Absenzen. 1 Ein Anrecht auf bezahlte Absenzen besteht in folgenden Fällen: Heirat / Partnerschaftseintragung 3 Tage Geburt eigener Kinder /Adoption 2 Tage Todesfall Eltern / EhepartnerIn / LebenspartnerIn / eigene Kinder 3 Tage Todesfall Geschwister / Grosseltern / Schwiegereltern / Schwiegertochter / Schwiegersohn 1 Tag Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeits- verhältnis 1 Tag zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender max. 3 Tage Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice) 2 Beim Tod eines Mitarbeitenden erfolgt bei den von der Betriebslei- tung zur Beerdigung delegierten Mitarbeitenden kein Lohnabzug. 3 Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV so- wie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeein- richtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgen- den bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage 4 Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerk- schaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksich- tigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Absenzen. 34.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare An- lässe wird auf Gesuch hin in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt:
a. Heirat, eigene 3 Arbeitstage
b. Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Ein Anrecht auf bezahlte Absenzen besteht in folgenden Fällen: Heirat / Partnerschaftseintragung 3 Tage Geburt Arbeitstag
x. Xxx der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder /Adoption oder eines Elternteils 5 Arbeitstage
x. Xxx eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwieger- sohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Tage Todesfall Arbeitstage
e. Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Arbeitstag
f. Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag
g. Abgabe der militärischen Ausrüstung ½ Arbeitstag Den leiblichen Eltern / EhepartnerIn / LebenspartnerIn / eigene Kinder sind die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Le- benspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt. Der Anspruch auf ausserordentliche Freizeit besteht nur in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang mit der dringenden Familienangelegenheit oder dem be- sonderen unaufschiebbaren Anlass. Er beginnt mit dem Tag, an denen sich die dringende Familienangelegenheit oder der besondere unaufschiebbare Anlass ereignet. Er endet, gerechnet ab diesem Tag, mit dem Ablauf der dafür vorgese- henen Arbeitstage. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen unaufschiebbaren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen.
34.2 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
34.3 Die Unternehmen können in begründeten Fällen über die Regelung von Ziff. 34.1 hinaus bezahlten Urlaub gewähren.
34.4 In die Ferien fallende Absenzen im Sinne von Xxxx. 34.1 können nicht nachbezo- gen werden.
34.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haus- halt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfü- gung stehen, wird hierfür in der Regel Urlaub von bis zu 3 Tage Todesfall Geschwister / Grosseltern / Schwiegereltern / Schwiegertochter / Schwiegersohn 1 Tag Militärische Rekrutierung und Inspektion Tagen bei vollem Lohn- anspruch gewährt. Kinder, die gemäss Aufgebot Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeits- verhältnis 1 Tag der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 zur Pflege krankerund Erziehung aufgenommen sind, in Hausgemeinschaft lebender maxsind den eigenen Kindern gleichgestellt. 3 Tage Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice)
2 Beim Tod eines Mitarbeitenden erfolgt bei den von der Betriebslei- tung zur Beerdigung delegierten Mitarbeitenden kein LohnabzugDie Ziffern 43.6 und 43.7 finden sinngemäss Anwendung.
3 Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV so- wie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeein- richtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgen- den bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage
4 Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerk- schaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksich- tigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen.
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Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag
Absenzen. Artikel Kommentar
1. Mitarbeitende haben Anspruch auf fol- gende zusätzlich bezahlte Beurlaubung:
a. bei der eigenen Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft 3 Arbeits- tage b. bei Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Ein Anrecht auf bezahlte Absenzen besteht in folgenden Fällen: Heirat / Partnerschaftseintragung 3 Tage Arbeitstag c. bei der Geburt eigener Kinder /Adoption 2 Tage Todesfall 3 Ar- beitstage d. beim Tod des Ehegatten / eingetra- genen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern / EhepartnerIn / LebenspartnerIn / eigene Kinder des Mitarbeitenden 3 Tage Todesfall Geschwister / Grosseltern / Arbeitstage e. beim Tod von Geschwistern, Gros- seltern oder Schwiegereltern / Schwiegertochter / Schwiegersohn des Aufgrund des Persönlichkeitschutzes haben die Mitarbeitenden Anrechte auf Beurlaubung gemäss den im GAV aufgelisteten Ereignis- sen. „Reguläre Arbeitstage“ bedeuten die Tage, an welchen Mitarbeitende normaler- weise arbeiten. Falls das Ereignis auf einen re- gulären Arbeitstag fällt, haben Mitarbeitende Anspruch auf einen freien Tag. Die PaKo emp- fiehlt, bei Mitarbeitenden mit einem höheren Arbeitspensum einen grosszügigeren Mass- stab zu gewähren. Im Sinne der PaKo müssen Mitarbeitenden mit einem 100-%- Pensum in der Regel ein freier Tag gewährleistet und be- zahlt werden. Die Berechnung des Salärs bei den C-Mitar- beitenden erfolgt auf rückwirkender Grundlage Mitarbeitenden 1 Tag Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot Umzug des eigenen HaushaltesArbeitstag f. bei Wohnungswechsel, sofern in ungekündigten Arbeits- verhältnis nicht der Arbeitgeber gewechselt wird (maximal 1× pro Kalenderjahr) 1 Tag zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender maxArbeitstag (bspw. 3 Tage Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeofficeauf Basis des durchschnittlichen AHV- Lohns der letzten 9 Kalendermonate)
2 Beim Tod eines Mitarbeitenden erfolgt bei den von der Betriebslei- tung zur Beerdigung delegierten Mitarbeitenden kein Lohnabzug.
3 Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV so- wie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeein- richtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgen- den bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage
4 Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerk- schaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksich- tigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Absenzen. 1 Ein Anrecht auf bezahlte Absenzen besteht in folgenden Fällen: Heirat / Partnerschaftseintragung 3 Tage Geburt eigener Kinder /Adoption 2 Tage Todesfall Eltern / EhepartnerIn / LebenspartnerIn / eigene Kinder 3 Tage Todesfall Geschwister / Grosseltern / Schwiegereltern / Schwiegertochter / Schwiegersohn 1 Tag Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeits- verhältnis 1 Tag zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender max. 3 Tage Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice)
2 Beim Tod eines Mitarbeitenden erfolgt bei den von der Betriebslei- tung zur Beerdigung delegierten Mitarbeitenden kein Lohnabzug.
3 Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV so- wie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeein- richtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgen- den bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage
4 Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerk- schaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksich- tigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen.
5 Ausserdem haben die gewerkschaftlich organisierten ANV- und Vor- standsmitglieder Anrecht auf bezahlte Absenzen für die Teilnahme an jährlich höchstens vier Sitzungen des Vorstandes, die während der Arbeitszeit einberufen werden, sowie zur Teilnahme an der Ge- neralversammlung der Gewerkschaftssektion.
6 Die Sitzungen der Paritätischen Kommission und die GAV-Verhand- lungen gelten als Arbeitszeit. In der Regel sind die Mitgliedfirmen mit je einer Person vertreten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag