Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen iSd Art 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) Nr. 575/2013, abwickeln kann.
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Abwicklung von Transaktionen. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Investmentfonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen iSd Art 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) Nr. 575/2013, abwickeln kann. Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen siehe Anhang 1.
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