Absenzen. 34.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare An- lässe wird auf Gesuch hin in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt: a. Heirat, eigene 3 Arbeitstage b. Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Arbeitstag ▇. ▇▇▇ der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Arbeitstage ▇. ▇▇▇ eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwieger- sohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Arbeitstage e. Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Arbeitstag f. Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag g. Abgabe der militärischen Ausrüstung ½ Arbeitstag Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Le- benspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt. Der Anspruch auf ausserordentliche Freizeit besteht nur in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang mit der dringenden Familienangelegenheit oder dem be- sonderen unaufschiebbaren Anlass. Er beginnt mit dem Tag, an denen sich die dringende Familienangelegenheit oder der besondere unaufschiebbare Anlass ereignet. Er endet, gerechnet ab diesem Tag, mit dem Ablauf der dafür vorgese- henen Arbeitstage. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen unaufschiebbaren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen. 34.2 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. 34.3 Die Unternehmen können in begründeten Fällen über die Regelung von Ziff. 34.1 hinaus bezahlten Urlaub gewähren. 34.4 In die Ferien fallende Absenzen im Sinne von ▇▇▇▇. 34.1 können nicht nachbezo- gen werden. 34.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haus- halt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfü- gung stehen, wird hierfür in der Regel Urlaub von bis zu 3 Tagen bei vollem Lohn- anspruch gewährt. Kinder, die gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 zur Pflege und Erziehung aufgenommen sind, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Die Ziffern 43.6 und 43.7 finden sinngemäss Anwendung.
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Sources: Landes Gesamtarbeitsvertrag
Absenzen. 34.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare An- lässe wird Artikel Kommentar
1. Mitarbeitende haben Anspruch auf Gesuch hin in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährtfol- gende zusätzlich bezahlte Beurlaubung:
a. Heiratbei der eigenen Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft 3 Arbeits- tage b. bei Eheschliessung / Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag c. bei der Geburt eigener Kinder 3 Ar- beitstage d. beim Tod des Ehegatten / eingetra- genen Partners, eigene von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
b. Heirat Arbeitstage e. beim Tod von Elternteilen, Geschwistern, Kindern Gros- seltern oder Enkelkindern 1 Arbeitstag
▇Schwiegereltern des Aufgrund des Persönlichkeitschutzes haben die Mitarbeitenden Anrechte auf Beurlaubung gemäss den im GAV aufgelisteten Ereignis- sen. ▇▇▇ der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners„Reguläre Arbeitstage“ bedeuten die Tage, eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Arbeitstage
▇an welchen Mitarbeitende normaler- weise arbeiten. ▇▇▇ eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwieger- sohnesFalls das Ereignis auf einen re- gulären Arbeitstag fällt, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Arbeitstage
e. Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Arbeitstag
f. Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag
g. Abgabe der militärischen Ausrüstung ½ Arbeitstag Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Le- benspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt. Der haben Mitarbeitende Anspruch auf ausserordentliche Freizeit besteht nur in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang mit der dringenden Familienangelegenheit oder dem be- sonderen unaufschiebbaren Anlass. Er beginnt mit dem einen freien Tag, an denen sich die dringende Familienangelegenheit oder der besondere unaufschiebbare Anlass ereignet. Er endet, gerechnet ab diesem Tag, mit dem Ablauf der dafür vorgese- henen Arbeitstage. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen unaufschiebbaren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung PaKo emp- fiehlt, bei Mitarbeitenden mit einem höheren Arbeitspensum einen grosszügigeren Mass- stab zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginnsgewähren. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen.
34.2 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
34.3 Die Unternehmen können in begründeten Fällen über die Regelung von Ziff. 34.1 hinaus bezahlten Urlaub gewähren.
34.4 In die Ferien fallende Absenzen iIm Sinne von ▇▇▇▇. 34.1 können nicht nachbezo- gen werden.
34.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haus- halt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfü- gung stehen, wird hierfür der PaKo müssen Mitarbeitenden mit einem 100-%- Pensum in der Regel Urlaub von bis zu 3 Tagen bei vollem Lohn- anspruch gewährt. Kinder, die gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 zur Pflege ein freier Tag gewährleistet und Erziehung aufgenommen sind, sind den eigenen Kindern gleichgestelltbe- zahlt werden. Die Ziffern 43.6 und 43.7 finden sinngemäss AnwendungBerechnung des Salärs bei den C-Mitar- beitenden erfolgt auf rückwirkender Grundlage Mitarbeitenden 1 Arbeitstag f. bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird (maximal 1× pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag (bspw. auf Basis des durchschnittlichen AHV- Lohns der letzten 9 Kalendermonate).
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Absenzen. 34.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare An- lässe wird 1 Ein Anrecht auf Gesuch hin bezahlte Absenzen besteht in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt:
a. Heirat, eigene folgenden Fällen: Heirat / Partnerschaftseintragung 3 Arbeitstage
b. Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Arbeitstag
▇. ▇▇▇ der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, Tage Geburt eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Arbeitstage/Adoption 2 Tage Todesfall Eltern / EhepartnerIn / LebenspartnerIn / eigene Kinder 3 Tage Todesfall Geschwister / Grosseltern / Schwiegereltern / Schwiegertochter / Schwiegersohn 1 Tag Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeits- verhältnis 1 Tag zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender max. 3 Tage Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice)
▇. ▇▇▇ eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwieger- sohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Arbeitstage
e. Beim Tod eines GrosselternteilsMitarbeitenden erfolgt bei den von der Betriebslei- tung zur Beerdigung delegierten Mitarbeitenden kein Lohnabzug.
3 Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV so- wie der Mitglieder von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeein- richtungen hat die Vertragsgewerkschaft Anspruch auf die folgen- den bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage
4 Die Mitglieder der Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerk- schaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksich- tigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen.
5 Ausserdem haben die gewerkschaftlich organisierten ANV- und Vor- standsmitglieder Anrecht auf bezahlte Absenzen für die Teilnahme an jährlich höchstens vier Sitzungen des Vorstandes, einer Enkelin oder eines Enkelsdie während der Arbeitszeit einberufen werden, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 Arbeitstagsowie zur Teilnahme an der Ge- neralversammlung der Gewerkschaftssektion.
f. Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag
g. Abgabe 6 Die Sitzungen der militärischen Ausrüstung ½ Arbeitstag Den leiblichen Eltern Paritätischen Kommission und die GAV-Verhand- lungen gelten als Arbeitszeit. In der Regel sind die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Le- benspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt. Der Anspruch auf ausserordentliche Freizeit besteht nur in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang Mitgliedfirmen mit der dringenden Familienangelegenheit oder dem be- sonderen unaufschiebbaren Anlass. Er beginnt mit dem Tag, an denen sich die dringende Familienangelegenheit oder der besondere unaufschiebbare Anlass ereignet. Er endet, gerechnet ab diesem Tag, mit dem Ablauf der dafür vorgese- henen Arbeitstage. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen unaufschiebbaren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossenje einer Person vertreten.
34.2 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
34.3 Die Unternehmen können in begründeten Fällen über die Regelung von Ziff. 34.1 hinaus bezahlten Urlaub gewähren.
34.4 In die Ferien fallende Absenzen im Sinne von ▇▇▇▇. 34.1 können nicht nachbezo- gen werden.
34.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haus- halt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfü- gung stehen, wird hierfür in der Regel Urlaub von bis zu 3 Tagen bei vollem Lohn- anspruch gewährt. Kinder, die gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 zur Pflege und Erziehung aufgenommen sind, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Die Ziffern 43.6 und 43.7 finden sinngemäss Anwendung.
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Absenzen. 34.1 Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare An- lässe wird 1 Ein Anrecht auf Gesuch hin bezahlte Absenzen besteht in folgendem Umfang ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt:
a. Heirat, eigene folgenden Fällen: Heirat / Partnerschaftseintragung 3 Arbeitstage
b. Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern 1 Arbeitstag
▇. ▇▇▇ der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, Tage Geburt eigener Kinder oder eines Elternteils 5 Arbeitstage/Adoption 2 Tage Todesfall Eltern / EhepartnerIn / LebenspartnerIn / eigene Kinder 3 Tage Todesfall Geschwister / Grosseltern / Schwiegereltern / Schwiegertochter / Schwiegersohn 1 Tag Militärische Rekrutierung und Inspektion gemäss Aufgebot Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigten Arbeits- verhältnis 1 Tag zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender max. 3 Tage Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (gilt nicht bei Homeoffice)
▇. ▇▇▇ eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwieger- sohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters 2 Arbeitstage
e. Beim Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels 1 ArbeitstagMitarbeitenden erfolgt bei den von der Betriebslei- tung zur Beerdigung delegierten Mitarbeitenden kein Lohnabzug.
f. Umzug 3 Für die Schulung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der ANV so- wie der Mitglieder von Stiftungsräten in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) 1 Arbeitstag
g. Abgabe der militärischen Ausrüstung ½ Arbeitstag Den leiblichen Eltern sind den Personalvorsorgeein- richtungen hat die Stief- oder Pflegeeltern und den Ehegatten und Le- benspartnern die gleichgeschlechtlichen Partner gleichgestellt. Der Vertragsgewerkschaft Anspruch auf ausserordentliche Freizeit besteht nur in unmittelbarem zeitli- chen Zusammenhang mit die folgen- den bezahlten Absenzen pro Jahr: – Firmen bis Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 7 Tage – Firmen über Total 150 Mitarbeitende (Anzahl) 10 Tage
4 Die Mitglieder der dringenden Familienangelegenheit Vertragsgewerkschaft können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder dem be- sonderen unaufschiebbaren Anlass. Er beginnt mit dem Tag, für die Teilnahme an denen sich die dringende Familienangelegenheit oder gewerk- schaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub unter Berücksich- tigung der besondere unaufschiebbare Anlass ereignet. Er endet, gerechnet ab diesem Tag, mit dem Ablauf der dafür vorgese- henen Arbeitstage. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter in diesem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen unaufschiebbaren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert war. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Unternehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spätestens bis zum Zeitpunkt Bedürfnisse des ordentlichen Arbeitsbeginns. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossenBetriebes beanspruchen.
34.2 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
34.3 Die Unternehmen können in begründeten Fällen über die Regelung von Ziff. 34.1 hinaus bezahlten Urlaub gewähren.
34.4 In die Ferien fallende Absenzen im Sinne von ▇▇▇▇. 34.1 können nicht nachbezo- gen werden.
34.5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haus- halt und im örtlichen Geltungsbereich dieses Vertrages lebenden eigenen Kindes oder eines Familienangehörigen nachweisbar keine Pflegepersonen zur Verfü- gung stehen, wird hierfür in der Regel Urlaub von bis zu 3 Tagen bei vollem Lohn- anspruch gewährt. Kinder, die gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 zur Pflege und Erziehung aufgenommen sind, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Die Ziffern 43.6 und 43.7 finden sinngemäss Anwendung.
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