Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. 2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch Xxxxxx hin Einsicht Ein- sicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten entscheid- relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen entgegenstehenInteressen entge- genstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrens- akten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interes- sen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung Be- wertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewährengewäh- ren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen entgegenstehenInteressen ent- gegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung Bewer- tung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewähren, soweit so- weit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewährenge- währen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen entgegenstehenInteressen entgegenste- hen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung Bewer‐ tung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten Verfahrensakten zu gewähren, soweit so‐ weit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten entscheidrele - vante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche öffentli- che oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten entscheidrele- vante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Akteneinsicht. 1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private In- teressen Interessen entgegenstehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen