Befristete Arbeitsverhältnisse Musterklauseln

Befristete Arbeitsverhältnisse. 1 Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Befristete Arbeitsverhältnisse. 1Arbeitgeberin und Mitarbeitende können im EAV eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. 2Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten eingegangen werden. Werden die Arbeitsverhältnisse über diese Dauer weitergeführt, gelten sie als unbefristet. 3Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen höchstens zweimal mit Befristung verlängert werden, wobei die Gesamtdauer von 18 Monaten nicht über- schritten werden darf. 4Überschreitet der Unterbruch zwischen dem Ende des vorangehenden und dem Beginn des folgenden Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten, so kann das folgende befristete Arbeitsverhältnis wiederum maximal 18 Monate dauern. Die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse setzt in jedem Fall einen sachlichen Grund voraus.
Befristete Arbeitsverhältnisse. Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zu- lässig.
Befristete Arbeitsverhältnisse. 178. (1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 170 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 170 Abs. 2 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
Befristete Arbeitsverhältnisse. § 9. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Befristete Arbeitsverhältnisse. 1. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu einer Dauer von drei Jahren zulässig, wenn die Eigenart der Tätigkeit, die Besonderheit oder der nur vorüber- gehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige sachliche Gründe dies erfordern, oder wenn es dem ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers entspricht. Der Befristungsgrund ist im Arbeitsvertrag zu nennen. Bei Arbeitsverhältnissen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz bedarf es keines sachlichen Befristungsgrundes.
Befristete Arbeitsverhältnisse. Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der An- stellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als zwölf Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsver- hältnis oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zusammen län- ger dauern als zwölf Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss Artikel 5.5.
Befristete Arbeitsverhältnisse. 1Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, soweit der EAV keine Befristung vorsieht. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen längstens für eine Dauer von 18 Monaten abgeschlossen werden. Dauern sie länger, so gelten sie als unbefristet.
Befristete Arbeitsverhältnisse. Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Dabei sind sowohl kalendermäßige als auch
Befristete Arbeitsverhältnisse. (1) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertrags- laufzeiten ist auch das Interesse der Ärzte an einer notwendigen Planungssicher- heit zu berücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen von Ärzten ohne Ge- bietsbezeichnung muss der Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit er- fordern.