ADAC Auslandskrankenschutz 100 Musterklauseln

ADAC Auslandskrankenschutz 100. 1 Wer sind die versicherten Personen? § 2 In welchem Umfang wird der Versicherungsschutz erbracht? § 3 Wie hoch ist die Selbstbeteiligung? § 4 In welchen Ländern gilt der ADAC Auslandskrankenschutz 100? § 5 Ab wann und wie lange besteht Versicherungsschutz? § 6 Welche Pflichten (Obliegenheiten) hat die versicherte Person im Schadensfall zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung einer dieser Pflichten? § 7 Wie werden Versicherungsleistungen abgerechnet? § 8 Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? § 9 Informationsservice § 10 Welche Leistungen werden bei ambulanter ärztlicher Behandlung erbracht? § 11 Welche Leistungen werden bei stationärer Behandlung erbracht? § 12 Welche Leistungen werden bei zahnärztlicher Behandlung erbracht? § 13 Wann wird ein Krankenrücktransport durchgeführt? § 14 Welche Kosten werden bei einer Personenbergung übernommen? § 15 Welche Leistungen werden in einem Todesfall erbracht? § 16 Telefonkosten B. ADAC Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung Allgemeiner Teil § 1 Was ist eine versicherte Reise und wie hoch ist die Versicherungsleistung? § 2 Wer sind die versicherten Personen? § 3 Was sind „Risikopersonen“? § 4 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? § 5 Wie hoch ist die Selbstbeteiligung? § 6 Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen (Subsidiarität)? ADAC Reiserücktritts-Versicherung § 7 Bei welchen Ereignissen besteht Versicherungsschutz und was sind die Vorausset- zungen? § 8 Wann und wofür besteht kein Versicherungsschutz? § 9 Wann werden die Reiserücktrittskosten (Stornokosten) einer Reise erstattet? § 10 Wann werden Reisevermittlungsentgelte erstattet? § 11 Wie wird bei einem verspäteten Reiseantritt geholfen? § 12 Wie wird bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise geholfen? § 13 Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben die versicherten Personen im Schadensfall zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung einer dieser Pflichten? ADAC Reiseabbruch-Versicherung § 14 Bei welchen Ereignissen besteht Versicherungsschutz und was sind die Voraussetzungen? § 15 Wann und wofür besteht kein Versicherungsschutz? § 16 Wie wird bei einem Reiseabbruch geholfen? § 17 Wie wird bei einer verspäteten Rückreise geholfen? § 18 Wie wird bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel bei der Rückreise geholfen? § 19 Wie wird bei der Unterbrechung einer Rundreise geholfen? § 20 Telefonkosten § 21 Welche Pflichten (Obliegenheiten) habe...
ADAC Auslandskrankenschutz 100. Die Versicherung ist gültig, wenn das Paket Reise zusätzlich zur ADAC Kreditkarte abge- schlossen wurde.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.