Dienstart Musterklauseln

Dienstart. D3: Vereidigter Straßenaufsichtsdienst Voraussetzung für diese Beschäftigung (im Sinne der landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von Gemeindeabgaben für das Parken von Kraftfahrzeugen - Parkgebührengesetze) ist die entsprechende Schulung, Prüfung, bescheidmäßige Bestellung und Angelobung des betreffenden Wachorgans. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßenaufsichtsorgans zählen: a) Überwachung von (gebührenpflichtigen) Kurzparkzonen und Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den landesgesetzlichen Vorschriften sowie Überwachung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. b) Ausstellung von Organstrafverfügungen oder von Mitteilungen an den beanstandeten Fahrzeuglenker. c) Erfassung der, für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Daten, händisch oder mit dazu bestimmten elektronischen Datenerfassungsgeräten. d) Mitführung eines tragbaren Funkgerätes und Meldung von dienstlichen Vorkommnissen. e) Abfassung von notwendigen Berichten und schriftlichen Meldungen. f) Inkasso von Strafbeträgen samt zugehöriger Abrechnung. g) Verkauf von Parkscheinen an Fahrzeuglenker. h) Sonstige Obliegenheiten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit der Tätigkeit eines vereidigten Straßenaufsichtsorgans zusammenhängen. Werden Tätigkeiten gemäß lit. a) und b) überwiegend durchgeführt, so richten sich die Entlohnung und die arbeitszeitliche Regelung auch von nicht vereidigten Wachorganen nach der Kategorie des vereidigten Straßenaufsichtsdienstes.
Dienstart. C2: Betriebsfeuerwehrdienst Der Betriebsfeuerwehrdienst umfasst jene Arbeitnehmer eines Bewachungsunternehmens, die: a) sämtliche fachlichen und persönlichen Qualifikationen erbringen, welche für diesen Dienst gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes gefordert sind, b) die geforderte betriebliche Ortskunde und Ausbildung gemäß den Richtlinien des zuständigen Feuerwehrverbandes im Rahmen einer Prüfung durch den Feuerwehrverband nachgewiesen haben und c) überwiegend Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst versehen. Zu den Aufgaben im Betriebsfeuerwehrdienst zählen alle Tätigkeiten, welche in den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, insbesondere gemäß RL ÖBFV "Betriebsfeuerwehren", als Aufgaben der Betriebsfeuerwehren genannt werden. Dazu zählen Tätigkeiten im Bereich des Vorbeugenden Brandschutzes, im Katastrophenschutz und Einsatztätigkeiten. Die Tätigkeiten im Betriebsfeuerwehrdienst sind nachstehend (beispielhaft) aufgezählt: a) Vorbeugende Überprüfungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und betrieblichen Einrichtungen im Rahmen der betrieblichen Brandschutz- Eigenkontrolle. b) Überwachung der Einhaltung der Brandschutzordnung und Veranlassung der Abstellung von vorgefundenen Mängeln. c) Mitwirkung bei betrieblichen Brandschutzübungen. d) Überwachung von brandgefährlichen Tätigkeiten im Betrieb einschließlich der Bereitstellung von Löscheinrichtungen und der Durchführung von Nachkontrollen. e) Überprüfung von Brandalarmen (Erkundung) und Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe. f) Menschenrettung im Brand- oder Katastrophenfall. g) Durchführung der Gefahrenabwehr im Einsatzbereich. h) Durchführung des Abwehrenden Brandschutzes. i) Durchführung von technischen Einsätzen. j) Überprüfung, Wartung und Pflege der Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände. k) Erstellen von Berichten, schriftlichen Meldungen und Statistiken sowie Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Dienstart. C1: Kontrollordienst Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Kontrollors zählen: a) Kontrolle von Wachorganen aller Verwendungsgruppen mit Ausnahme des Kontrollordienstes, gemäß den jeweiligen betrieblichen Anordnungen. b) Überprüfung der mechanischen und/oder elektronischen Kontrolleinrichtungen sowie der sonstigen Arbeitsbehelfe und Wartung derselben. c) Wahrnehmung der Aufgaben als unmittelbarer Vorgesetzter inklusive Kontrolle der gesamten Dienstleistung. d) Unterstützung der im Dienst befindlichen Wachorgane in dienstlichen Belangen. e) Einführung und Einschulung der Wachorgane auf Dienstplätzen oder bei geänderter Aufgabenstellung, Durchführung von Nachschulungen und Prüfung der Wachorgane auf ihre Kenntnisse der allgemeinen und besonderen Dienstanweisungen. f) Kenntnis der einzelnen Dienstplätze sowie der entsprechenden Dienstvorschriften, laufende Überprüfung derselben auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. g) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen und Meldung von Vorkommnissen. h) Erledigung von Sonderdiensten und gegebenenfalls Alarmverfolgung. i) Dienst in einer ständig besetzten Hilfe leistenden Stelle, die der Einsatzführung eines Bewachungsunternehmens dient (Einsatzzentrale).
Dienstart. D1: Revierdienst
Dienstart. D5: Fahrscheinkontrolldienst
Dienstart. B2: Bahnsicherungspostendienst Voraussetzung für diese Beschäftigung ist die Erfüllung der jeweiligen bahnrechtlichen Bestimmungen. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Bahnsicherungspostens zählen: a) Sicherung der zugeteilten Arbeitsgruppe im Sicherungsbereich (Bahnkörper) und Warnung vor herannahenden Fahrzeugen und rollendem Material. b) Betätigung der jeweiligen Warneinrichtungen (z. B. Signalhorn). c) Veranlassung und Überprüfung der Räumung des Gefahrenbereiches von Personen und Material. d) Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Streckenaufsichtsorganen und dem örtlichen Aufsichtsführenden. e) Wahrnehmung aller im Sicherungsbereich auftretenden Gefahrenquellen und Veranlassung zur Beseitigung derselben. f) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Dienstart. B3: Straßensicherungspostendienst Diese Beschäftigung kann als Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 Abs. 2 StVO oder als betraute Person gemäß § 97 Abs. 3 StVO oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ausgeführt werden. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßensicherungspostens zählen: a) Regelung, Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs vor, nach und im Baustellenbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. b) Sicherung der Arbeiter im Baustellenbereich. c) Erteilung von Anordnungen an Straßenbenützer für die Benützung der Straße im Einzelfall. d) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen. e) Kontaktaufnahme mit der für die Baustelle zuständigen Aufsichtsperson des Auftraggebers. f) Überprüfen der aufgestellten Verkehrszeichen und Warneinrichtungen. g) Durchführung der mit den oben angeführten Tätigkeiten zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Dienstart. D6: Lotsendienst Zu den regelmäßigen Aufgaben im Lotsendienst zählen: a) Übernahme des Fahrzeuges, mit dem der Lotsendienst durchgeführt wird (einschließlich Kontrolle des Fahrzeuges laut STVO und gemäß betrieblichen Anweisungen). b) Entgegennahme, Überprüfung und Studium der Dienstanweisung und der Routenpläne. c) Übernahme und Überprüfung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände. d) Aufsuchen des vereinbarten Treffpunktes, ab dem die Lotsenfahrt beginnen soll, und Durchführung der angeordneten Lotsenfahrt(en) bis zum vereinbarten Zielort. e) Tätigkeit als Lenker des Lotsenfahrzeuges oder als Begleitperson im Fahrzeug, für das der Lotsendienst geleistet wird, unter Bedachtnahme auf gesetzliche und betriebliche Vorschriften sowie auf den Zweck des Lotsendienstes. f) Beobachtung der Fahrt des Fahrzeuges (der Fahrzeuge), für das (die) der Lotsendienst geleistet wird, und Ergreifen von Maßnahmen im Gefahrenfall (gemäß Einsatzplan). g) Durchführung der mit den Aufgaben zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen.
Dienstart. D4: Mautaufsichtsdienst a) Mitwirkung an der Vollziehung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen gemäß § 19, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten gemäß § 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt gemäß § 28 b) Durchführung der technischen / elektronischen Überprüfung der Kraftfahrzeuge im fließenden und ruhenden Verkehr (Kontrolle der Mautentrichtung) c) Aufforderungen an Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut d) Ausleitung und Anhaltung von Kraftfahrzeuglenkern unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs e) Feststellung der Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers und Vornahme der damit verbundenen Kontroll- und Registrierungstätigkeiten f) Überprüfung der Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut und Abgleich der Einstellungen (Buchung und Örtlichkeit) des Gerätes zum überprüften Kraftfahrzeug sowie Prüfung des Fahrtschreibers, des Wegstreckenmessers und des Kontrollgeräts g) Einhebung der Ersatzmaut oder von vorläufigen Sicherheiten einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen darüber h) Ausstellung der schriftlichen Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Hinterlassung der Aufforderung am kontrollierten Fahrzeug oder Erstattung von Meldungen über dienstliche Wahrnehmungen i) Anbringen von technischen Sperren an Fahrzeugen und Demontage dieser Sperren j) Abnahme und Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren sowie Ergreifen der sonstigen notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (insbesondere Verständigung der Polizei) k) Durchführung der mit der Tätigkeit zusammenhängenden schriftlichen Aufzeichnungen einschließlich Bedienung der dafür zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen l) Entgegennahme und Überprüfung von Dienstweisungen, Tagesplänen und Routenplänen einschließlich der notwendigen Drucksorten und Arbeitsbehelfe (auch Dienstausweise und Dienstabzeichen) m) Übernahme aller Kontrollgeräte und aller vorgegebener Ausrüstungsgegenstände für den Dienst als Mautaufsichtsorgan n) Fahrzeugübernahme und Kontrolle laut StVO und gemäß betrieblicher Anweisungen o) Aufsuchen des Kontrollgebiets und Durchführung der angeordneten Fahrzeugkontrollen
Dienstart. D5: Fahrscheinkontrolldienst a) Übernahme der Tagesanweisungen bzw. Kontrollpläne für die jeweilige Schicht b) Aufsuchen des Kontrollabschnitts und Überprüfung der Fahrgäste in den vorgegebenen Transportmitteln (Straßenbahngarnitur, Linienbus, etc.) hinsichtlich der Mitführung eines gültigen Fahrausweises c) Durchführung der laut Dienstanweisung vorgesehenen Verfolgungshandlungen gegenüber Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis (Datenaufnahme, Identitätsfeststellung, Information der Fahrgäste über weitere Vorgangsweise wie z.B. der Möglichkeiten einer Nachreichung eines Fahrausweises, usw.) d) Einhebung bzw. Verrechnung des erhöhten Fahrgeldes in Form einer Barzahlung bzw. Ausgabe eines Erlagscheins gemäß den Vorgaben des Auftraggebers . e) Überprüfung des Zustandes des kontrollierten Transportmittels hinsichtlich Sauberkeit und des Vorliegens von offensichtlichen Beschädigungen sowie Meldung von besonderen Feststellungen gemäß Dienstanweisung f) Durchführung der mit dem Fahrscheinkontrolldienst verbundenen schriftlichen Aufzeichnungen (mit Datenerfassungsgeräten bzw. Belegen) g) Führen von Kontrollberichten h) Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen (Exekutiveinsatz, Unfälle, Betriebsstörung usw.) i) Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen im Gefahrenfalle j) Informationen von Fahrgästen in Bezug auf Verbindungen, Abfahrt - und Ankunftszeiten sowie Umsteigemöglichkeiten . k) Informationsdienst auf Haltestellen im Falle einer Betriebsstörung oder auf Anordnung des Auftraggebers.