Projekts ("Projekt") durchgeführt, deren Ergebnisse der ASX in der Ankündigung "Zero Carbon Lithium Project Phase 1 DFS Results" vom 13. Februar 2023 ("DFS-Ankündigung") und der Ankündigung der Überbrückungsstudie vom 16. November 2023 ("Überbrückungsstudie") bekannt gegeben wurden. Diese Präsentation kann bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der DFS und der Bridging-Studie enthalten. Die DFS und die Überbrückungsstudie basieren auf den wesentlichen Annahmen und Parametern, die in den jeweiligen Ankündigungen beschrieben sind. Obwohl Xxxxxx der Ansicht ist, dass alle wesentlichen Annahmen auf vernünftigen Gründen beruhen, gibt es keine Gewissheit, dass sie sich als richtig erweisen oder dass die in der Bridging-Studie angegebene Bandbreite an Ergebnissen erreicht wird. Diese Präsentation kann auch bestimmte Informationen in Bezug auf Phase 2 des Projekts enthalten. Vulcan hat noch keine endgültige Machbarkeitsstudie für Phase 2 des Projekts durchgeführt.
Technische Informationen. Vulcan hat eine endgültige Machbarkeitsstudie für die Phase 1 seines Zero Carbon Lithium -Projekts ("Projekt") durchgeführt, deren Ergebnisse der ASX in der Bekanntmachung "Zero Carbon Lithium Project Phase 1 DFS Results" vom 13. Februar 2023 ("DFS-Ankündigung") bekannt gegeben wurden, und außerdem die Bekanntmachung der Überbrückungsstudie vom 16. November 2023 ("Überbrückungsstudienbekanntmachung") veröffentlicht. Dieses Dokument kann bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der DFS und der Bridging-Studie enthalten. Die DFS und die Überbrückungsstudie beruhen auf den wesentlichen Annahmen und Parametern, die in den jeweiligen Ankündigungen beschrieben sind. Obwohl Vulcan der Ansicht ist, dass alle wesentlichen Annahmen in der Bridging-Studie auf vernünftigen Gründen beruhen, gibt es keine Gewissheit, dass sie sich als richtig erweisen oder dass die in der Bridging-Studie angegebene Bandbreite an Ergebnissen erreicht wird. Diese Präsentation verwendet die Ergebnisse der DFS und der Bridging- Studie als Grundlage für die Aktualisierung der Mineralressourcen und Erzreserven, die gemäß dem australischen Code für die Berichterstattung über Explorationsergebnisse, Mineralressourcen und Erzreserven (JORC-Code), Ausgabe 2012, geschätzt werden. Diese Präsentation kann auch bestimmte Informationen in Bezug auf Phase 2 des Projekts enthalten. Vulcan hat noch keine endgültige Machbarkeitsstudie für Phase 2 des Projekts durchgeführt.

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  • Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Allgemeine Informationen Diese Information gilt bis auf Weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Name und Anschrift der Bank: Union Investment Service Bank AG Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon: 000 00000-0000 Telefax: 069 58998-9000 E-Mail: xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxx.xx Gesetzlich Vertretungsberechtigter der Bank ist der Vorstand: Xxxx Xxxxx Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx und Xxxx Xxxxxxx Xxxxx Eintragung Register: Registergericht Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 54979 Steuer- beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE813491899 Gegenstand des Unternehmens der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) ist der Betrieb von Geschäften, die darauf gerichtet sind, Wertpapiere für andere zu verwalten und zu verwahren sowie Finanzinstrumente im Wege des Kommissionsgeschäfts zu erwerben und zu veräußern. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx beziehungsweise Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–28, 60439 Frankfurt, (im Internet unter: xxx.xxxxx.xx). Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Anleger während der Laufzeit des Vertrags ist Deutsch. Gemäß Ziffer 20.2 der Bedingungen für UnionDepots gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Anleger und der USB deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel für Anleger, die nicht Kaufmann, nicht juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Für die zuvor genannten Personen gibt es eine Gerichtsstandklausel unter Ziffer 20.3 und Ziffer 20.4 der Bedingungen für UnionDepots. Die USB ist der Siche- rungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) und der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ange- schlossen (vergleiche Ziffer 18 der Bedingungen für UnionDepots). Beschwerdestelle der USB: Union Investment Service Bank AG Kundenservice Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon: 000 00000-0000 Telefax: 069 58998-9000 E-Mail: xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxx.xx Ombudsmannverfahren bei der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.: Darüber hinaus können Verbraucher für die Beilegung von Streitigkeiten mit der USB von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesver- band Investment und Asset Management e. V. anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich an das Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., Xxxxx xxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Telefon 000 0000000-0, Telefax: 030 6449046-29, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx.xx, zu richten. Bei Streitigkeiten nach Maßgabe des § 14 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG), zum Beispiel aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, Xxxxxxxx 00 00 00 xx 00000 Xxxxxxxxx, Telefon: 000 0000-0000 oder -1906, Telefax: 000 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx, wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsver- trägen können sich Verbraucher auch an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (Euro- päische Union) wenden (xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx). Hierbei kann folgende E-Mail- Adresse der USB angegeben werden: xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxx.xx. Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.