Aktientitel. 3.2.1 Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die in seinem Eigentum stehenden Namenaktien verlangen. Der Aktionär hat jedoch keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden für Namenaktien. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Urkunden für Namenaktien drucken und ausliefern und mit der Zustimmung des Aktionärs ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, ersatzlos annullieren. Back to Contents