Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
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Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. 4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen.
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