Abänderung bisherigen Rechts Musterklauseln

Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenge- setz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensver- waltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeän- dert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktauf- sichtsgesetz, FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 10. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EWR-Wertpapierprospekt-Durch- führungsgesetz; EWR-WPPDG), LGBl. 2019 Nr. 159, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 6. November 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifi- schen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbrie- fungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG), LGBl. 2020 Nr. 504, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl. 1996 Nr. 194, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursord- nung), LGBl. 1973 Nr. 45/2, wird wie folgt abgeändert: Gesetz über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO) Art. 15 Abs. 1
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag, LGBl. 1936 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Abänderung bisherigen Rechts. Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes‐ und Gemeindesteu‐ ern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert: 5) Abs. 4 gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, be‐ sonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage internationaler Abkommen der Steuerverwaltung als zustän‐ dige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrück‐ lich etwas anderes bestimmt wird.