Schiedsgerichtsverfahren. Für den Fall der Geltendmachung eines Innenverhältnisanspruches kann, sofern sowohl auf Seiten des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft als auch einer versicherten Person Einigkeit hierüber besteht und vorbehaltlich der Zustimmung durch den Versicherer, ein Schiedsgericht angerufen werden. Einen für die Partei bindend geltenden Schiedsspruch wird der Versicherer dieses Vertrags ebenfalls akzeptieren.
Schiedsgerichtsverfahren. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Schiedsgerichtsverfahren. 30.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Schiedsgerichtsverfahren. (1) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen Industrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis 1066 ZPO ausgetragen werden.
Schiedsgerichtsverfahren. 28. Strahlenschäden
Schiedsgerichtsverfahren. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungs- schutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestan- forderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenom- men im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und be- gründet. In seiner Begründung sind die die Entschei- dung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versiche- rungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Ver- sicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Schiedsgerichtsverfahren. 1. In Bezug auf Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien nach diesem Abkommen, die nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsulta- tionen oder im Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann durch jede Streitpartei mittels schriftlicher Notifikation an die andere Streitpartei das Schieds- gerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Parteien zuzustellen. Verlangen mehrere Parteien, dass eine Streitsache, die eine und dieselbe Partei und Streitfrage betrifft, einem Schiedsgericht vorgelegt wird, so soll nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden.
Schiedsgerichtsverfahren. Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten folgende Bestimmungen:
Schiedsgerichtsverfahren. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt nicht den Versicherungsschutz, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles getroffen wurde und das Verfahren auf der Grundlage westeuropäischer Schiedsge- richtsordnungen (z.B. des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Han- delskammer Paris, Zürich, Genf usw.) oder des deutschen schiedsrichterli- chen Verfahrens i.S.d. §§ 1025 - 1066 ZPO ausgetragen wird. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mit- wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen.
Schiedsgerichtsverfahren. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versiche- rungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln einer internationalen Industrie- und Handelskammer, der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau), der SOBau, der SL Bau (Abschnitt V), des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025–1048 ZPO oder der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung ausgetragen werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Soweit Regelfreiheit besteht, müssen die Schiedsgerichtsverfahren folgenden Mindesterfordernissen entsprechen: • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern (Obmann und zwei Schiedsrichter). In Fällen von geringerer Bedeutung kann ein Einzelschiedsrichter bestellt werden. Die Bestellung der Schiedsrichter darf nur mit Zustimmung des Versicherers erfolgen. Der Obmann und der Einzelschiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts- vereinbarung festgelegt sein. • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die entscheidungstragenden Rechtsnormen anzugeben.