Abweichung des Beschäftigungsumfangs von der Vereinbarung Musterklauseln

Abweichung des Beschäftigungsumfangs von der Vereinbarung. Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich im Umfang der getroffenen Arbeitszeitvereinbarung zu beschäftigen. Unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten sind dabei möglich, wenn dies beim Eintritt vereinbart und im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel schriftlich festgehalten worden ist. Wird in einem Monat im Durchschnitt das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit unterschritten, hat der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf den Monatslohn unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Wird in einem Monat im Durchschnitt das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit überschritten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Im Betrachtungszeitraum eines Kalenderquartals wird die Arbeitszeitvereinbarung mit Teilzeitbeschäftigten mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verglichen. Überschreitet im Falle einer Beschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus die Differenz zwischen tatsächlicher Beschäftigung und getroffener Arbeitszeitvereinbarung im Durchschnitt des Betrachtungszeitraums 20 % der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, erwächst dem Arbeitnehmer damit das Recht, im Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber eine Änderung seiner Arbeitszeitvereinbarung zu verlangen. Wird dieses Recht vom Wachorgan bis zum Ende des Folgequartals nicht ausgeübt, so erlischt es. Wird vom Arbeitnehmer eine solche Änderung der Arbeitszeitvereinbarung verlangt, ist die Arbeitszeitvereinbarung ab dem nächstmöglichen Quartal mindestens um die Hälfte der im Betrachtungszeitraum festgestellten Differenz an den Durchschnittswert der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (in ganzen Stunden) anzunähern.
Abweichung des Beschäftigungsumfangs von der Vereinbarung. 4. Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.