Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er- setzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein- barten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung abgezogen. Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Fest- stellungsklage oder Nebenintervention. Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten begehrt wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen einen Versicherten erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten ent- stehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird.
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Samples: Cyber Insurance Agreement, Versicherungsbedingungen, Cyber Insurance Agreement
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er- setztersetzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen über- lassen wird. Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein- barten vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt Selbst- behalt von der Leistung Haftpflichtsumme abgezogen. Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention. Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen einen Versicherten ge- gen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten ent- stehenVersicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung Unter- lassung geltend gemacht wird.
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Samples: Cyber Risk Management Insurance Agreement, Versicherungsbedingungen
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not- wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er- setzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein- barten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung abgezogen. Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststel- lungsklage oder Nebenintervention. Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten begehrt wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen einen Versicherten erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten ent- stehenentste- hen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not- wendigen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er- setztersetzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein- barten vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung Haftpflichtsumme abgezogen. Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Fest- stellungsklage Feststellungsklage oder Nebenintervention. Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat. Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer gegen einen Versicherten den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten ent- stehenVersicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen