Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr eines gegenüber den Versicherten von einem Dritten geltend gemachten Haftpflichtanspruchs (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Der Versicherer ist berechtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen die Versicherten, ist der Versicherer zur Prozessführung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Versicherer führt den Rechtsstreit im Namen der Versicherten.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Cyber Versicherung, Versicherungsbedingungen Zur Cyber Versicherung, www.infinco.com
Abwehr eines Haftpflichtanspruchs. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr eines gegenüber den Versicherten dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person von einem Dritten geltend gemachten Haftpflichtanspruchs (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- Zeugen und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Der Versicherer ist berechtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der Versicherten versicherten Personen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen die Versichertenden Versicherungsnehmer und versicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Versicherer führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und der Versichertenversicherten Personen.
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