Mutterschaftsurlaub. 1Die Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 18 Wochen. Die Lohnfortzahlung beträgt 100 Prozent des auf den Urlaub entfallenden Nettolohns. 2Zur Bestimmung des Nettolohns werden die Lohnbestandteile gemäss Ziff. 2.22 Abs. 2 berücksichtigt. 3Die Erwerbsausfallentschädigungen der EO fallen der Arbeitgeberin zu.
Mutterschaftsurlaub. 58.1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 auf- einander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Anspruch gilt pro Geburtsereignis, unabhängig der Anzahl dabei geborener Kinder.
58.2 Während des Mutterschaftsurlaubes wird der Mitarbeiterin derjenige Lohn ausgerichtet, den sie bei Arbeitsleistung bezogen hätte (Xxxxxxxxx einschliess- lich fester Zulagen).
58.3 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub entsteht am Tag der Niederkunft, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindes- tens 23 Wochen gedauert hat. Er endet 16 Wochen nach seinem Beginn. Der Anspruch entfällt vorzeitig, wenn die Mitarbeiterin ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder wenn die Mitarbeiterin vor Ablauf von 16 Wochen stirbt. Die Unternehmen sind bestrebt, nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub auf Wunsch der Mitarbeitenden eine Weiterbeschäftigung in der gleichen oder einer vergleichbaren Funktion zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad anzubieten.
58.4 Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz für Dienstleistende und bei Mutterschaft kommt dem Unternehmen in dem Ausmass und für den Zeitraum zu, als es der Mitarbeiterin während der Dauer des Anspruches auf Mutterschaftsentschädigung den Lohn nach Ziff. 58.1 ausrichtet.
58.5 Der Mitarbeiterin werden keine Leistungen nach Ziff. 58.1 ausgerichtet, wenn
a. das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft weniger als 3 Monate gedauert hat; und
Mutterschaftsurlaub a) Bei Mutterschaft hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Xxxxxx.
b) Liegt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs unter derjenigen der Mutterschaftsentschädigung (Mutterschaftsurlaub von 12, 8 oder 4 Wochen), zahlt die Ausgleichskasse der Institution die Mutterschaftsentschädigung für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs zurück und zahlt die Mutterschaftsentschädigung für die bis zu 14 Wochen verbleibende Dauer direkt an die Mutter aus, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz bei Mutterschaft (EOG).
c) Für eine Mitarbeiterin im ersten Dienstjahr, die am Ende ihres Mutterschaftsurlaubs ihre Arbeitstätigkeit nicht wiederaufnimmt, beträgt der bezahlte Mutterschaftsurlaub jedoch 12 Wochen (unter Vorbehalt von Art. 22.4 lit. b).
Mutterschaftsurlaub. Bei der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf sechzehn Wochen Mutterschaftsurlaub, dies unter der Vo- raussetzung, dass sie Anspruch auf Mutterschaftserwerbs- ersatz hat. Mindestens 14 Wochen des Mutterschaftsurlaubs müssen nach der Niederkunft bezogen werden.
Mutterschaftsurlaub. 1 Die Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft An- spruch auf einen Urlaub von 16 Wochen.
2 Der Urlaub beginnt 2 Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunfts- termin beziehungsweise am Tag der Niederkunft. Er endet am 112. Tag oder mit der vorherigen teilweisen oder vollen Wiederaufnahme der Tätigkeit.
3 Während des Urlaubs besteht Anspruch auf das volle Grundgehalt sowie die dauernden Gehalts- und Sozialzulagen. Ohne anderslautende Rege- lung im Arbeitsvertrag werden keine variablen Zulagen ausgerichtet.
4 Die Mitarbeiterinnen haben sich spätestens drei Monate vor dem Nieder- kunftstermin mit der vorgsetzten Stelle abzusprechen und dem zuständi- gen Personaldienst den Urlaub mitzuteilen.
5 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht, wenn das Kind lebensfä- hig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
6 Schwangeren dürfen nur Arbeiten zugewiesen werden, die mit Rücksicht auf ihren Zustand zumutbar sind
7 Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs besteht ein Anspruch auf unbe- zahlten Urlaub von maximal 2 Monaten.
8 Erfordert es der Zustand des Neugeborenen, besteht nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf maximal 4 Monate unbezahlten Urlaub
Mutterschaftsurlaub. Übrige obligatorische Dienstpflichten
Mutterschaftsurlaub. Die Mitarbeitende hat Anspruch auf 98 Tage ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub bei 100% Lohn (Durchschnitt der letzten 12 Monate). Während dieser Dauer muss kein Arztzeugnis vorgelegt werden.
Mutterschaftsurlaub. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen voll bezahlten Mutterschaftsur- laub von 16 Wochen. Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Niederkunft und hat keine Kür- zung des Ferienanspruches zur Folge. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre Arbeit im vertraglichen Ausmass nach dem Urlaub wieder aufzunehmen. Andernfalls muss sie das Arbeitsverhält- nis auflösen oder um einen geänderten Anstellungsvertrag ersuchen. Der Mutterschaftsurlaub kann um maximal zwei Wochen unbezahlten Ur- laub verlängert werden.
Mutterschaftsurlaub. 1Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten ununterbrochenen Mutter- schaftsurlaub von: - 16 Wochen zu 100 % des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat; - 8 Wochen zu 100 % und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen. 2Allfällige Versicherungsleistungen werden auf den Lohnanspruch angerech- net.
Mutterschaftsurlaub. Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 17 Wo- chen. Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Auf Wunsch können bis zu 2 Wochen Urlaub unmittelbar vor der Niederkunft bezogen werden. Bei einem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mitarbeiterin beantragen, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben wird (Art. 24 EOV). Parallel zur Mutterschaftsentschädigung wird auch der Mutterschaftsurlaub aufgescho- ben. Während der Zeit des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung hat die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung Swisscom zu. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.