Abweichende Entschädigungsleistung in Geld. 2.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach Pkt. 1 entsprechen.
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Abweichende Entschädigungsleistung in Geld. 2.1. 7.2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach Pkt. 1 7.1 entsprechen.
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