Verfügungsrecht Musterklauseln

Verfügungsrecht. Das der Bank bekannt gegebene Verfügungsrecht gilt ihr gegen- über und bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen und/oder Han- delsregistereinträge. Der Kunde hat die Bank unverzüglich schrift- lich zu informieren, sollte ein Verfügungsberechtigter handlungs- unfähig werden. Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aus der mangelnden Handlungsfähigkeit eines Verfügungsberechtigten entstehen, ausser die Handlungsunfähigkeit wurde der Bank mitgeteilt und die Bank hat ihre geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. Im Falle des Ablebens des Kunden ist die Bank berechtigt, sämt- liche nach eigenem Ermessen notwendigen Unterlagen und Ur- kunden zu verlangen, welche die Legitimation der Erben oder Drit- ter belegen. Allfällig notwendige Kosten (z.B. für Übersetzungen oder die Ausstellung von Urkunden) hat die ansprechende Person zu tragen. Die Bank kann nach eigenem Ermessen das Verfügungsrecht nach dem Ableben des Kunden einschränken oder aufheben. Die Bank kann andere Vollmachten, als solche auf dem bankei- genen Vollmachtsformular akzeptieren, ist hierzu jedoch nicht ver- pflichtet. Werden vom Kunden widersprüchliche oder unklare Instruktionen über das Verfügungsrecht erteilt, ist die Bank berechtigt, das Ver- fügungsrecht einzuschränken.
Verfügungsrecht. Alle auf dem Vermögensverwaltungsdepot erliegenden Werte und das Guthaben auf den von der Bank für den Auftraggeber wie im Vermögensverwaltungsauftrag beschrieben treuhändig gehaltenen Verrechnungskonto (im folgenden „Verrechnungskonto“) sind Gegenstand des Vermögens- verwaltungsauftrags (Auftrag für die Raiffeisen Vermögens- verwaltung - Raiffeisen VIPclassic oder Raiffeisen VIPnachhaltig - oder Raiffeisen VIPindividual-Auftrag, im Folgenden „Auftrag“ genannt). Xxxxxxx der Auftrag aufrecht ist, kann der Auftraggeber über diese Werte nur als Ganzes und gemeinsam mit dem Guthaben auf dem Verrechnungskonto ohne Einschränkung verfügen. Soweit dadurch der Auftrag für die Bank berührt wird, gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieser Bedingungen. Dagegen ist die Verfügung über einzelne Werte aus dem Depot, die Werte aus dem Depot ohne das Guthaben auf dem Verrechnungskonto oder das Guthaben auf dem Verrech- nungskonto allein durch den Auftraggeber (z.B. Verkauf eines bestimmten Titels aus dem Depot) nicht mit dem Auftrag vereinbar. Derartigen Aufträgen wird die Bank während des aufrechten Auftrags nicht nachkommen. Die Bank ist berechtigt, Wertpapiere zu kaufen und zu ver- kaufen, Guthaben zur Gänze oder teilweise in Euro oder Fremdwährung zu halten, derivative Instrumente einzusetzen sowie alle Verfügungen über die Vermögenswerte zu treffen, die der Bank bei der Verwaltung derselben zweckmäßig erscheinen. In diesem Rahmen bedient sich die Bank zur Durchführung der Vermögensverwaltung der Dienste der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „KAG“ genannt) als Erfüllungsgehilfe. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung in Wertpapiere aus eigenen Emissionen oder Emissionen der KAG, insbesondere in Anteile an Invest- mentfonds der KAG, oder in Wertpapiere aus Emissionen des Raiffeisensektors veranlagen darf. Die Bank ist im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht verpflichtet, die steuerlichen und persönlichen Umstände des Auftraggebers zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber neben der von der Bank einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer eine Steuerbelastung aus anderen in- oder ausländischen Kapitalertragsteuern oder aus der individuellen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entstehen kann, die nicht über die Bank gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wegen unterschiedlicher Abrechnungsmodalitäten der eingesetzten Wertpapiere (i...
Verfügungsrecht. Xxxxxxx der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Auftraggeber und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kauf- preisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Auftraggeber nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Auftraggeber den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
Verfügungsrecht. 6.1 Die Werkzeuge sind ausschliesslich für die Erfüllung der Abrufe der Gesellschaft ŠKODA oder der Gesellschaften der Volkswagen Group sowohl von Serien- wie auch Ersatzteilen einzusetzen.
Verfügungsrecht. Der Kunde muss das Verfügungsrecht über das Belastungskonto haben. Das Verfügungsrecht darf nicht mit einem Verbot oder einer Einschränkung belegt sein, d. h., es bestehen insbesondere keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften, keine behördlichen Verfügungen und keine Vereinbarungen (z. B. Verpfändung von Kontoguthaben), welche das Verfügungsrecht beschränken oder ausschliessen.
Verfügungsrecht. (1) Falls die dem SPEDITEUR geschuldeten Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen (3 Tagen im Falle von leichtverderblichen Gütern, welche aus irgendeinem Grund nicht in Lager gestellt werden können) nach Mitteilung an den Schuldner, dass der SPEDITEUR sein Zurückhaltungsrecht ausüben wird, bezahlt werden, können die Güter im Wege der Selbsthilfe nach Einschätzung des SPEDITEURS veräußert werden.
Verfügungsrecht. 1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinba- rung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ausüben.
Verfügungsrecht. 11.1 Die Spezialbetriebsmittel sind nur für die Erfüllung der Abrufe des Bestellers, sowohl von Serien- wie auch Ersatzteilen einzusetzen. Für die Erfüllung von Abrufen einer anderen Konzernmarke, bedarf es einer schriftlichen Zustimmung seitens des Bestellers.
Verfügungsrecht. Die mit der AEK Bank vereinbarte Unterschriften- und Vollmachtenregelung bleibt in Kraft, bis sie ge- genüber der AEK Bank schriftlich widerrufen wird, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen oder gesetzlicher Erlöschungsgründe. Werden vom Kunden widersprüchliche oder unklare Instruktionen über das Verfügungsrecht erteilt, ist die AEK Bank berechtigt, das Verfügungsrecht einzuschränken oder an zuständige Behörden zu verweisen. Die AEK Bank haftet nicht für Schäden, die sich aus mangeln- der Handlungsfähigkeit des Kunden oder seiner Be- vollmächtigten ergeben, es sei denn, die AEK Bank wurde vorgängig schriftlich darüber informiert.
Verfügungsrecht. 11.1 Die Spezialbetriebsmittel sind nur für die Erfüllung der Abrufe von Porsche, sowohl von Serien- wie auch Ersatzteilen einzusetzen. Für die Erfüllung von Abrufen einer anderen Konzernmarke bedarf es einer schriftlichen Zustimmung seitens Porsche.‌