Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Musterklauseln

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. 1 Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Betriebe, die Personal beschäftigen, sind der Branchenlösung der Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt. Sonderfälle bleiben vor- behalten. Die Betriebe wenden die Bestimmungen der Bran- chenlösung an; sie tragen zur Erreichung ihrer Ziele bei. 2 Der Betrieb bestimmt nach Konsultation der Personal- kommission, oder, falls keine solche besteht, der Gewerk- schaftsvertreter einen Sicherheitskoordinator. Bei der Xxxx werden Fachkenntnisse und Interesse an Si- cherheitsfragen berücksichtigt. 3 Der Sicherheitskoordinator erhält die notwendige Ausbil- dung. 4 Der Sicherheitskoordinator fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er berät und unter- stützt die Direktion und das Personal in Fragen der Sicherheit, einschliesslich der Unfall- und Krankheitsverhütung, und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er informiert das Personal über die Richtlinien und die von der Betriebslei- tung diesbezüglich getroffenen Beschlüsse. 5 Bestimmungen über eine regelkonforme Umsetzung von Massnahmen in Sachen Gesundheitsschutz und Wiederein- gliederung des Arbeitnehmers nach Unfall oder Krankheit fin- den sich in der Branchenlösung der Uhren- und Mikrotech- nikindustrie.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Geschäftspartner müssen Maßnahmen ergreifen, die für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz für alle Mitarbeiter erforderlich sind. Im Rahmen dieser Bemühungen muss ein dokumentiertes Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem bestehen, das eine kontinuierliche Überwachung und Verbesserung der Arbeitsumgebung ermöglicht. Der bevorzugt anzuwendende Standard ist OHSAS 18001. Ein Senior Manager im Unternehmen des Geschäftspartners muss direkt für den Bereich Gesundheit und Sicherheit verantwortlich sein. Alle Geschäftspartner sind verpflichtet, die nötigen relevanten Informationen bereitzustellen, damit Essity seinen Verpflichtungen hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nachkommen kann.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Lieferanten schützen ihre Mitarbeiter/innen vor physischen, chemischen oder biologischen Gefahren und körperlich anstrengenden Aufgaben am Arbeitsplatz sowie vor den Risiken, die mit den von ihren Mitarbeiter/innen genutzten Infrastrukturen verbunden sind. Die Lieferanten sorgen für angemessene Kontrollen, sichere Arbeitsverfahren, vorbeugende Wartung und die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen, um die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz zu mindern. Wenn die Gefahren auf diese Weise nicht angemessen kontrolliert werden können, stellen die Lieferanten ihren Mitarbeiter/innen geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Sicherheitsinformationen über gefährliche Stoffe - einschließlich Verbindungen in Zwischenprodukten - müssen verfügbar sein, um die Arbeitnehmer zu schulen und vor Gefahren zu schützen. Zu einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung gehören auch mindestens Trinkwasser, angemessene Beleuchtung, Temperatur, Belüftung und sanitäre Einrichtungen sowie gegebenenfalls sichere und gesunde Wohnräume im Unternehmen. Produkt- und Prozesssicherheit Sicherheitsdatenblätter mit allen notwendigen sicherheitsrelevanten Informationen werden von den Lieferanten für alle Gefahrstoffe zur Verfügung gestellt und bei berechtigtem Bedarf an PFISTERER und andere Parteien weitergegeben. Die Lieferanten verfügen über Sicherheitsprogramme für die Verwaltung und Aufrechterhaltung aller ihrer Produktionsprozesse in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsstandards. Die Lieferanten befassen sich in allen Phasen des Produktionsprozesses mit produktbezogenen Fragen und deren möglichen Auswirkungen. Für gefährliche Anlagen führt der Lieferant spezifische Risikoanalysen durch und ergreift Maßnahmen, die das Auftreten von Zwischenfällen wie Freisetzung von Chemikalien und/oder Explosionen verhindern.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Umicore geht keine Kompromisse hinsichtlich einer sicheren und gesunden Umgebung für alle Arbeitnehmer ein und ist bestrebt, sichere und gesunde Arbeitsplätze im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung zu schaffen. Das Unternehmen bemüht sich um eine ständige Verbesserung seiner Leistung im Bereich Gesundheit und Sicherheit.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Lieferant sorgt für seine Mitarbeiter für eine sichere Arbeitsumgebung, die internationalen Standards sowie
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. POST Luxemburg
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die POST LUXEMBURG ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der ANGESTELLTEN unter allen Gesichtspunkten sicherzustellen, die mit der Arbeit in Verbindung stehen. Gemäß Artikel L. 326-1 des Arbeitsgesetzbuchs wird jeder vor der Einstellung stehende Bewerber einer ärztlichen Untersuchung durch den Arbeitsmediziner unterzogen, um festzustellen, ob er für die vorgesehene Beschäftigung geeignet ist. Diese ärztliche Untersuchung findet grundsätzlich vor der Einstellung statt, in Ausnahmefällen ggf. innerhalb von zwei Monaten nach der Einstellung. In diesem Fall wird der Arbeitsvertrag unter Vorbehalt einer auflösenden Bedingung geschlossen, und der Arbeitsvertrag wird rechtmäßig aufgelöst, wenn der Bewerber vom Arbeitsmediziner für ungeeignet erklärt wird. Bei Einstellung für einen gefährlichen Arbeitsplatz ist die ärztliche Untersuchung zwingend vor Arbeitsantritt durchzuführen. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind die ANGESTELLTEN außerdem verpflichtet, die Anweisungen der POST Luxemburg zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz täglich und im Einklang mit den Artikeln L. 312-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs einzuhalten. Im Rahmen ihrer rechtlichen Pflichten verbietet die POST Luxemburg ihren ANGESTELLTEN insbesondere, am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeiten Alkohol zu konsumieren oder unter dem Einfluss von Alkohol oder jeglicher anderer Substanzen am Arbeitsplatz zu erscheinen, die die Qualität der Arbeit oder die Achtung gegenüber der POST Luxemburg oder ihren Kollegen beeinträchtigen. Gemäß Artikel L. 313-1 des Arbeitsgesetzbuchs obliegt es jedem ANGESTELLTEN, im Rahmen seiner Möglichkeiten bei seinen Handlungen oder Unterlassungen während der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit sowie die der anderen betreffenden ANGESTELLTEN zu achten, entsprechend seiner Ausbildung und den Anweisungen der POST Luxemburg. Die persönliche Schutzausrüstung, die in den rechtlichen Vorschriften zur Unfallvermeidung vorgesehen ist, wird dem ANGESTELLTEN kostenlos zur Verfügung gestellt. Der ANGESTELLTE ist gehalten, diese Ausrüstung unter allen Umständen zu nutzen, die vom Gesetzgeber und den internen Vorschriften der POST Luxemburg oder von Kunden vorgesehen sind. Nutzt er diese Ausrüstung nicht, haftet er persönlich für Schäden an seiner Person oder an Dritten. Bei Kündigung des Arbeitsvertrags ist der ANGESTELLTE gehalten, sie zurückzugeben. Bei Verlust oder vorzeitiger Abnutzung dieser persönlichen Schutzausrüstung aufgrund nachweisbarer uns...
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Lieferant sorgt für seine Mitarbeiter für eine sichere Arbeitsumgebung, die internationalen Standards sowie allen geltenden lokalen Umweltschutz-, Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen entspricht. Der Lieferant sorgt kostenlos für geeignete Kontrollen, sichere Arbeitsabläufe, Schulungen und erforderliche technische Schutzmassnahmen und -ausrüstungen zur Begrenzung von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz. Alle Mitarbeiter haben Zugang zu geeigneter Sicherheitsausrüstung und nutzen diese. Tätigkeiten des Lieferanten, die sich möglicherweise negativ auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken, werden vor der Freisetzung von Substanzen in die Umgebung entsprechend verwaltet, gemessen, kontrolliert und behandelt. Der Lieferant stellt sicher, dass Systeme eingerichtet sind, mit denen versehentliches Verschütten und Freisetzen von Substanzen verhindert oder begrenzt werden. Als Mindestanforderungen gelten folgendes Übereinkommen und folgende Empfehlung: • ILO C155 Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz • ILO R164 Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Related to Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.