Achtung der Menschenrechte Musterklauseln

Achtung der Menschenrechte. 18.1 Der LIEFERANT behandelt Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International Labor Organization (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind.
Achtung der Menschenrechte. Der Kunde behandelt alle Menschen mit Achtung und Fair- ness und wahrt die grundlegenden Menschenrechte, die beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte der Vereinten Nationen und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über Multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) niedergelegt sind, darunter das Verbot von Zwangs- oder Kinderarbeit und die Gewährleistung von angemessenen Löhnen und Gehältern, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Ver- sammlungsfreiheit und sonstigen gerechten und den gelten- den Gesetzen entsprechenden Arbeitsbedingungen. Der Kunde sorgt für ein Umfeld ohne Vergeltungsmaßnah- men, Diskriminierung und Belästigung aufgrund von Ge- schlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Religion oder religiösen Überzeugungen, körperlicher oder geistiger Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder anderen Eigen- schaften, die durch geltende Gesetze geschützt sind.
Achtung der Menschenrechte. Die internationalen Menschenrechte sind zu achten und zu schützen.
Achtung der Menschenrechte. Die Achtung der Menschenrechte ist integraler Bestandteil der unternehmerischen Verantwortung. Lieferanten haben alle Individuen mit Respekt und Fairness zu behandeln und eine geschäftliche Umgebung zu schaffen, die frei von jeglichen menschenverachtenden Handlungen ist. Sie haben ihre Mitarbeiter und jede andere Partei respekt- und würdevoll zu behandeln und von unrechtmäßigen Belästigungen abzusehen.
Achtung der Menschenrechte. 17.1 Der Lieferant behandelt alle Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen Grundsatz-erklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International Labor Organisation (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind. Dazu gehören u. a. das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit, Regeln zu angemessener Bezahlung, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Vereinigungsfreiheit und andere faire Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen.
Achtung der Menschenrechte. Kinderarbeit ist nicht erlaubt! Die Beschäftigung von Minderjährigen, wie durch das lokale Arbeitsrecht definiert, ist nicht erlaubt, au- ßer es handelt sich um ein von der jeweiligen Regierung genehmigtes Trainings- oder Berufsausbildungsprogramm zum klaren Vorteil für die TeilnehmerInnen. Jegliche Form von Zwangsarbeit ist verboten. Den MitarbeiterInnen muss es, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, Einschüchterung oder Bedrohung, möglich sein, offen mit der Führung über Arbeitsbedingungen zu reden. Die MitarbeiterInnen müssen außerdem berechtigt sein, in Übereinstimmung mit der loka- len Gesetzgebung, Gewerkschaften oder Arbeitervereinigungen beizutreten. MitarbeiterInnen sind vor jeglicher Form der Belästigung und Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, Alters, der Religion, Behinde- rung, der politischen Gesinnung, der Herkunft oder ähnlichem zu schützen. Der Arbeitsplatz der MitarbeiterInnen muss sicher sein und darf die Gesundheit nicht gefährden. Er muss mindestens allen lokalen Ge- setzen und anwendbaren Vorschriften für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen. Die Löhne, Gehälter und Sozialleistungen für die MitarbeiterInnen müssen wettbewerbsfähig sein und der lokalen Gesetzgebung (Min- destlöhne, Überstundenabgeltung, gesetzlich vorgeschriebene Sozialleistungen) entsprechen. Die Arbeitszeit muss der anwendbaren lokalen Gesetzgebung entsprechen. Wir erwarten von unseren Vertragspartnern die Einhaltung dieser globalen Regeln für die Arbeitsbedingungen in allen ihren Standorten sowie das Vorantreiben der Umsetzung dieser Prinzipien mit ihren Vorlieferanten.
Achtung der Menschenrechte 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.