Verfügungsrecht Musterklauseln

Verfügungsrecht. Das der Bank bekannt gegebene Verfügungsrecht gilt ihr gegenüber und bis zu einem an sie gerichteten schriftli- xxxx Xxxxxxxx, ungeachtet anderslautender Veröffentli- chungen und/oder Handelsregistereinträge. Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich zu informieren, sollte ein Verfügungsberechtigter handlungsunfähig werden. Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aus der man- gelnden Handlungsfähigkeit eines Verfügungsberechtig- ten entstehen, ausser die Handlungsunfähigkeit ist der Bank mitgeteilt worden und die Bank hat ihre geschäfts- übliche Sorgfalt verletzt. Im Fall des Ablebens des Kunden ist die Bank berechtigt, sämtliche nach eigenem Ermessen notwendigen Unterla- gen und Urkunden zu verlangen, welche die Legitimation der Erben oder Dritter belegen. Allfällig entstehende Kosten (z.B. für Übersetzungen oder die Ausstellung von Urkunden) hat die angesprochene Person zu tragen. Die Bank kann nach eigenem Ermessen das Verfügungs- recht nach dem Ableben des Kunden einschränken oder aufheben. Die Bank kann andere Vollmachten als solche auf dem bankeigenen Vollmachtsformular akzeptieren, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Werden vom Kunden widersprüchliche oder unklare Instruktionen zum Verfügungsrecht erteilt, ist die Bank berechtigt, das Verfügungsrecht einzuschränken.
Verfügungsrecht. 11.1 Die Spezialbetriebsmittel sind nur für die Erfüllung der Abrufe von Porsche, sowohl von Serien- wie auch Ersatzteilen einzusetzen. Für die Erfüllung von Abrufen einer anderen Konzernmarke bedarf es einer schriftlichen Zustimmung seitens Porsche.‌ 11.2 Porsche hat das Recht, die Spezialbetriebsmittel vom Vertragspartner heraus zu verlangen oder den Vertragspartner mit der Entsorgung zu beauftragen. 11.3 Eine Nutzung der im Eigentum von Porsche stehenden Spezialbetriebsmittel durch den Vertragspartner für die Fertigung von Bauteilen für Dritte während der Dauer der Leihe sowie bei Wegfall des Bedarfs für Porsche, bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Porsche. Im Falle der Nutzung der im Eigentum von Porsche stehenden Spezialbetriebsmittel für die Fertigung für den Independent After Market ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nach Zustimmung zu einer solchen Nutzung durch Porsche ein entsprechendes Absicherungskonzept zugunsten von Porsche zu erarbeiten.‌ 11.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jeden Fall des Verstoßes gegen das in Ziffer 11.3 geregelte Verbot eine Vertragsstrafe an Porsche zu zahlen, es sei denn er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Porsche nach billigem Ermessen festgesetzt. Deren Angemessenheit kann im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden. Weitergehende Ansprüche und Rechte von Porsche bleiben unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen. 11.5 Vertreibt der Vertragspartner Bauteile an Dritte, die sich nicht wesentlich von denjenigen Bauteilen unterscheiden, die der Vertragspartner für Porsche herstellt, so obliegt dem Vertragspartner auf Anforderung von Porsche der Nachweis, dass diese Bauteile nicht mit Spezialbetriebsmitteln hergestellt wurden, die im Eigentum von Porsche stehen. 11.6 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Verfügung des Vertragspartners über die Spezialbetriebsmittel ist nicht gestattet.
Verfügungsrecht. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit Zutritt zu dem Veranstaltungsraum.
Verfügungsrecht. Nur die Unterschriften, die auf den offiziellen Formularen der Bank hinterlegt wurden, sind gültig, und zwar bis auf schriftlichen Widerruf, ungeachtet etwaiger Änderungen im Handelsregistereintrag oder in anderen Veröffentlichungen.
Verfügungsrecht. Der Kunde muss das Verfügungsrecht über das Belastungskonto haben. Das Verfügungsrecht darf nicht mit einem Verbot oder einer Einschränkung belegt sein, d. h., es bestehen insbesondere keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften, keine behördlichen Verfügungen und keine Vereinbarungen (z. B. Verpfändung von Kontoguthaben), welche das Verfügungsrecht beschränken oder ausschliessen.
Verfügungsrecht. Das Verfügungsrecht über die Freizügigkeitsleistung rich- tet sich grundsätzlich nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge sowie nach den entsprechenden Verordnungen. Mit dem Erreichen des für die Verfügung vorgesehenen Alters oder des Todes des Inhabers wird die Freizügigkeitsleistung fällig. Bei der Geltendmachung der Freizügigkeitsleistung durch den Kontoinhaber oder eine andere Person hat der Antragsteller sein Verfügungsrecht nachzuweisen. Die Bank behält sich das Recht vor, bei der Finanzmarktauf- sicht Liechtenstein (FMA), welche die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ausübt, die Zustimmung zur Aus- zahlung einzuholen. Solange über die Freizügigkeitsleis- tung nicht verfügt werden darf, kann diese rechtsgültig weder abgetreten noch verpfändet werden.
Verfügungsrecht. Xxxxxxx der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Auftraggeber und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kauf- preisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Auftraggeber nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Auftraggeber den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
Verfügungsrecht. Die mit der AEK Bank vereinbarte Unterschriften- und Vollmachtenregelung bleibt in Kraft, bis sie ge- genüber der AEK Bank schriftlich widerrufen wird, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen oder gesetzlicher Erlöschungsgründe. Werden vom Kunden widersprüchliche oder unklare Instruktionen über das Verfügungsrecht erteilt, ist die AEK Bank berechtigt, das Verfügungsrecht einzuschränken oder an zuständige Behörden zu verweisen. Die AEK Bank haftet nicht für Schäden, die sich aus mangeln- der Handlungsfähigkeit des Kunden oder seiner Be- vollmächtigten ergeben, es sei denn, die AEK Bank wurde vorgängig schriftlich darüber informiert.
Verfügungsrecht. 1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinba- rung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben. 2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Si- cherheit derselben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der massgeb- lichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Xxxx, bei Fälligkeit der Verbindlichkeit entweder Sicherheiten derselben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsver- einbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten derselben Art gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zah- lung statt zu verwenden. 3) Die nach Abs. 2 ersatzweise beschaffte Sicherheit wird so behandelt, als wäre sie die ursprüngliche Sicherheit. 4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäss über die Finanzsicherheit verfügt. 5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungs- nehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.
Verfügungsrecht. Alle auf dem Vermögensverwaltungsdepot erliegenden Werte und das Guthaben auf den von der Bank für den Auftraggeber wie im Vermögensverwaltungsauftrag beschrieben treuhändig gehaltenen Verrechnungskonto (im folgenden „Verrechnungskonto“) sind Gegenstand des Vermögens- verwaltungsauftrags (Auftrag für die Raiffeisen Vermögens- verwaltung - Raiffeisen VIPclassic oder Raiffeisen VIPnachhaltig - oder Raiffeisen VIPindividual-Auftrag, im Folgenden „Auftrag“ genannt). Xxxxxxx der Auftrag aufrecht ist, kann der Auftraggeber über diese Werte nur als Ganzes und gemeinsam mit dem Guthaben auf dem Verrechnungskonto ohne Einschränkung verfügen. Soweit dadurch der Auftrag für die Bank berührt wird, gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieser Bedingungen. Dagegen ist die Verfügung über einzelne Werte aus dem Depot, die Werte aus dem Depot ohne das Guthaben auf dem Verrechnungskonto oder das Guthaben auf dem Verrech- nungskonto allein durch den Auftraggeber (z.B. Verkauf eines bestimmten Titels aus dem Depot) nicht mit dem Auftrag vereinbar. Derartigen Aufträgen wird die Bank während des aufrechten Auftrags nicht nachkommen. Die Bank ist berechtigt, Wertpapiere zu kaufen und zu ver- kaufen, Guthaben zur Gänze oder teilweise in Euro oder Fremdwährung zu halten, derivative Instrumente einzusetzen sowie alle Verfügungen über die Vermögenswerte zu treffen, die der Bank bei der Verwaltung derselben zweckmäßig erscheinen. In diesem Rahmen bedient sich die Bank zur Durchführung der Vermögensverwaltung der Dienste der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „KAG“ genannt) als Erfüllungsgehilfe. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung in Wertpapiere aus eigenen Emissionen oder Emissionen der KAG, insbesondere in Anteile an Invest- mentfonds der KAG, oder in Wertpapiere aus Emissionen des Raiffeisensektors veranlagen darf. Die Bank ist im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht verpflichtet, die steuerlichen und persönlichen Umstände des Auftraggebers zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber neben der von der Bank einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer eine Steuerbelastung aus anderen in- oder ausländischen Kapitalertragsteuern oder aus der individuellen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entstehen kann, die nicht über die Bank gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wegen unterschiedlicher Abrechnungsmodalitäten der eingesetzten Wertpapiere (i...