Common use of Abwicklungsbesteuerung Clause in Contracts

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis Rücknah- mepreis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Abstandnahme Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Abstandnahme Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- Kapitalertragsteuer: versicherungs- Abstandnahme unternehmen und Pensionsfonds, bei Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung denen die für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Fondsanteile den Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Kapitalanlagen Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Kapitalertragsteuer: Anleger (insb. Abstandnahme Pensionskassen, Sterbekassen und Materielle Besteuerung: Unterstützungskassen, Steuerfrei sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer Einkommens- teuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen Be- scheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis Rücknah- mepreis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Abstandnahme Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Abstandnahme Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- Kapitalertragsteuer: versicherungs- Abstandnahme unternehmen und Pensionsfonds, bei Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung denen die für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Fondsanteile den Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Kapitalanlagen Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Kapitalertragsteuer: Fondsanteile im Abstandnahme Handelsbestand halten KapitalertragsteuerMaterielle Besteuerung: Abstandnahme Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Kapitalertragsteuer: Anleger (insb. Abstandnahme Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenMaterielle Besteuerung: Unterstützungs- Steuerfrei kassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer Einkommen- steuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen Beschei- nigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 Mischfonds 30% für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % Prozent (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % Prozent bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % Prozent wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % Prozent für Einkommensteuer / 30 % Prozent für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % Prozent für Einkommensteuer / 15 % Prozent für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Prozent(die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % Prozent bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % Prozent wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % Prozent für Körperschaftsteuer / 40 % Prozent für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% 40 Prozent für Körperschaftsteuer / 20 % Prozent für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche kirch- liche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenUnterstützungskass en, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden. Steuerausländer‌ Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt. Solidaritätszuschlag‌ Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Kirchensteuer‌ Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt. Ausländische Quellensteuer‌ Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds‌ In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Investmentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmenden Investmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird. Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen‌ Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis enthalten ist. Zusammenfassende Übersicht für die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne Inländische Anleger Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 Kapitalertragsteuer:25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigtggf.berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: :Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für GewerbesteuerfürGewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: :Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird ggf. berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: :Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für GewerbesteuerfürGewerbesteuer; Mischfonds 4040 % für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer:Abstandnahme materielle Besteuerung: Abstandnahme Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer:Abstandnahme materielle Besteuerung: Abstandnahme Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % fürKörperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützigegemeinnützige, mild- tätige mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: :Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: :Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen Körperschaftsteuergesetz geregeltenVoraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: :Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden bzw. auf Fondsebene kann vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 InvStG erfüllt sind Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenUnterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.verka.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres nur insoweit als steuer- freie steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem im Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne Inländische Anleger Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird ggf. berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunter- nehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; SachversichererSachver- sicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird ggf. berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 4040 % für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen Krankenver- sicherungsunternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen Kapitalan- lagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne Inländische Anleger Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützigegemeinnützige, mild- tätige mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis Rücknah- mepreis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Abstandnahme Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Abstandnahme Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- Kapitalertragsteuer: versicherungs- Abstandnahme unternehmen und Pensionsfonds, bei Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung denen die für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Fondsanteile den Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30 % für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Kapitalanlagen Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Kapitalertragsteuer: Fondsanteile im Abstandnahme Handelsbestand halten KapitalertragsteuerMaterielle Besteuerung: Abstandnahme Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 15 % für Körperschaftsteuer / 7,5 % für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Kapitalertragsteuer: Anleger (insb. Abstandnahme Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenMaterielle Besteuerung: Unterstützungs- Steuerfrei kassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer Einkommen- steuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen Be- scheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis Rücknahme- preis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. .. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: Körperschaften Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25%(die Teilfreistellung für Abstandnahme (typischerweise IndustrieunternehmenAktienfonds i.H.v. 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15% wird Industrieunterneh- berücksichtigt) men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kapitalertragsteuer: Kranken- Abstandnahme versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Kapitalertragsteuer: Fondsanteile im Abstandnahme Handelsbestand halten materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- Abstandnahme tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Stiftungen) Andere Kapitalertragsteuer: steuerbefreite Abstandnahme Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassenmaterielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Ab- standnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlungsteuerfreie Kapitalrückzah- lung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitetunterschrei- tet. Zusammenfassende Übersicht für die Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 Einkommensteuer/30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 Einkommensteuer/15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 Körperschaftsteuer/40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 Körperschaftsteuer/20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer/15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer/ 7,5% für Gewerbesteuer) Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer/15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer/7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützigegemeinnützige, mild- tätige mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. insbesondere Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. insbesondere Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz Körperschaftsteuergesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.teletrader.com

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die 25%(die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche kirch- liche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenUnterstützungskass en, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlungsteuerfreie Ka- pitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten fortgeführten An- schaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Kapitalertragsteuer: Kapitalertragsteuer: Körperschaften Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25%(die Teilfreistellung für Abstandnahme (typischerweise IndustrieunternehmenAktienfonds i.H.v. 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15% wird Industrieunterneh- berücksichtigt) men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kapitalertragsteuer: Kranken- Abstandnahme versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Kapitalertragsteuer: Fondsanteile im Abstandnahme Handelsbestand halten materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- Abstandnahme tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Stiftungen) Andere Kapitalertragsteuer: steuerbefreite Abstandnahme Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassenmaterielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Kör- perschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Ka- pitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitetenthalten ist. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden bzw. auf Fondsebene kann vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 InvStG erfüllt sind Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenUnterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.sozialbank.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25%(die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche kirch- liche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenUnterstützungskass en, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.bnymellon.com

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 % für Einkommensteuer / 30 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 % für Einkommensteuer / 15 % für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 % bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 % wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 % für Körperschaftsteuer / 40 % für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 % für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen Voraussetzungenv auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit handelsbilanziell keine Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) aufgebaut wird, die auch steuerlich anzuerkennen ist ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden bzw. auf Fondsebene kann vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 InvStG erfüllt sind Andere Kapitalertragsteuer: steuerbefreite Abstandnahme Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenMaterielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlungsteuerfreie Ka- pitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fort- geführten Anschaffungskosten fortgeführten An- schaffungskosten unterschreitet. Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise IndustrieunternehmenIndustrieunterneh- men; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die 25%(die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützige, mild- tätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und UnterstützungskassenUnterstützungskasse n, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Kör- perschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Ka- pitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Abwicklungsbesteuerung. Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres insoweit als steuer- freie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis enthalten ist. Zusammenfassende Übersicht für die fort- geführten Anschaffungskosten unterschreitet. Besteuerung bei üblichen betrieblichen Anlegergruppen Ausschüttungen Vorabpauschalen Veräußerungsgewinne Einzelunternehmer Kapitalertragsteuer: 25 25% (die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Einkommensteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 60 60% für Einkommensteuer / 30 30% für Gewerbesteuer; Mischfonds 30 30% für Einkommensteuer / 15 15% für Gewerbesteuer) Regelbesteuerte Körperschaften (typischerweise Industrieunternehmen; Banken, sofern Anteile nicht im Handelsbestand gehalten werden; Sachversicherer) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme bei Banken, ansonsten 25 % (die 25%(die Teilfreistellung für Aktienfonds i.H.v. 30 30% bzw. für Mischfonds i.H.v. 15 15% wird berücksichtigt) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 80 80% für Körperschaftsteuer / 40 40% für Gewerbesteuer; Mischfonds 40% für Körperschaftsteuer / 20 20% für Gewerbesteuer) Lebens- und Kranken- versicherungs- versicherungs-unternehmen und Pensionsfonds, bei denen die Fondsanteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Banken, die die Fondsanteile im Handelsbestand halten Kapitalertragsteuer: Abstandnahme materielle Besteuerung: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ggf. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen (Aktienfonds 30% für Körperschaftsteuer / 15% für Gewerbesteuer; Mischfonds 15% für Körperschaftsteuer / 7,5% für Gewerbesteuer) Steuerbefreite ge- meinnützigegemeinnützige, mild- tätige mildtätige oder kirchliche Anleger (insb. Kirchen, gemeinnützige gemein- nützige Stiftungen) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle materielle Besteuerung: Steuerfrei – zusätzlich kann die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstattet werden Andere steuerbefreite Anleger (insb. Pensionskassen, Sterbekassen und Unterstützungskassen, sofern die im Körperschaftsteuer- gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind) Kapitalertragsteuer: Abstandnahme Materielle Besteuerung: Steuerfrei Unterstellt ist eine inländische Depotverwahrung. Auf die Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Für die Abstand- nahme Abstandnahme vom Kapitalertragssteuerabzug Kapitalertragsteuerabzug kann es erforderlich sein, dass Bescheinigungen rechtzeitig der depotführenden Stelle vorgelegt werden.

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Samples: www.teletrader.com