Abtretungsausschluss. Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Anleger ist ausgeschlossen.
Abtretungsausschluss. Die Abtretung von Forderungen aus diesem Depotvertrag durch den Anleger ist ausge- schlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind.
Abtretungsausschluss. Die Abtretung von Ansprüchen des Ausstellers gegenüber der LMS oder ihren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen durch den Aussteller ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Abtretungsausschluss. 11.1 Der Vertragspartner darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
Abtretungsausschluss. Ansprüche des Dozenten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des RKW Sachsen abgetreten oder ver- pfändet werden.
Abtretungsausschluss. Der Lieferant darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unse- rer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
Abtretungsausschluss. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Forderungen gegen Xxxxxxxxx Studio aus der Vertragsbeziehung mit Xxxxxxxxx Studio ohne deren Zustimmung abzutreten.
Abtretungsausschluss. Rechte des Lieferanten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Der Lieferant wird uns unverzüglich vorher informieren, falls aufgrund verlängerter Eigentumsrechte etwaiger Vorlieferanten die Abtretung der gegen uns entstehenden Forderung notwendig ist. § 354a HGB bleibt unberührt.
Abtretungsausschluss. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die Agentur aus der Vertragsbeziehung mit der Agentur ohne Zustimmung der Agentur abzutreten.
Abtretungsausschluss. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Makler. Der Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn die berechtigten Belange des Auftraggebers an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Maklers an dem Abtretungsausschluss überwiegen. Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung; die Regel des § 354a HGB bleibt unberührt.