Abweichende Regelungen. (1) Abweichend von Artikel 11 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm):
(2) Abweichend von Artikel 11 und 17 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm, Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung von Bundesmitteln):
(3) Abweichend von Artikel 12 der VV Städtebauförderung (Bundesprogramm): Artikel 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Abweichend von Artikel 13 der VV Städtebauförderung (Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel):
(5) Abweichend von Artikel 15 der VV Städtebauförderung (Änderung des Bundesprogramms):
(6) Abweichend von Artikel 19 der VV Städtebauförderung (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln):
(7) Abweichend von Artikel 25 der VV Städtebauförderung (Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit):
Abweichende Regelungen. Diese Betreuungsvereinbarung tritt ergänzend zu der Prüfungsordnung der kooperierenden Universität in Kraft. Im Falle von Widersprüchen geht immer die Prüfungsordnung der kooperierenden Universität vor.
Abweichende Regelungen. Unabhängig von den oben genannten Fristen ist die Löschung von Daten in bestimmten Fällen vorläufig ausgesetzt, z. B. wenn diese in gerichtlichen, außergerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren relevant sind. Dabei richtet sich die konkrete Speicherdauer nach dem jeweiligen Fall.
Abweichende Regelungen. Durch Betriebsvereinbarung können von § 21 abwei- chende Regelungen getroffen werden. Für die Dauer der Entsendung zu einer vorübergehen- den Dienstleistung im Ausland gelten nachstehende Bestimmungen: Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß Pkt 4 und Vereinba- rungen in Zusammenhang mit der Entsendung, soweit Letztere von diesem Kollektivvertrag bzw einer be- trieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form ei- ner Ergänzung des Dienstzettels.
Abweichende Regelungen. Für kostenlose JiffyBoxen während der Trial-Phase gelten die in Ziffer B enthaltenen Rege- lungen nicht.
Abweichende Regelungen. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Allfällige AGB des Kunden gelten nur, wenn sie vom WTOC schriftlich bestätigt worden sind.
Abweichende Regelungen. Die Regelungen des Abschnitts 2 gelten mit folgenden Maßgaben:
Abweichende Regelungen. Bei Fehlen eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages gelten die Bestimmungen dieses Baukadervertrages. In einem Einzelarbeitsvertrag können jedoch Re- gelungen getroffen werden, die materiell von diesem Baukadervertrag abwei- chen, jedoch nur dann, wenn die neue Lösung im Gesamten nicht schlechter ist, als diejenige dieses Baukadervertrages.
Abweichende Regelungen. Die Betriebsparteien können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung durch insgesamt wertgleiche Regelungen abweichende betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit vereinbaren. Bei wertgleichen Regelungen, die die Wertgleichheit über eine kollek- tive Betrachtung erzielen, sind die sozialen Belange aller Beschäftig- tengruppen angemessen zu berücksichtigen.
Abweichende Regelungen. Die Regelungen des § 14 VOL/B finden Anwendung, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen bzw. den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.