Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten). Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (Kontrahenten), gegen den die Gesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens Ansprüche hat, können für das Teilgesell- schaftsvermögen Verluste entstehen. Das Adressenausfallrisiko (auch bezeichnet als Emittentenrisiko) be- schreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten eines Vermögensgegen- stands, die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs bzw. Wert eines Vermögensge- genstandes einwirken. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Vermögensgegenstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch den Vermögensverfall des Emittenten eintreten. Die Partei eines für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens geschlossenen Vertrags kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenri- siko). Dies gilt für alle Verträge, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens geschlossen werden.
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Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten). Durch den Ausfall eines Ausstellers (nachfolgend „Emittent“) oder eines Vertragspartners (Kontrahentennachfolgend „Kontrahent“), gegen den die Gesellschaft für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens das Sondervermögen Ansprüche hat, können Verluste für das Teilgesell- schaftsvermögen Verluste Sondervermögen entstehen. Das Adressenausfallrisiko (auch bezeichnet als Emittentenrisiko) be- schreibt Ausstellerrisiko beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des jeweiligen Emittenten eines Vermögensgegen- standsAusstellers, die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs bzw. Wert eines Vermögensge- genstandes Wertpapiers einwirken. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Vermögensgegenstände Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch den Vermögensverfall des Emittenten von Ausstellern eintreten. Die Das Kontrahentenrisiko beinhaltet das Risiko der Partei eines für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens geschlossenen Vertrags kann gegenseitigen Vertrages, mit der eigenen Forderung teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenri- siko)auszufallen. Dies gilt für alle Verträge, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens eines Sondervermögens geschlossen werden.
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Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt