Allgemein. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. Arbeiten, die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütet.
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Allgemein. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. ArbeitenMit dem Durchführen der Sprachaufnahmen entstehen Rechte an den Auf- nahmen, die im Beisein vorerst uneingeschränkt bei der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben Sprecherin liegen. Der Auftraggeber darf die Aufnahmen nicht (z.B. laufende Qualitätskontrollendurch öffentliche Aus- strahlung, AusmaßermittlungenVervielfältigung, BaubesprechungenPräsentation etc.) verwerten, ohne die dafür benötigen Lizenzen vorab von der Sprecherin zu erwerben. Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Der Auftraggeber erwirbt die jeweiligen Verwertungsrechte erst mit voll- ständiger Zahlung des Rechnungsbetrags. Teilzahlungen des Rechnungs- betrags legitimieren keine Teilnutzungen der Aufnahmen. Werden die Aufnahmen - auch nur in Teilen - darüber hinaus für weitere Veröffentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes Nachhonorar fällig, das gesondert verhandelt und vergütet wird. Sprachaufnahmen selbst können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen. Auszug als Sprachproben Die Sprecherin behält sich das Recht vor, einen kurzen Auszug aus der Produktion in Form einer Sprachprobe ausschließlich für die Eigenwerbung zu verwenden und zu veröffentlichen, ohne hierfür gesondert die Rechte zu erwerben. Der Auftraggeber kann dieser Erlaubnis jederzeit widersprechen und den Sprecher auffordern, die Sprachprobe zu entfernen. Dem hat der Sprecher innerhalb einer Woche Folge zu leisten. Eine nachträgliche Verwertungsvergütung für die bereits stattgefundene Nutzung oder eine Strafzahlung kann der Auftraggeber in diesem Falle nicht einfordern. Werbelayouts (Funk-, TV-, Kino- und Online-Layouts) Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprach- aufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts. Reine Werbespots (Funk-, TV-, Kino- und Online-Reinaufnahmen) Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der ver- einbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der beschränkt auf die BRD für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum. Mit den Strecken Ausstrahlungsrechten für die BRD erhält der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bzw. anderer ÖBBfür jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B. wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Baustelle) geht zu Lasten des AGSpot im Internet als Preroll verwendet wird. Der Entsprechendes gilt für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- Produktion und Abtransport Ausstrahlung von Gleisbaumaschinen sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragenöffentlichen Veranstalt- ungen etc., Verlegen wenn diese über ein anderes Medium - insbesondere im Internet - ausgestrahlt oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen veröffentlicht werden. Bei Erschwernissen der Produktion und BehinderungenVerbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlichzum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind diese zusätzlich - ausgenommen bei Gefahr abhängig von der Auflagenhöhe - gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen. Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in Verzug beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw. eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab. Honorar - mit Vergütung Durch das Zustandekommen der Zusammenarbeit (z.B. Vorbereitung des Sprechertextes, Produktion- oder Nutzung der Aufnahmen) wird ein Honorar als Vergütung des Sprechers fällig. Die Höhe des Honorars ist vom Auftrags- volumen und der angedachten beziehungsweise tatsächlich erfolgten Nutzung der Sprachaufnahmen abhängig. Das Sprecherhonorar, sowie die damit veräußerten Verwertungslizenzen sollten, wenn möglich, vor dem AG vorweg abzustimmen Produktionstermin zwischen dem Auftraggeber und der Sprecherin eindeutig besprochen und vereinbart werden. Wenn vorab keine Vergütung vereinbart wird oder wenn die während der Aufnahme tatsächlich erbrachte Leistung die vorab vereinbarte Leistung überschreitet (z.B. weitere zu sprechende Motive oder Textalternativen oder ein höherer textlicher Umfang) oder die Nutzung der Aufnahmen umfangreicher als vorab angedacht stattfinden, muss das durch eine angemessene Nachvergütung honoriert werden. Dabei gelten die Empfehlungen der 'Gagenliste Deutscher Sprecher' (GDS) des 'Verbands Deutscher Sprecher' (VDS) in der jeweils aktuellen Version als Mindestgagen. Diese werden gesondert vergütetauf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zitiert und umfangreich erklärt. Wird ein Motiv geringer als vorab vereinbart verwertet oder wird im Studio nicht der volle vereinbarte Leistungsumfang abgerufen, darf die vereinbarte Vergütung nicht aufgerechnet werden beziehungsweise es besteht kein Recht auf Rückzahlung der Vergütung.
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Allgemein. Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag sorgfältig, bevor Sie die Software installieren. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder als juristische Person) und der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die teilnehmenden Gerichten und Behörden; nachfolgend: Lizenzgeber) für das Programm "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" sowie möglicherweise dazugehörige Medien, gedruckte Materialien und Dokumentation im "Online"- oder elektronischen Format umfasst ("Software"). Die Software umfasst auch sämtliche Updates und Ergänzungen zu der ursprünglich von dem Lizenzgeber gelieferten bzw. bereitgestellten Software. Indem Sie die Software installieren, kopieren, downloaden, anderweitig verwenden oder darauf zugreifen, erklären Sie sich mit den Bestimmungen des Endbenutzer- Lizenzvertrags und deren Beachtung einverstanden. Falls Sie den Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrages nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu installieren oder zu verwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindes nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Arbeiten, die Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Beisein Sinne der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben Beschreibung und Benutzungsanleitung grundsätzlich nutzbare Software. Sie wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung lizenziert. Die Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" wird lizensiert, nicht verschenkt. Sie ist urheberrechtlich geschütztes Eigentum der Firma Governikus GmbH & Co. KG (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, BaubesprechungenGovernikus KG), sind tunlichst während . Die Firma Governikus KG hat den Lizenzgebern ein übertragbares Nutzungsrecht an der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA Software eingeräumt; in diesem Rahmen wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetEndnutzern der nachfolgende Endbenutzer-Lizenzvertrag geschlossen.
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Sources: Endbenutzer Lizenzvertrag
Allgemein. Es wird darauf hingewiesenDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für sämtliche zwischen ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, dass handelnd unter Helmig Stahl- & Metallbau, Hörstel, (im Folgenden „Unternehmer“ genannt) als Unternehmer und dem Vertragspartner als Subunternehmer (im Folgenden „Subunternehmer“ genannt) abgeschlossenen Verträge über die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindErbringung von Bau- und Werkleistungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Stahl- & Metallbaugewerbe. ArbeitenSie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Subunternehmer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme der AGB mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Leistung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden. Ergänzende oder abweichende AGB des Subunternehmers werden nicht Bestandteil des zwischen dem Unternehmer und dem Subunternehmer abgeschlossenen Vertrages, es sei denn, der Unternehmer stimmt ihnen ausdrücklich zu. Die AGB des Unternehmers gelten auch dann, wenn der Unternehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Subunternehmers die Leistung vorbehaltlos annimmt. Der Unternehmer behält sich vor, die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: Zeit zu ändern. Der für Subunternehmer erklärt sein Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung der geänderten Bedingungen, sofern er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der geänderten Bedingungen schriftlich widerspricht und er von dem Unternehmer anlässlich der Bekanntgabe der geänderten Geschäftsbedingungen auf die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzwBedeutung seines Schweigens besonders hingewiesen wurde. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - Im Einzelfall wirksam getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem AG vorweg abzustimmen Subunternehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und werden gesondert vergütetÄnderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Subunternehmer
Allgemein. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. Arbeiten, die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: Alle Fahrzeuge werden auf eigene Gefahr des Kunden vermietet. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- Einhaltung der nachstehenden Mietbedingungen für sich und Abtransport die gesamte Gruppe. Eigenverschuldete Schäden oder Verlust an/von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzwFahrzeugen oder Zubehör müssen vom Mieter ersetzt werden, hierfür übernehmen wir keine Haftung. anderer ÖBB-Baustelle) geht Bei Vermietung mit Kaution wird diese verrechnet. Schäden durch das Führen des Fahrzeuges durch Dritte gehen zu Lasten des AGVertragspartners. Sämtliche Haftungsansprüche durch den Mieter sind ausgeschlossen. Mieter und mitfahrende Personen von Booten müssen Rettungswesten tragen. Diese sind im Mietpreis enthalten und werden vom Vermieter gestellt. Während der gesamten Vermietung gilt für den Fahrzeugführer absolutes Alkoholverbot. Alle anderen sollten ebenfalls auf Alkohol verzichten. Es dürfen nur die angegebenen Sitzplätze benutzt werden (die Vordecks sind keine Liege- oder Sitzplätze). Das gemietete Fahrzeug ist sorgsam zu behandeln und muss in sauberem Zustand wieder abgegeben werden. Reinigungs- und Reparaturkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Schilf- und Uferzonen, Reusen, Anlegestellen der Berufsschifffahrt usw. sind weiträumig zu umfahren. Bei Sturm und Gewitter, ist so schnell wie möglich das nächstgelegene Ufer anzufahren. Bei Übernachtungen dürfen nur ausgewiesene Rastplätze benutzt werden. Diese sind sauber zu verlassen. • § 4.2. Mietzeiten Als Vermietungstag gilt der Kalendertag von 9-19 Uhr. Zeitabweichungen sind gesondert zu vereinbaren. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- Lieferservice erfolgt ausschließlich nach Absprache und Abtransport von Gleisbaumaschinen wird gesondert berechnet. Alle Preise sind inkl. MwSt. und auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werdenWunsch ausweisbar. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung vorzeitiger Rückgabe von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichtenBooten/Fahrrädern erfolgt keine Erstattung des Mietpreises. Es erfolgt hierfür ebenso keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetErstattung einer Anzahlung wenn die Bestellung nicht mindestens eine Woche vor Miettermin storniert wird.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein. Es wird darauf hingewiesenDie Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, dass sobald und solange die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten Voraussetzungen erfüllt sind. ArbeitenJ.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, die im Beisein zur Prämienberechnung dienen, berechnet der ÖBA Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrolleneiner Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, Ausmaßermittlungenzu überprüfen, Baubesprechungen)ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1. Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den Strecken dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der ÖBB (Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken zur Überprü- fung der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetnachreicht.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Allgemein. Es wird darauf hingewiesenDie Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen (G/H TB) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, dass sobald und solange die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten Voraussetzungen erfüllt sind. ArbeitenJ.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, die im Beisein zur Prämienberechnung dienen, berechnet der ÖBA Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrolleneiner Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, Ausmaßermittlungenzu überprüfen, Baubesprechungen)ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1. Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den Strecken dann zu zahlen- den Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewie- sen haben - und der ÖBB (Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für uns gesetz- ten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken zur Überprüfung der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen Nachweise nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetnachreicht.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Allgemein. Es wird darauf hingewiesenDie Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sinddieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. ArbeitenNach einer gemeinsamen Abnahme ist eine Rüge bezüglich Mängel, die im Beisein bei Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
2.1.1 Durch seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Arbeiten wird die Haftung seitens der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter Becker Studio Technik GmbH aufgehoben. Eine Mängelhaftung besteht weiterhin nicht bei Schäden auf Grund fehlerhafter Montage, wenn diese nicht durch die Becker Studio Technik GmbH ausgeführt wurden.
2.1.2 Die Kosten der Gewährleistung hat der Kunde zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollentragen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen)wenn sich seine Mängelrüge als nicht berechtigt herausstellt. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Fehleranalyse verpflichtet. Er hat insbesondere die von der Becker Studio Technik GmbH bereitgestellten Testverfahren durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.
2.1.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführenweitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: Die Becker Studio Technik GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Becker Studio Technik GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung beruht, ferner dann nicht, wenn eine Garantie für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- Beschaffenheit schriftlich übernommen wurde; sowie bei Schäden von Körper, Gesundheit und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof Leben.
2.1.4 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AGAbnahme, soweit der Kunde Unternehmer ist. Der für Für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen Lieferung gebrauchter Ware ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und ÜbergabestellenGewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
2.1.5 Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ist nur insoweit vereinbart, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen als sich dies aus der Produktbeschreibung des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werdenHerstellers ergibt. Bei Erschwernissen und Behinderungenöffentlichen Äußerungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers handelt es sich nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetum eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein. Es wird darauf hingewiesena) Der Mieter erkennt an, dass er das Fahrzeug ohne äußerlich erkennbare Mängel mit kompletter Ausrüstung übernommen hat.
b) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bleibt auf die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindBundesrepublik Deutschland beschränkt. ArbeitenAuslandsfahrten setzen ein besonderes Einverständnis des Vermieters in schriftlicher Form voraus. Die dem Mieter ausgehändigten Fahrzeugpapiere sind nach Beendigung der Fahrt unaufgefordert zurückzugeben
c) Die Angaben des Mieters zur Person, über den Benutzungsumfang und Benutzungsdauer, sowie über seine Zahlungsfähigkeit müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Sie sind ausdrückliche Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges.
d) Die Weitervermietung des Fahrzeuges, die Überlassung an nicht im Beisein Mietvertrag aufgeführte Personen, ist Untersagt. Entstehen hierbei dem Vermieter Schäden, gleich welcher Art, so haftet hierfür der ÖBA Mieter, sowie und insbesondere der nichtberechtigte Fahrer und Nutzer.
e) Verstößt der Mieter gegen Abmachungen und Bestimmungen dieses Vertrages, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall unzureichender Fahrpraxis und falls sich die Unzuverlässigkeit des Mieters nach Abschluss des Vertrages herausstellen sollte.
f) Vereinbarungen, die den Vertrag ändern oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben ergänzen, sind nur in schriftlicher Form gültig.
g) Der Vermieter haftet nicht für die beschädigte Ladung (z.B. laufende QualitätskontrollenMotorrad, AusmaßermittlungenAuto...)
h) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.
i) Bauschutt-/Bodenaushubfahrten sind gesondert anzumelden
j) das gemietete Fahrzeug ist im besenreinen Zustand zurückzubringen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführenggf. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- feiner und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht grober Staub mit Wasser zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetentfernen.
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Sources: Mietvertrag
Allgemein. Es wird a. Die aktuellsten ‘Recron-Bedingungen für Feste Plätze’, Parkord- nung Camping de Leistert, Allgemeine Geschäftsbedingungen Fe- rienpark de Leistert und diese darauf hingewiesenbeziehenden ergänzende Bestimmungen und Bedingungen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. Arbeiten, die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen)Folgendem “Die Spielre- geln” genannt’, sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- seit dem 01.01.2018 gültig und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von Grundlage des Vertrages zwischen dem Urlauber mit dem festen Platz und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnetde Leistert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesenvorausgesetzt, dass dem Urlaub bei Vertrags- unterzeichnung die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig Spielregeln bekannt und in seinem Besitz sind. Mündliche Zusagen durch de Leistert sind nicht rechtskräf- tig. De Leistert ist verpflichtet seine Plätze im Rahmen der ge- setzlichen Verpflichtungen einzurichten und seine Gäste in Be- zug auf Einhaltung des hier Festgelegten zu kontrollieren
b. Die Rechte und Pflichten des Urlaubers und von de Leistert sind eingehend umschrieben. Beide Parteien wissen daher genau voneinander was “muss” und was “darf”. Bei Abweichungen wird de Leistert den Urlauber ersuchen und allenfalls auffordern, sich an den Vertrag zu halten.
c. Die Bestimmungen und Bedingungen sind für alle Urlauber von Festen Plätzen gleich und werden von de Leistert auch gleich ge- handhabt. Individuelle Ausnahmen sind nicht möglich, es sei denn der Direktion liegen dringende Gründe vor und diese wer- den schriftlich mit den Arbeiten ablaufen dem Urlauber festgelegt.
d. Zwischen de Leistert und dem Urlauber kann eine Übergangsre- gelung vereinbart werden. Bei Erschwernissen Diese Übergangsregelung bezieht sich auf die gesetzlichen Anforderungen und Behinderungenan die Bedingun- gen, die aus oben genannten Umständen entstehende Leistert an die Ferienunterkunft und der Gestaltung des Platzes stellt. Auch nach zwischenzeitlichen Änderungen der Spielregeln bleibt eine vertragliche Übergangsregelung rechts- kräftig, werden Mehrkostenforderungen einschließlich der darin festgelegten Termine, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes festgelegt. Diese Übergangs- regelung kann an den Käufer einer Ferienunterkunft übertragen werden, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung durch de Leis- tert. Da wo der freie und unbebaute Platz zwischen Ferienunter- künften, An- und Nebenbauten kleiner ist als der im Artikel 3 Punkt b und c festgelegte minimale Abstand, ist die Übergangs- regelung nicht anerkanntübertragbar.
e. Die Vertragsdauer für einen Festen Platz gilt für 1 Jahr, vom 1. Der AN Januar bis 31. Dezember. Urlauber haben den Vertrag in zweifa- cher Ausfertigung zu unterzeichnen und 1 Exemplar an de Leis- tert zurückzusenden. Konform der Recron-Bedingungen für Feste Plätze Artikel 3 Punkt 1 wird der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert, unter den dann gültigen Bedingungen, es sei denn der Urlauber hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit diesen Vertrag vor dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütet31.Oktober des Jahres schriftlich gekündigt.
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Allgemein. Es Der VNB stellt dem Betreiber die erforderliche fernwirktechnische Verbindung zur Verfügung. Die Kosten für die Kommunikationsanbindung und Bereitstellung sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. Der Einbauplatz für die hierfür erforderlichen Komponenten ist durch den Kunden in der Übergabestation zur Verfügung zu stellen. Der Platzbedarf hierfür beträgt in der Regel 600x600x250 mm (BxHxT). Die Ausführung erfolgt in einem absperrbaren Wandschrank mit Fernwirk- und Übertragungstechnik. Dieser wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindgrundsätzlich vom VNB fertig geliefert. Arbeiten, die Die Kosten sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. Der absperrbare Wandschrank mit Fernwirk- und Übertragungstechnik kann nach erfolgter Inbetriebnahme vom VNB versperrt werden. Die zur Kommunikationsanbindung erforderliche Funkantenne ist im Beisein Außenbereich zu montieren (Standardkabellänge 5 m). Die Antenne ist an einem Ort optimaler Empfangseigenschaften zu montieren. Die Inbetriebnahme der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), Fernsteuerung erfolgt durch Beauftragte der LEW Verteilnetz GmbH. Die technischen Spezifikationen für die Fernsteuerung sind tunlichst während auf der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: Internetseite des VNB veröffentlicht. Der Begriff „Verfügungsbereich“ ist in Kapitel 5.3 erläutert. Für Bezugs- und Erzeugungsan- lagen gelten hierzu folgende Bedingungen: • Alle Schaltgeräte im Verfügungsbereich des VNB müssen für den VNB zugänglich und vor Ort zu betätigen sein; • bei dem Anschluss von Kundenanlagen an ein vom Kunden allein genutztes Schalt- feld in einem VNB-eigenen Umspannwerk wird das Schaltfeld von der netzführenden Stelle des VNB ferngesteuert; In besonderen Fällen mit erhöhten Anforderungen an die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - Versorgungszuverlässigkeit können individuelle Netzanschlusskonzepte mit dem AG vorweg abzustimmen VNB abgestimmt werden; die Kosten sind durch den Anlagenbetreiber zu tragen. Aus den 20-kV-Kundenanlagen mit kundeneigenem 20-kV Netz oder auf Anforderung durch die LVN werden Meldungen und Messwerte zur netzführenden Stelle des VNB übertragen. An Erzeugungsanlagen werden gesondert vergütetweitere Anforderungen gemäß Kapitel 7.2.5.3 gestellt. Folgende Meldungen und Messwerte sind an die netzführende Stelle des VNB zu übertragen: • Stellungsmeldung des Übergabeschalters zur Kundenanlage • Auslösung und Blockade (Störung) der Schutzeinrichtung des Übergabeschalters • Kurzschlussanzeige (falls vorhanden) • Erdschlussrichtungsanzeige • SF 6 Gasdruck (falls vorhanden) • Störung der Hilfsenergieversorgung (falls vorhanden) • Spannungseffektivwert UL1 – UL3 ; Gesamtmessfehler ≤ 1 % UC • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ; Gesamtmessfehler ≤ 3% • Summenwirkleistung P (mit Vorzeichen) ; Gesamtmessfehler ≤ 3% • Summenblindleistung Q (mit Vorzeichen); Gesamtfehler ≤ 3% Folgende Steuerungsbefehle werden von der netzführende Stelle des VNB zur Kundenanlage übertragen: • Abschaltung des Übergabeschalters zur Kundenanlage (Befehl aus) An Erzeugungsanlagen werden weitere Anforderungen gemäß Kapitel 7.2.5.3 gestellt.
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Allgemein. Es Die Beschreibung und die abfalltechnische Beurteilung der anfallenden Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfälle" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, des Merkblatt M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20), der Deponieverordnung, Stand 2. Mai 2013 und insbesondere wird darauf hingewiesenauf die "Gemeinsame Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindBauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 17.02.2014 verwiesen. ArbeitenSollte der Abfall zu Entsorgern in anderen Bundesländern als Hessen verbracht werden, können abweichende Bestimmungen gelten, die im Beisein beachtet werden müssen. Sofern der ÖBA AN oder sonstiger AG-Vertreter der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu erfolgen haben tragen und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Übernahme sowie vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei der vollständigen Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen Entsorgung des Abfalls z. B. mit dem Einbau in einer anderen Maßnahme, Verwertung in einem Verfüllbetrieb oder durch Verwertung / Beseitigung auf einer Deponie. Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegen nimmt und erst später (z.B. laufende Qualitätskontrollennach Aufbereitung) entsorgt, Ausmaßermittlungenwird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden. Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, Baubesprechungen)hat er für die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, sind tunlichst wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen. Wenn der AN während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf Leistungserbringung den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragenvorgesehenen Entsorger wechseln will, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG vorweg abzustimmen anzuzeigen und werden gesondert vergütetauf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. In anderen Bundesländern als Hessen können abweichende abfallrechtliche Bestimmungen gelten.
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Sources: Bauvertrag
Allgemein. Es wird darauf hingewiesenDurch den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen von der AKS-Messtechnik GmbH („Verkäufer“) bestätigt der Käufer, dass sich die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ausschließlich auf den Einkauf der Produkte und/oder Dienstleistungen des Verkäufers beziehen. ArbeitenDie AGB des Käufers finden ausdrücklich keine Anwendung. Selbst wenn der Käufer dem Verkäufer eine andere Vereinbarung oder Modifikationen zu dieser Verein- barung übersendet, bleiben diese AGB die einzig verbindlichen Bedingungen, nach denen ein Verkauf abgewickelt wird, solange der Verkäufer nicht ausdrücklich der Vereinbarung des Käufers zustimmt und dies durch eine be- vollmächtigte Unterschrift des Verkäufers bestätigt wird. Sofern der Käufer diesen Bedingungen nicht zustimmt, muss der Käufer mit dem Verkäufer in Kontakt treten, um Modifikationen zu diskutieren. Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Alle Produkte und Dienstleistungen, die der Käufer von dem Verkäufer kauft, sei es auf elektronischem Weg, per Telefon, schriftlich oder in irgendeiner anderen Form der Mitteilung, werden in Übereinstimmung mit diesen AGB verkauft. Der Verkäufer verkauft Waren und erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verbraucher werden als Vertragspartner ausgeschlossen. Der Käufer ist Verbraucher im Beisein Sinne von § 13 BGB, soweit der ÖBA Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführenselbständigen beruftichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen juristische Person oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungenrechtsfähige Personengesellschaft, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr beim Abschluss des Vertrags in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetAusübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruftichen Tätigkeit handelt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein. Es Für alle Geschäfte mit der Hamburger-Hochdruck-Hydraulik GmbH, einschließlich zukünftiger Geschäfte, gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn sie diesen nicht widersprechen. Für jegliche Anerkennung bedarf es der Schriftform. Alle Angebote der Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH sind freibleibend bis zum Abschluss des Vertrages bzw. bis zur Erfüllung des Vertrages durch konkludentes Handeln. Angebot und Annahme bedürfen immer der Schriftform. An unser Angebot halten wir uns 14 Kalendertage gebunden. Wir behalten uns daher vor, bei ausbleibender Antwort des Kunden die Kosten neu zu kalkulieren. Unsere Preise verstehen sich immer in Euro, ab Erfüllungsort, ohne Verpackung, unversichert, unverzollt und ohne Steuern. Die jeweils gültige Steuer wird darauf hingewiesenseparat aufgeführt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. Der Versand erfolgt, dass sofern nicht anders vereinbart, durch ein von uns beauftragtes Unternehmen. Die Versandkosten werden separat aufgeführt. Bei Annahmeverweigerung oder verhinderter Zustellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, werden Versandkosten erneut berechnet. Bei Vorkasse erfolgt der Versand erst nach Eintreffen der Zahlung auf unserem Bankkonto. Die Lieferung erfolgt immer auf Gefahr des Auftraggebers. Die Rechnung wird jeweils nach Erfüllung des Einzelvertrages gelegt und ist, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig. Die Vergütung ist in vollem Umfang und gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, wenn er nicht leistet. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sein denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht. Bei Zahlungsverzug fallen automatisch Mahnkosten in Höhe von € 4,00 sowie die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindVerzugszinsen an. ArbeitenWir behalten uns die Akzeptanz von Schecks gegen eine Bearbeitungsgebühr vor. Der Mindestauftragswert für Scheckzahlungen ist 300,00 Euro. Eine Abtretung unserer Forderungen an Dritte ist nicht zulässig. Die Aufrechnung mit offenen Forderungen ist nur zulässig, wenn diese von uns in schriftlicher Form anerkannt wurden. Die Aufrechnung mit Forderungen Dritter ist nicht zulässig. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die iHerausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Beisein Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende QualitätskontrollenNeuware liegt keine Rücktrittserklärung der Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH, Ausmaßermittlungenes sein denn, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA dies wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: ausdrücklich erklärt. Der Liefergegenstand ist vom Empfänger unverzüglich auf Schäden, offensichtliche Mängel und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Die festgestellten Mängel sind uns schriftlich mitzuteilen, damit wir nachbessern oder ggf. Ersatz liefern können. Wir haften nicht für Schäden herbeigeführt durch unsachgemäße Benutzung oder Vandalismus. Die Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, dies gilt auch hinsichtlich der Haftung für ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Hamburger Hochdruck Hydraulik GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten oder nachfolgenden Ausnahmefälle vorliegt. Der Schadensersatzanspruch für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Strecken vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht ein vorgenannter Ausnahmefall vorliegt. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der ÖBB (Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, bei Verzögerung und nach Heimatbahnhof bzwUnmöglichkeit der Leistung. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen Auftraggebers ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Alle Arbeiten werden gemäß den geltenden Umweltvorschriften durchgeführt. Die Entsorgung von Altteilen und Altöl erfolgt durch zertifizierte Firmen. Zur Belieferung auf Rechnung brauchen wir ein Minimum an Kundendaten mittels Fragebogen. Diese Daten werden vertraulich behandelt und weder weitergeleitet noch publiziert. Solange diese Eckdaten fehlen, wird jeglicher Auftrag nur gegen Vorkasse ausgeführt. Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, so gelten die übrigen Bedingungen trotzdem weiter. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnetVertrages bedürfen der Schriftform. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werdengilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Erschwernissen Erfüllungsort und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetGerichtsstand ist Hamburg-Bergedorf.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein. Es A.2.12.1 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird darauf hingewiesendiese bei jedem Schadenereignis berücksichtigt. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Glasreparatur A.2.12.2 Abweichend von A.2.12.1 verzichten wir im Falle der fach- gerechten Reparatur eines Glasbruchschadens (kein Aus- tausch) gemäß A.2.2.5 auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Voraussetzung für den Verzicht auf die Selbstbeteiligung ist in allen Tarifen, dass die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sindder Bruchschaden an der Verglasung durch ein von uns beauftragtes Unternehmen ohne Austausch fachgerecht repariert wird. ArbeitenDie Regelungen in A.2.7.5 und A.2.7.7 bei Vereinbarung der Partnerwerkstatt für Pkw-Verträge bleiben auch bei Glasreparaturen unverändert gültig. Was wir nicht ersetzen A.2.13.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, die im Beisein Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Folgeschäden wie der ÖBA Verlust von Treibstoff und Betriebs- mitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden nicht ersetzt; bei Pkw gilt dies jedoch nur für den Verlust von Treibstoffen (siehe hierzu auch A.2.7.11). Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Wertminde- rung, Minderung des äußeren Ansehens oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollender Leistungs- fähigkeit, AusmaßermittlungenZulassungskosten, Baubesprechungen)Überführungskosten, sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführenVerwaltungs- kosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- Rest- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB (von Altteile A.2.13.2 Rest- und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für Altteile sowie das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig mit den Arbeiten ablaufen werden. Bei Erschwernissen und Behinderungen, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen Ihnen und werden gesondert vergütetzum Veräußerungswert/Restwert auf die Entschädigung angerechnet. A.2.14.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädi- gung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.14.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. A.2.14.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige. A.2.14.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schaden- ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Fahrer das Schaden- ereignis grob fahrlässig herbeigeführt, gilt A.2.16.1 entsprechend. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück, sondern nur bei vorsätzlicher Verursachung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Allgemein. Es wird darauf hingewiesen, dass Für die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. Arbeiten, Bereitstellung und Installation der Dienstleistung nutzt STARFACE die im Beisein der ÖBA Rahmen des Bestellprozesses durch den Kunden oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: durch den STARFACE Partner übermittelten Daten. Der Kunde stellt sicher, dass diese Daten vollständig und korrekt übermittelt werden. Die STARFACE GmbH überprüft die Anfrage auf allgemeine Realisierbarkeit und behält sich vor, ggfs. Änderungen vorzunehmen. Sollte die gewünschte Geschwindigkeit am Installationsort nicht zur Verfügung stehen, wird die STARFACE die nächstmögliche Geschwindigkeit beim Vordienstleister buchen. Durch den Kunden oder STARFACE Partner fehlerhaft übermittelte Daten können zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der Leistung führen. Hierdurch entstehende Kosten wird die STARFACE GmbH gegenüber dem Kunden geltend machen. Nach Auftragseingang beauftragt die STARFACE GmbH die Bereitstellung der gewünschten Leistung für den gewünschten Lieferstandort beim Betreiber des Leistungsnetztes. Der Betreiber wird der STARFACE GmbH den Installationstermin mitteilen. Diesen wiederum gibt die STARFACE GmbH in Form einer Auftragsbestätigung an den Kunden weiter. Bestellungen, deren Bereitstellungstermin weiter als 180 Kalendertagen in der Zukunft liegt, weist die STARFACE GmbH zurück. Bereitstellungstermine an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen sind ausgeschlossen. Die Bereitstellung erfolgt frühstens innerhalb von 15 Werktagen (Mo-Fr) nach Eingang der Bestellung bei der STARFACE GmbH. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass zum Installationstag alle nötigen Voraussetzungen und Vorbereitungen für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- Installation der Leistung gewährleistet sind. Die Bereitstellung und Abtransport Überlassung von Gleisbaumaschinen auf STARFACE DSL setzt unter anderem voraus, dass eine geeignete Teilnehmeranschlussleitung mit schaltbarer Endleitung vorhanden ist. Eine schaltbare Endleitung ist eine vollständige und intakte, für die Realisierung des STARFACE DSL geeignete Endleitung, die zwischen APL (Abschlusspunkt Linientechnik) und 1. TAE (Telekomunikations-Anschluss-Einheit) in den Strecken der ÖBB (von Räumlichkeiten des Online-Users – gegebenenfalls mit Durchschaltung am APL oder/und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AGan weiteren üblichen Verteilern – durchgängig ist. Der für Kunde kann die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport Herstellung einer schaltbaren Endleitung (Bau/Reparatur) vor dem bestätigten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ selbst realisieren. Stellt die STARFACE GmbH im Rahmen der Bereitstellung von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesenSTARFACE DSL fest, dass eine schaltbare Endleitung nicht vorhanden ist, unterbricht die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig STARFACE GmbH in der Regel den Bereitstellungsprozess und informiert den Kunden. STARFACE DSL schließt die STARFACE GmbH vorläufig mit den Arbeiten ablaufen werdeneiner TAE in unmittelbarer Nähe zum APL ab und schaltet eine Verbindung zwischen dieser TAE und dem APL. Bei Erschwernissen und BehinderungenSollte der Kunde bis zum bestätigten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ keine Endleitung realisiert haben, wird dem Kunden die aus oben genannten Umständen entstehen, gebuchte Leistung auch ohne verfügbare Endleitung ab dem bestätigten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in Rechnung gestellt. Wir der Kunde am bestätigten Installationstag nicht angetroffen wird ihm ein neuer Termin von STARFACE mitgeteilt. Die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten werden Mehrkostenforderungen nicht anerkannt. Der AN hat zur Verhinderung von Verklausungen, Auskolkungen von Brücken u.ä. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichten. Es erfolgt hierfür keine gesonderte Vergütung. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlich, sind diese - ausgenommen bei Gefahr dem Kunden (5.3) in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen und werden gesondert vergütetRechnung gestellt.
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Sources: Service Agreement
Allgemein. Es wird darauf hingewiesen1.1 Diese Lizenzvereinbarung gilt zwischen Ihnen (im Folgenden: BENUTZER) und der best wood SCHNEIDER GmbH (im Folgenden: LIZENZGEBERIN), dass einer Gesellschaft mit Sitz in ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Alle folgenden Bestimmungen, insbesondere Haftungsbegrenzungen und Urheberrechte, finden auch auf die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten sind. ArbeitenProgrammentwicklerin, die BE Ingenieure GmbH, Anwendung.
1.2 Die LIZENZGEBERIN erteilt dem BENUTZER die Lizenz zur Verwendung der WEBANWENDUNG im Beisein in dieser LIZENZVEREINBARUNG definierten Umfang. Diese Lizenz ermächtigt den BENUTZER zu keinem anderen Verfahren mit der ÖBA WEBANWENDUNG, als in dieser Vertragsfassung angegeben wird oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (z.B. laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: . Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: . Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf als es aus den Strecken der ÖBB (von und nach Heimatbahnhof bzw. anderer ÖBB-Baustelle) geht zu Lasten des AG. Der für die gegenständlichen Leistungen erforderliche gleisgebundene An- und Abtransport von Gleisbaumaschinen auf den Strecken der ÖBB geht zu Lasten des AN. Beim mechanisierten Abtragen, Verlegen oder Umbauen ist die Leistung mittels Gleisbaumaschinen zu erbringen. Zweiwegebagger fallen nicht unter diesen Begriff. Nachfolgende Gleise und Weichen sind mechanisiert zu verlegen: Sämtliche für die Arbeitsdurchführung erforderliche Provisorien und Übergabestellen, welche für das mechanisierte Abtragen, Verlegen oder Umbauen erforderlich sind, werden mit den Positionen des mechanisierten Abtragens, Verlegens oder Umbauens abgerechnet. geltenden Rechtsvorschriften hervorgeht.
1.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz intensiver Prüfung der Programme, mögliche Programmfehler nicht auszuschließen sind. Die Ergebnisse der Programme sind daher stets zu prüfen. Der BENUTZER trägt die gegenständlichen Arbeiten gleichzeitig alleinige Verantwortung für die Nutzung der Webanwendung, deren Ergebnisse und Exportdaten, Eingabefehler und die Sicherung der Daten sowie für die Weitergabe der WEBANWENDUNG-Ausgaben an Dritte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der BENUTZER bestätigt weiterhin, dass er ausreichend qualifiziert und ausgebildet ist, um eine solche Webanwendung zu bedienen. Zudem erklärt sich der BENUTZER einverstanden, dass er bei der Planung von Gebäuden mit Hilfe der WEBANWENDUNG von einem Experten unterstützt wird. Die Benutzung der Webanwendung ist Verbrauchern i. S. d. §13 BGB nicht gestattet. Der BENUTZER verpflichtet sich, die LIZENZGEBERIN den Arbeiten ablaufen werdenvertragsgemäßen Einsatz der WEBANWENDUNG überprüfen zu lassen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der BENUTZER, der LIZENZGEBERIN Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Webanwendungsumgebung zu verschaffen.
1.4 Die LIZENZVEREINBARUNG gilt als abgeschlossen, wenn die WEBANWENDUNG benutzt wird.
1.5 Der BENUTZER ist verpflichtet, seine firmen- und personenbezogenen Daten (wie Name, Bauvorhaben…) richtig und vollständig in der dafür vorgesehenen Registrierungsmaske auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇▇ anzugeben. Bei Erschwernissen und BehinderungenÄnderungen ist der BENUTZER verpflichtet, die aus oben genannten Umständen entstehen, werden Mehrkostenforderungen nicht anerkanntdiese der LIZENZGEBERIN umgehend mitzuteilen. Der AN BENUTZER akzeptiert, dass die LIZENZGEBERIN die firmen- und personenbezogenen Daten des BENUTZERS gemäß den Bestimmungen des Bundesdaten-Schutzgesetzes verarbeitet.
1.6 Der BENUTZER hat zur Verhinderung von Verklausungenfür einen Internetzugang an dem Arbeitsplatz zu sorgen, Auskolkungen von Brücken u.äan dem die Webanwendung installiert ist und verwendet werden soll.
1.7 Die in der Webanwendung angegebenen Bemessungsvorschriften basieren auf dem Eurocode 5. einen wirksamen Hochwasserdienst einzurichtenDer BENUTZER ist dafür verantwortlich, zu prüfen, welche Bau- und Rechtsvorschriften in seinem Land Anwendung finden. Es erfolgt hierfür Die LIZENZGEBERIN übernimmt keine gesonderte VergütungHaftung für die Einhaltung der landesspezifischen Vorschriften. Sind infolge eines drohenden Hochwassers Sicherungsmaßnahmen erforderlichDie LIZENZGEBERIN haftet nicht für die Interpretation der Konstruktionsnormen, sind diese - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - mit dem AG vorweg abzustimmen Zertifikate, Berechnungen und werden gesondert vergütetDatei-Exporte.
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Sources: Licensing Agreement