AGB der Auftragnehmer Musterklauseln

AGB der Auftragnehmer. Zu den Bauverträgen mit Auftragnehmer-AGB gehören neben den weit verbreite- 2 ten Fertighausverträgen auch sonstige Hausbau- und Umbauverträge. Regelmä- ßig handelt es sich um reine Werkverträge2. Soweit – wie regelmäßig – Verbrau- cherverträge vorliegen, ist hinsichtlich der Einbeziehung der AGB § 305 Abs. 2 zu beachten. Entgegen § 308 Nr. 1 wird die Annahmefrist des Unternehmers für das Vertrags- 3 angebot des Bauherrn z.T. erheblich ausgedehnt; akzeptabel dürfte i.d.R. eine Frist von maximal vier Wochen sein3. Unklare Klauseln in einer Rücktrittsvereinba- rung sind zum Nachteil des Unternehmers auszulegen4. Eine individualvertrag- lich vereinbarte Ausführungsfrist kann nicht durch eine AGB-Klausel verlängert werden5. Regelungen über die Verlängerung von Bauzeiten im Falle von Wün- schen oder Maßnahmen des Bauherrn müssen angemessen sein; nicht akzeptabel ist beispielsweise eine pauschale „Einplanungszeit“ von sechs Wochen für den Weiterbau nach Bauverzögerungen durch den Auftraggeber oder eine automati- sche Bauzeitverlängerung bei Widerspruch des Bauherrn gegen die Bauausfüh- rung; letztgenannte Xxxxxxx schließt nämlich auch den Fall eines begründeten Widerspruchs ein. Im Fall einer Beschränkung auf unberechtigte Widersprüche darf die zugelassene Bauzeitverlängerung nicht völlig unbestimmt seinł. Ebenso wenig kann die vereinbarte Fertigstellungsfrist durch eine Klausel für den Fall als eingehalten definiert werden, dass bei ihrem Ablauf der Bautenstand lediglich den Beginn der vereinbarten Eigenleistungen ermöglicht. Ein Recht des Unternehmers zu Leistungsänderungen darf die Äquivalenz zu dem vereinbarten Festpreis nicht durch Einschränkungen des Leistungsumfanges aufheben. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 liegt aber auch dann vor, wenn die Klausel nur Änderungen erlaubt, die „den Bauwert nicht beeinträchtigen und dem Bauherrn zumutbar sind“. Denn diese Formulierung erlaubt dem Bauherrn nicht, mit hinreichender Verlässlich- keit einzuschätzen, welche Änderungen erlaubt sein sollen7. Unwirksam ist fer- ner ein formularmäßig vereinbartes Recht zur Verwendung von Alternativmate- rialien, wenn die in der Baubeschreibung vorgesehenen Werkstoffe „nicht pünkt- lich verfügbar sind“, da dies auch Fälle einschließt, in denen der Verwender die Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Materialien zu vertreten hat. Eine Festpreisvereinbarung darf nicht durch Klauseln unterlaufen werden, die zu 4 einer versteckten Preiserhöhung führen8, dies auch nicht durch eine Xxxxxxx, x...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.