Common use of Allgemein Clause in Contracts

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentieren.

Appears in 2 contracts

Sources: Förderverträge, Förderverträge

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- genAlle Arbeitsprozesse werden auf Grund unserer Erfahrung nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenWerden Werkzeuge durch den Kunden beigestellt oder im Auftrag und zu Lasten des Kunden erstellt, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibtwerden anfallende Pflege- und Instandhaltungskosten weiterberechnet. Die Mittel stehen bis Erstellung der Werkzeuge basiert grundsätzlich auf verbindlichen Zeichnungen und Konstruktionen des Kunden. Diese dürfen zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagen, die Erstellung der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt Werkzeuge an Dritte weitergegeben werden. Die Mittel für Abgabe eines Angebots stellt keine Bestätigung der technischen Machbarkeit seitens Stahl Oberflächentechnik GmbH dar. Später erfolgende Zeichnungs-oder Spezifikationsänderungen sowie zusätzliche Arbeitsgänge (Zwischenkontrollen, Lehrungen, Abdeck-und Stopfarbeiten, etc.) bewirken eine neue Kosten-und Herstellbarkeitsbewertung. Die erste Erstellung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt. Insofern zusätzliche Arbeitsgänge (wie oben genannt) zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht ersichtlich sind, werden sie auch nicht in der Kalkulation berücksichtigt. Sollten diese Arbeiten nachfolgend benötigt werden, wird das Angebot durch Stahl Oberflächentechnik GmbH entsprechend überarbeitet. Bemusterungen und Nullserien werden grundsätzlich gesondert angeboten und berechnet. Bemusterungen werden gemäß schriftlicher Spezifikation des Kunden durchgeführt. Sofern nicht anders vereinbart, werden Muster nach Aufwand berechnet. Nach Beurteilung der Muster wird ein Angebot durch Stahl Oberflächentechnik GmbH erstellt bzw. ein vorhandenes angepasst. Unsere Angebote sind stets freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Erfolgt die Auftragserteilung/Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt, behalten wir uns eine Preisberichtigung vor. Die Annahme kann innerhalb dieser Frist auch durch vorbehaltlose Lieferung der bestellten Produkte erfolgen. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen unser Eigentum. Es gilt uneingeschränkt der „Erweiterte Eigentumsvorbehalt“. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen tritt der Kunde schon jetzt an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des vereinbarten Preises der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung an. Über Beschädigungen und Abhandenkommen sowie sonstige Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde tritt die Rechte aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Diese Forderungsabtretung dient zur Sicherung aller Forderungen, auch der zukünftigen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind entstehende Sache das gleiche wie für die betreffende Person, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben hiervon unberührt. An den zu dokumentieren.Aufträgen gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Katalogen, Preislisten und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte des geistigen Eigentums vor. Eine Vervielfältigung/ oder Weitergabe an Dritte, insbesondere Wettbewerber, ist ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form diesem Dokument genannten Nominierungs- und Mengenanmeldungsfristen setzen die Verwendung elektronischer Kommunikation zwischen allen beteiligten Parteien voraus. Dar- über hinaus können die Wasserstoffnetzbetreiber interaktive Datenaustauschlösungen anbie- ten. Für die Kommunikation zwischen Transportkunden und Wasserstoffnetzbetreiber wird nach Maßgabe des Wasserstoffnetzbetreibers in der Regel das EDIG@S-Protokoll verwendet, das auf einem gemeinsamen Datennetz und einem Nachrichtenübertragungsprotokoll basiert. Darüber hinaus sehen die Wasserstoffnetzbetreiber für den Fall von pauschalierten Festbeträ- genKommunikationsproble- men Backup-Lösungen vor. Personalmittel Regelungen zur Nominierung und Mengenanmeldung gelten jeweils auch für die Renominie- rung und Anpassung der Mengenanmeldung, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Für jeden beliebigen Gastag kann der Wasserstoffnetzbetreiber Nominierungen sowie Men- genanmeldungen ablehnen, die früher als sechs Wochen vor dem betreffenden Gastag über- mittelt wurden. Abweichende Fristen können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet vom Wasserstoffnetzbetreiber festgelegt werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibtmüssen aber in den entsprechenden Netzzugangsverträgen vereinbart werden. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • ZulagenEs wird nur die letzte gültige Nachricht berücksichtigt, die vor dem Ablauf der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen)entsprechenden Nominierungs- bzw. Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern Mengenanmeldungsfrist im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für Kommunikationssystem des Wasserstoffnetz- betreibers eingegangen ist. Das folgende Sequenzdiagramm fasst den Nominierungs- und Matching-Prozess zusammen. <.. image(Ein Bild, das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für Text, Diagramm, parallel, Schrift enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Soweit das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal)Matching an einem Netzpunkt an Speicheranlagen mit einem Speicherbetreiber durchgeführt wird, können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind tritt an die Person gebundenStelle des jeweiligen Wasserstoffnetzbetreibers der zuständige Speicherbetreiber. Das folgende Sequenzdiagramm fasst den Mengenanmeldungsprozess zusammen. <.. image(Ein Bild, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurdedas Text, eine Umdisposition dieser Mittel ist Screenshot, Diagramm, Reihe enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..> Ein Matching findet bei Mengenanmeldungen nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierenstatt.

Appears in 1 contract

Sources: Wasserstoffbilanzkreisvertrag

Allgemein. 1.1 Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich Leistungserbringerin verpflichtet sich, mit Aus- nahme der im «ISDS Spezifikationsblatt» bezeichneten Orte keine Daten der Post im Ausland oder bei nicht in Form diesem Vertrag genannten Dritten zu bearbeiten und den Zugriff darauf aus dem Ausland zu unterbinden. Bei Datenbekanntgabe ins Ausland gelten zudem die Vorschriften von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können Ziffer 3. 1.2 Die Leistungserbringerin darf Daten der Post nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenden Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfül- lung und Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist, bearbeiten. Die Leistungserbringerin darf die Daten der Post namentlich nicht für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter verwenden. Die Leistungserbringerin holt vorgängig die schriftliche Zustimmung der Post ein, wenn Daten zwecks Vertragserfüllung an Dritte weitergegeben werden müssen. Die Post hat das Recht, der Leistungserbringerin Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenbearbeitung zu ertei- len. 1.3 Auskünfte an Dritte, insbesondere auch an staatliche Behörden, darf die Leistungserbringerin nur in Abstim- mung mit der Post erteilen. Sie muss zuvor die Zustim- mung der Post einholen, soweit dies nicht aufgrund ei- ner zwingenden gesetzlichen Regelung oder rechts- kräftigen Verfügung ausgeschlossen ist. Zudem hat sie sich mit der Post über die Ausübung allfälliger Rechts- behelfe abzusprechen und darf auf deren Ausübung nicht von sich aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibtverzichten. Sofern eine vorgängige Information und Zustimmung der Post aufgrund von zwingendem Recht ausgeschlossen sein sollte, hat die Leistungserbringerin alle gegen entsprechende Anfra- gen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszu- schöpfen – es sei denn, dass diese in guten Treuen als von vornherein aussichtslos erscheinen. Auf Anfrage gibt die Leistungserbringerin Auskunft über die in der anwendbaren Rechtsordnung möglichen, behördli- chen Auskunftsersuchen, über die vorgängige Informa- tionen und Zustimmungen der Post aufgrund zwingen- den Rechts ausgeschlossen sind. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur VerfügungParteien überbin- den ihren Mitarbeitenden sowie weiteren Hilfsperso- nen die sich aus der vorliegenden Ziffer ergebenden Pflichten. 1.4 Die Leistungserbringerin schützt die Daten der Post mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten, Verlust und Missbrauch. Dazu zählen auch • tarifliche Sie ist verpflichtet, in regelmässigen Abständen stichprobenartige Kontrollen bezüglich der technischen und gesetzliche Nebenkostenorganisatorischen Sicherheitsmass- nahmen für die Daten der Post und Datenschutzkon- trollen bei etwaigen beigezogenen Dritten durchzufüh- ren. Stellt sie Verstösse gegen die gesetzlichen Vor- schriften, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherungvertraglichen Bestimmungen oder Weisun- gen der Post fest, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile hat sie diese unverzüglich zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulageninfor- mieren. 1.5 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Arbeitgeber schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und an- dere anwendbare Datenschutzvorschriften einzuhal- ten.‌‌ 1.6 Auf Verlangen der Post erfolgt die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch die Leistungserbrin- gerin auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇einer zusätzlichen Datenschutz- vereinbarung.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentieren.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Software as a Service (It Agb Saas)

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- genBei den nachfolgend beschriebenen Profilrahmentüren sind die Maße immer ab Oberkante fertiger Fußboden angegeben. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenAlle Elemente müssen bauaufsichtlich zugelassen / geprüft sein. Nachweise / Prüfzeugnisse / Zulassungen sind unaufgefordert vorzulegen und die entsprechenden Typenschilder im Falz / an der Türe anzubringen. Einbausituationen: KG, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibtEG und 1. OG, Einbau zwischen massive Bauteile (Stahlbetonwände bzw. Sichtmauerwerkswände). Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur VerfügungTürblätter müssen um 90° geöffnet werden können und dürfen dabei weder mit dem Türschließer noch mit dem Drücker anstoßen. Dazu zählen auch • tarifliche Ggf. erforderliche seitliche Stockverbreiterungen sind vorzusehen und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL einzurechnen. Ein Bodeneinstand ist nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagenvorgesehen, die Türen werden auf Fertigfußboden bzw. Estrich gesetzt. Das lot- und fluchtrechte, unsichtbare Befestigen nach Einauanleitung / Zulassung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Alle Öffnungen sind vom Auftragnehmer vorab aufzumessen. Sollten die Rohbaumaße außerhalb der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kannToleranzen liegen, so ist dies umgehend der Bauleitung zu melden. Für die Profilrahmentüren sind Werkstattzeichnungen (Übersichts- und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige Detailzeichnungen) anzufertigen und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel rechtzeitig zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung Prüfung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werdenFreigabe vorzulegen. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet und sind an in die Person gebunden, für Positionen einzurechnen. Der Einbau und die Inbetriebnahme der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel Feststellanlagen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bauteile sind bis zu diesem Zeitpunkt beim Auftragnehmer einzulagern. Dies wird nicht separat vergütet und ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für in die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierenEinheitspreise einzukalkulieren.

Appears in 1 contract

Sources: Contract for Construction Services

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Zusätzlich bereitgestellte Personalmittel dürfen nur für die angegebene Person verwen- det werden. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentieren.

Appears in 1 contract

Sources: Fördervertrag

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzliche Nebenkosten, • gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL ); sonstige und außerta- rifliche Leistungen dürfen nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • gewährt werden. Zu den tariflich gerechtfertigten Zahlun- gen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare ver- gleichbare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇/ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche tatsäch- liche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der Wird Personal nicht für alle bewilligten Personalkostenkategorie für Monate eingestellt, können die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt auf die übrigen Monate entfallenden Personalmittel umdisponiert werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Zusätzlich bereitgestellte Personalmittel dürfen nur für die angegebene Person verwen- det werden. In dem Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierendarzulegen.

Appears in 1 contract

Sources: Fördervertrag

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich 3.1.1 Grundlage der für die Leistungserbringung vom AN eingesetzten Mittel und/oder Technologien ist der qualitative sowie quantitative Leistungsbedarf des AG, wie dies auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen evaluiert wurde. 3.1.2 Es wird explizit kein beim AG möglich eintretender, wirtschaftlicher Erfolg durch die vom AN sowie beigezogenen Dritten erbrachten Leistungen geschuldet. 3.1.3 Vorab nicht dem AN bekannte Anforderungen des AG, welche eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erfordern, können eine Vertragsänderung vor- sehen. 3.1.4 Sollte der AG über den jeweils vereinbarten Leis- tungsumfang hinaus weitere Leistungen des AN explizit oder konkludent in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenAnspruch nehmen, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis werden diese nach tatsäch- lichem Aufwand zu den jeweiligen Stundensätzen, siehe hierzu auch Punkt 6.2, in Rechnung gestellt, wobei im Zweifel § 354 UGB zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur VerfügungAnwendung kommt. Dazu zählen auch • tarifliche insbesondere, aber nicht taxativ, Leistungen hinsichtlich Evaluierung und gesetzliche NebenkostenBe- seitigung Störungen und Fehlern, • Arbeitgeberanteile die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 3.1.5 Der AN ist nicht verpflichtet, Daten des AG oder etwaiger Dritter, die ihm diese zur SozialversicherungBearbeitung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zur Aufbewah- rung oder zur Übermittlung übergeben, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oderüberprüfen. Erwachst dem AN dadurch ein Schaden oder Mehraufwand, falls VBL da die ihm zur Verfügung gestell- ten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht möglich istin einem Zustand sind, der sie für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU)die Erbringung der beauftragten Leis- tung tauglich macht, sowie • Zulagenso haftet dafür der AG oder Dritte. 3.1.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der AN weder ver- pflichtet, ein Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben. 3.1.7 Der AN haftet nicht für Qualitätsmängel, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). AG aufgrund falscher ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇Grundlage von technischen Voraussetzungen, Technologien, etc. verursacht oder auch von Dritten bei- gezogen hat. Vom AN erbrachte Beratungsleistungen für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer Schaffung (technischer und/oder medialer) Voraussetzungen werden gesondert in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebundenRechnung gestellt, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist auch wenn sie von einem bereits ausgestellten Angebot nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen umfasst sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende PersonInanspruchnahme solcher Beratungsleistungen erteilt der AG konkludent einen Beratungsauftrag, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierenZweifel nach § 354 UGB abgerechnet wird.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein. Dem Kunden sind die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten pascom gegenüber dem Drittanbieter (R-KOM) bekannt. Der Kunde verpflichtet sich auch zur Einhaltung dieser Mitwirkungspflichten. (1) Der Kunde darf den von pascom zur Verfügung gestellten Raum zur Unterbringung des Servers Dritten nicht überlassen. (2) Soweit der Kunde ein eigenes IT-System verwendet, kann er das übergebene IT-System jederzeit zurücknehmen. Der Bestand des Vertragsverhältnisses wird hierdurch nicht berührt; die Entgeltzahlungs- pflicht des Kunden bleibt bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. (1) Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich Vergütung der von pascom erbrachten Leistungen richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. (2) Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der pascom erbrachten Leistungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. pascom wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. (3) pascom ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrunde liegende Preisliste zu ändern. pascom wird den Kunden über Änderungen in Form der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von pauschalierten Festbeträ- genihm genehmigt. Personalmittel können pascom wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. (4) Die Erbringung der Leistungen durch pascom ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann pascom das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (1) Sämtliche Server-Housing Verträge gelten für eine erstmalige Vertragsperiode von 3 Jahren ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang bei pascom. (3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nimmt der Kunde das IT-System unverzüglich zurück. (1) Erbringt pascom die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. (2) Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach Maßgabe aus § 9 zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. (3) Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Platzes im Server-Rack vorhanden waren, haftet pascom nur, wenn pascom diese Mängel zu vertreten hat. (4) Der Kunde hat pascom Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. (1) Soweit der Anwendungsbereich des TKG eröffnet ist, ist die Haftung von pascom nach § 44a TKG wie folgt begrenzt. Verstößt pascom bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit fahrlässig gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur, so ist die Haftung gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden auf 12.500,– EUR beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. (2) Außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 1 richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen: pascom haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei allen Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet pascom für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). pascom haftet dabei (im Fall des Abs. 2 Satz 2) nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenvorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zur Folge hat, der Höhe nach beschränkt auf 25.000,– EUR. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet pascom insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist pascom berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. pascom wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. pascom wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. (1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit sich diese nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. (2) Erhebt, verarbeitet oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibtnutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes pascom von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und pascom wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur VerfügungWeisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. (3) pascom trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. Dazu zählen auch • tarifliche pascom schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und gesetzliche NebenkostenSysteme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherungauf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oderSpeicherung, falls VBL Veränderung oder anderweitige nicht möglich istautorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU)durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter von pascom oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. pascom ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie • Zulagensonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch. (4) pascom wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kannErhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. (5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern so lange Anwendungsdaten im Rahmen Einflussbereich von (1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt unbillig verweigert werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. (2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. wegen Gegenansprüchen aus dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Personjeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. (3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die Gründe rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. (4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht. (5) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie diesen Fall, die Verwendung ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierenungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

Appears in 1 contract

Sources: Server Housing/Hosting Agreement

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche Verfügung (einschließlich tariflicher und gesetzliche Nebenkosten, • gesetzlicher Ne- benkosten sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL ); sonstige und außerta- rifliche Leistungen dürfen nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • gewährt werden. Zu den tariflich gerechtfertigten Zahlun- gen zählen auch Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und sowie leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare ver- gleichbare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇/ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche tatsäch- liche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten bewil- ligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten be- willigten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Wird Personal nicht für alle bewilligten Mo- nate eingestellt, können die auf die übrigen Monate entfallenden Personalmittel umdis- poniert werden. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Zusätzlich bereitgestellte Personalmittel dürfen nur für die angegebene Person verwen- det werden. In dem Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierendarzulegen.

Appears in 1 contract

Sources: Fördervertrag

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich an der der Arbeit der Referatekonferenz mitzuwirken und in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile Regel an den Sitzungen derselben teilzunehmen 40 TV30 Absatz 1 OrgS i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 1 GeschO-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige RefKonf) und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen dieser Mitarbeit auch Aufgaben anderer, unbesetzter Referate zu übernehmen (§ 26 Absatz 8 OrgS), • an der Arbeit des Studierendenrates mitzuwirken (Näheres dazu oben) und im Rahmen dessen an den Sitzungen desselben teilzunehmen. Ein Referat kann in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die Regel mit bis zu vier Referent*innen besetzt werden. Kandidieren können alle Studie- renden, man muss nicht StuRa-Mitglied sein, um zu kandidieren. Kandidaturen für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung freie Referatsplätze können zu jeder Sitzung des StuRa bei der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt Sitzungsleitung eingereicht werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). : sitzungsleitung@stura.uni- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Wer sich über die allgemeinen Regelungen zur Referatsarbeit und Kandidatur informieren will, kann sich ans Gremienreferat wenden ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Referate arbeiten zu größeren Themenbereichen, in denen sie die VS vertreten. Referent*innen sind darüber hinaus Mitglieder der Referatekonferenz, der Exekutive der Verfassten Studierendenschaft. Wenn ihr euch für ein Referat interessiert und/oder dort mitmachen wollt, wendet euch direkt an die amtierenden Referent*in- nen. Je nach Referat könnt ihr dann beispielsweise an Treffen, Beratungsgesprächen, Infoveranstaltungen oder Sprechstunden teilnehmen, bei der Beantwortung von Anfragen oder der Überarbeitung von Flyern/Readern mitwirken oder der Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Wenn das Referat nicht besetzt ist, wen- det euch an ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, um einen Einblick in die Arbeit der Referate zu erhalten. (1) Der StuRa setzt Referate für einzelne Arbeitsbereiche ein, welche diese selbstständig bearbeiten und hierzu Beschlussvorlagen für den StuRa erarbeiten. Der StuRa richtet dauerhaft ein Finanzreferat ein und besetzt es. Mit Ausnahme der autonomen Referate können alle anderen Referate jederzeit vom StuRa mit absoluter Mehrheit wieder aufgelöst werden. (2) Pro Referat wählt der StuRa einen oder mehrere Referent*innen aus der Studierendenschaft für eine Amtszeit von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich. Referent*innen können vom StuRa gemäß § 22 abgewählt werden. Im Falle des Finanzreferats muss die Abwahl mit einer Wiederbesetzung verbunden sein. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Amt vier Jahre nicht überschreiten, Ausnahmen sind zu begründen (3) Die Referate sind an die Beschlüsse des StuRa gebunden. Existiert zu einer relevanten Fragestellung kein StuRa-Beschluss, so führen die Referate einen solchen herbei. (4) Die/der Finanzreferent*in verwaltet das Budget. Die/der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuRa rechenschaftspflichtig und den Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig. Sie/er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65 b (2) LHG zusammen. (5) Kann in dringenden Fällen kein Beschluss nach Abs. 3 dieser Satzung eingeholt werden, so vertreten die Referate den StuRa nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der bisherigen Beschlüsse und Diskussionen. Der StuRa ist hierüber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren. (6) Grundsätzlich arbeiten die Referate offen und bieten allen Interessierten die Möglichkeit zur Mitwirkung. (7) Die Referent*innen vertreten den StuRa in ihrem Aufgabenbereich in Hochschule und Gesellschaft. (8) Der StuRa stellt den Referaten Finanzmittel und Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Näheres regelt die Finanzordnung. (9) Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein Referat selbstständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens vier Wochen nach Tätigung (in der vorlesungsfreien Zeit acht Wochen) bekannt gemacht werden. (10) Referent*innen können nicht gleichzeitig das Amt des Vorsitzes der VS ausüben. (11) Referent*innen können nur in einem Referat Referent*in sein. (12) Pro Referat können bis zu 4 Referent*innen gewählt werden 4.1 REFERAT FÜR HOCHSCHULPOLITISCHE VERNETZUNG (AUßENREFERAT) DES STURA Einrichtung: 10. Dezember 2013 Referent*innen: Es gilt die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 2 S. 1 OrgS Kontakt: ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Aufgaben (Neufassung 28.04.2020): • Das Referat ist für die Vernetzung der VS auf Landes-, Bundes- und ggfs. europäischer Ebene zuständig. Hierzu vertritt es die VS im freien zusammenschluss von student*innenschaften e.V. (fzs), in der Landesstudierendenvertretung (LaStuVe) und allen weiteren Vereinen, Bündnissen oder Zusammenschlüssen, in denen die VS durch Beitritt oder per Gesetz Mitglied ist, sofern es sich nicht um einen Zusammenschluss auf Ebene der Fachschaften handelt oder fachlich die Zuständigkeit eines anderen Referates gegeben ist. Insbesondere nimmt es an Mitgliederversammlungen (MVen) des fzs, Landes-Asten- Konferenzen (LAK) der LaStuVe und entsprechend weiteren Sitzungen und Treffen teil und stellt dort eigene Anträge im Namen der VS. Ebenso hält es den Kontakt zu Politikern und politischen Akteuren auf allen Ebenen und nimmt an entsprechenden Gesprächen teil. • Es organisiert und vertritt die Kandidatur der VS für Ämter in diesen Verbänden bspw. für den Ausschuss der Student*innenschaften (AS) des fzs und ist nach einer erfolgreichen ▇▇▇▇ seitens der VS mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut. Darüber hinaus wird es unterstützt, wenn sich die Referent*innen persönlich weitergehend im fzs und der LaStuVe engagieren, zum Beispiel in inhaltlichen Ausschüssen und AKs des fzs, die AKs und das Präsidium der LaStuVe, usw. • Es wirkt an der Kommunikation von Kampagnen, Aktionstagen oder Ähnlichem in Zusammenarbeit mit anderen Studierendenschaften oder Verbänden mit und kann sich darüber hinaus an deren Organisation und Koordinierung beteiligen. In diesen Fällen kann es die Kommunikation mit der regionalen und überregionalen Presse übernehmen. • Es hält den Kontakt zu anderen Stellen in der VS (Referaten, AK und AG), wenn auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene Themen, die in deren Zuständigkeitsbereich oder Arbeitsbereich fallen, behandelt werden. Es stimmt sich mit den (fachlich) zuständigen Referaten bezüglich Anträgen oder Stellungnahmen im Vorfeld der Sitzungen und Gespräche ab bzw. holt die Meinung von AKs und AGs, die in diesem Bereich arbeiten, ein. Es erstellt Empfehlungen zum Stimmverhalten in den Organen der Verbände, über die die RefKonf entscheidet. Es gibt Entscheidungen und Themen, die für die Arbeit der Referate, AKs und AGs in Heidelberg relevant sein können, an diese weiter und weist diese und weitere Aktive ebenso auf Veranstaltungen hin, die für sie von Interesse sein können. • Es informiert die RefKonf und den StuRa über allgemeine, hochschulpolitische Entwicklungen und Geschehen. • Es weist die entsprechenden Referate, AKs, AGs und weitere Aktive auf Veranstaltungen hin, die für sie von Interesse sein können. Ebenso weist es auf für diese interessante Themen, Ausschüsse (fzs) und Arbeitskreise (fzs/LaStuVe) hin, um längerfristig das Interesse am fzs und an der LaStuVe zu steigern. Volltext: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ 4.2 Referat für EDV und Infrastruktur (EDV-Referat) Einrichtung: 10. Dezember 2013 Referent*innen: Es gilt die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 2 S. 1 OrgS. Kontakt: ▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇Grundlage • Ein*e EDV-Referent ist zugleich EDV-Beauftragter und Telefonbeauftragter • Die Arbeit des Referats wird durch Beschäftigte unterstützt. • Vorkenntnisse im Bereich der EDV sind sinnvoll. • In Bereichen wie E-Learning, Beschaffung von Softwarelizenzen, Ausbau von IT-Services (Druck, WLAN, Beratung, Kursen) arbeitet die VS über das Referat mit Einrichtungen wie dem URZ, der Bibliothek und dem E-Learning-Center zusammen. Aufgaben (Neufassung 28.04.2020): • Das Referat befasst sich mit den gesellschaftlichen Implikationen technischer Innovation wie Zensur im Internet oder Urheberrecht digitaler Medien. Es beobachtet die Datenschutzaspekte bei der Verarbeitung personenbezogener und -beziehbarer Daten sowie der Konzeption und Umsetzung neuer Serviceangebote durch die Universität, das Studierendenwerk und die VS selbst bzw. innerhalb der Universität und der VS • Die Tätigkeit umfasst das Betreuen der Telephonie und digitalen „Infrastruktur“der Studierendenschaft wie Domains und Konten; dazu gehört auch die Beratung von Fachschaften und Gruppen bei der Planung und Erstellung von Webauftritten, Mail-Verteilern und weiteren technischen Fragen. • Ebenso betreut es die übrige VS-„Infrastruktur“, insbesondere was die EDV-Arbeitsplätze, Ersatzbeschaffungen und Reparaturen und das Werkzeug in der „Werkstatt“ angeht. • Es ist zuständig für alle Fragen bezüglich der Räume der VS sowohl auf Zentraler- als auch Fachschafts-Ebene sowie die Koordinierung von Umbau- und Sanierungsarbeiten. • Der*die Referent*in des Referates ist Internet- und Telephonbeauftragter der VS. Bei mehreren Referenten*innen entscheidet das Referat, wer diese Aufgabe übernimmt. Volltext: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇-▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇_▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ 4.3 Finanz- und Haushaltsreferat der VS (Finanzreferat) Einrichtung: 10. Dezember 2013 (von Rechts wegen vorgeschrieben) Referent*innen: Ein*e oder zwei Referent*innen. Mit unterschiedlichem Aufgabenbereich aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Siehe dazu § 27 Abs. 1 OrgS. Kontakt: ▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ • Die Arbeit des Referats wird durch Beschäftigte unterstützt. • Es arbeitet mit der Beauftragten für den Haushalt der Verfassten Studierendenschaft zusammen • Aufgaben: Die Aufgaben ergeben sich unmittelbar aus dem LHG (BW), der Organisationssatzung (OrgS), der Finanzordnung und Beitragsordnung. Das Finanzreferat erledigt die Finanzangelegenheiten für den StuRa, die Referate und teilweise auch für die Berechnung Fachschaften. Es arbeitet mit der Höhe Beauftragten für den Haushalt der Verfassten Studierendenschaft zusammen. Fachschaften haben feste Mittel, sie können diese entweder selbst verwalten oder vom Finanzreferat verwalten lassen. Die Tätigkeit fordert ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Verantwortung, Selbstorganisation sowie Flexibilität im Kontakt mit den Mitgliedern der VS auf zentraler und dezentraler Ebene. Wenigstens 40 Stunden besser noch 50 Stunden im Monat solltest du aufbringen können, um die Aufgaben des tarifbedingten Mehrbedarfs ist Finanzreferats zu erledigen und noch im wöchentlichen Wechsel Dienstags Abends die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer Sitzungen der Referatekonferenz, der du angehörst, und des StuRa's, dem du berichtest, teilnehmen. Er/Sie* • achtet auf die Einhaltung der Landeshaushaltsordnung sowie der Finanzordnung. Zusätzlich Betreut Er/Sie* externe Gruppen in MonatenFinanziellen Fragen. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann • legt einmal im Jahr die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der Verfassten Studierendenschaft vor. und berechnet dazu die Anteile der Fachschaften • legt viermal im Jahr einen Quartalsbericht vor • prüft alle Finanzanträge im StuRa und in der bewilligten Personalkostenkategorie Refkonf auf Konformität mit LHO und LHG • prüft alle Abrechnungen • unterstützt die Sitzungsleitung im Vorfeld von StuRa-Sitzung bei der Annahme von Finanzanträgen durch formale Prüfung • Prüfung der Geldannahmestellen • bearbeitet zahlreiche schriftliche Anfragen und koordniniert Nachforderungen von Belegen • Finanzreferent*in betreut die Haushaltsführung der 50 Fachschaften, prüft und genehmigt deren Budgetpläne. Vorkenntnisse sind sehr empfehlenswert aber keine formale Bedingung. Sinnvolle Vorkenntnisse umfassen: Buchführung, Buchhaltung, Buchprüfung, Controling, sicherer Umgang mit Tabellenkalkulation. Finanzreferat – ein Bericht vom ersten Tandem-Team 2018 (gekürzt) Das Finanzreferat hat die Aufgabe, den Haushalt der VS zu bewirtschaften. Insbesondere geht es um die Prüfung von Anträgen, Abrechnungen und Budgetplänen. Dazu gehören aber auch die Beratung von Antragsteller*innen, die Evaluierung von Prozessen und die Bereitung von Informationsmaterialien und Leitfäden. Das Finanzreferat erhält eine Aufwandsentschädigung. Der Zeitaufwand • ca. 30 % - die Überprüfung vom Finanzabrechnungen, Sprechstunden und Beratung • ca. 40 % - Nachfordern von Dokumenten, aufarbeiten fehlerhafter Abrechnungen • ca. 15 % - Budgetpläne und Haushalt (haupts. am Jahresende und Beginn des neuen Jahres) • ca. 5 % - Weiterbildung (Schulungen für Haushalt und Recht) und rechtliches (Kontakt zu Unikasse, Rechtsaufsicht, Landesrechnungshof, oder zum Ministerium) • ca. 5 % - Altlasten aufbereiten, Finanzordnung und Richtlinien anpassen • ca. 5 % - Schulungen durchführen, Dokumentation und Leitfäden (die Tendenz sollte dahingehend sein, mehr Zeit in den letzten Punkt zu stecken, dann kann man am Ende Zeit beim zweiten Punkt sparen.) Insgesamt liegt der wöchentliche Arbeitsaufwand bei zwei Personen durchschnittlich bei ca. 10-15 Wochen- stunden. (In der Klausurenphase weniger (2 h /Woche), dafür am Jahresende und beim Kassenschluss auch mal jeweils mehr als 25 h / Woche). Für eine Person allein ist der Arbeitsaufwand überproportional höher. Zahlen aus 2018: Vom 06.02.2018 bis zum 16.11.2018 12:38 Uhr: Zahl der Buchungen: 1974 (das heißt fast so viele Finanzabrechnungen wurden abgearbeitet) Zahl der Emails: empfangen: 1418 -- geschrieben: 1445 Abgelehnte Anträge: (2) 4.4 Referat für die Dauer Konstitution der bewilligten Beschäftigung VS und Gremienkoordination (Gremienreferat) Einrichtung: 10. Dezember 2013 Referent*innen: Es gilt die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 2 S. 1 OrgS. Kontakt: ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ • Die Arbeit des Referats wird durch Beschäftigte unterstützt. Aufgaben (Neufassung 28.04.2020): • Das Referat begleitet die Konstitution und Entwicklung der zentralen und dezentralen Organe der VS, insbesondere bei der Erstellung, Überarbeitung sowie Überprüfung von Satzungen. • Es überprüft die Satzungen und Normen der VS auf ihre Rechtsförmlichkeit, Einheitlichkeit, Formulierung, Praktikabilität, usw. und erarbeitet entsprechende Verbesserungsvorschläge. • Den Wahlausschuss unterstützt es bei Fragen zu Urabstimmungen und Wahlen der VS. • Es befasst sich mit organisatorischen Fragen von Wahlen, Entsendungen und Kooperationen in der VS sowie Entsendungen in universitäre Gremien und Gremien der Stadt und Arbeitsabläufen auf der zentralen Ebene der VS. • Es unterstützt die Arbeit der Gremien und Gremienmitglieder der VS (insbesondere auch der Fachschaften und Fachschaftsräte), die studentische Arbeit in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werdenStudierendenwerks. Die Mittel • Es berät insbesondere VS-Aktive bei der Erarbeitung und Überarbeitung von Satzungen. • Es unterstützt die Erfassung und Dokumentation von Beschlüssen der Verfassten Studierendenschaft und ist zuständig für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, das Archiv. • Es informiert über freie Ämter und wirbt für die Mitwirkung in der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurdeVS, eine Umdisposition dieser Mittel der akademischen Selbstverwaltung und den Gremien des Studierendenwerks. • Es ist nicht zulässigzuständiges Referat gemäß § 39 Abs. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt 1 OrgS. Frühere Aufgaben des Referats: • Koordinierung des AK Archiv • Betreuung der Bibliothek des StuRa • Dokumentation und ausgezahlt, wenn Weiterleitung von StuRa-Beschlüssen • Unterstützung bei der Bewilligungsempfängerin bzwOrganisation von Abläufen in der VS • Unterstützung bei der Pflege der Homepage • Betreuung der Räume und Ausstattung des StuRa-Büros Volltext: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ 4.5 Referat für internationale Studierende Einrichtung: 08. dem Bewilligungsempfänger April 2014 Referent*innen: Es gilt die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 2 S. 1 OrgS. Kontakt: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Aufgaben (Neufassung 28.04.2020) • Das Referat ist eine Anlaufstelle für Studierende, die sich noch vorhandene im Ausland befinden aber gern nach Heidelberg kommen wollen und den Kontakt zu hiesigen Studierenden suchen. • Es ist eine Anlaufstelle für bereits eingetroffene internationale Studierende und bietet Hilfe bei der Anpassung in das neue Umfeld an. • Es unterstützt Internationale Studierende bei administrativen Vorgängen, wie Behördengängen oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sindder Einschreibung an der Universität. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind • Es engagiert sich für die betreffende PersonVerbesserung der Studien-, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung Wohn- und Lebensbedingungen der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf Internationalen Studierenden. • Es bemüht sich um eine Vernetzung Internationaler Studierender untereinander und mit Domestics, u.a. durch Events und Sammlung und Aufbereitung von passenden Informationen. • Es sammelt Informationen zu dokumentieren.e

Appears in 1 contract

Sources: Verfasste Studierendenschaft

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen (G/H TB) in Form der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von pauschalierten Festbeträ- genVeränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenJ.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibtzu einer Prä- mienerhöhung führen. Die Mittel stehen bis neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Höhe des bewilligten Betrages Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und gesetzliche Nebenkostenist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLU), sowie • Zulagengilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. Hat der Arbeitgeber Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die Prämie für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt.‌ J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal laufenden Versicherungsjahres nach den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahltVersicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn bei - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zahlen- den Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewie- sen haben - und der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns gesetz- ten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder von diesen noch Nachweise nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierennachreicht.

Appears in 1 contract

Sources: Versicherungsbedingungen

Allgemein. Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen max. bis zur Höchstgrenze § 3 Nr. 63 EStG wie zum Beispiel Bei- spiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇▇ Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die jeweilige tatsächliche tatsäch- liche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewilligten bewil- ligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und des bewilligten be- willigten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Wird Personal nicht für alle bewilligten Mo- nate eingestellt, können die auf die übrigen Monate entfallenden Personalmittel umdis- poniert werden. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Zusätzlich bereitgestellte Personalmittel dürfen nur für die angegebene Person verwen- det werden. In dem Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierendarzulegen.

Appears in 1 contract

Sources: Fördervertrag

Allgemein. (1) Die DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich Agentur wird nach dem Vertragsschluss mit dem Kunden je nach Umfang des Projektes die weitere Feinspezifikation vornehmen. Diese berücksichtigt insbesondere Vorgaben des Kunden, sei es im Hinblick auf Funktionalität, Bedienbarkeit, Umfang, in Form gestalterischer Hinsicht, im Bezug auf die Einhaltung von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werdenVorgaben oder etwa im Bezug auf die so genannte Corporate Identity des Kunden. (2) Bei kreativen Tätigkeiten, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu die neben einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD Software-Entwicklung anfallen (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen wie zum Beispiel VBLUz.B. Website Gestaltung), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, werden sich Kunde und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der Bewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Vordruck 41.44). ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/Agentur fortlaufend über ▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇_▇Grundlage und Ziel der Leistung absprechen. Ziel ist es, die beauftragte Leistung derart anzufertigen, dass sie den Vorstel- lungen des Kunden unter Beachtung der kreativen Freiheit der Agen- tur entspricht. Nach Bereitstellung der im Angebot festgehaltenen Entwürfe erfolgt eine ggfls. einmalige Korrekturphase. Die Anzahl etwaiger Korrekturschleifen sowie der Abstimmungsphasen ergibt sich im Übrigen aus dem Angebot. (3) Bei kreativen Tätigkeiten besteht Gestaltungsfreiheit, welche lediglich durch explizite und zum Vertragsgegenstand gewordene Vorgaben des Kunden eingeschränkt wird. Mängelansprüche und Reklamationen im Hinblick auf Gestaltungselemente sind ausge- schlossen. Wird die Gestaltung vom Kunden nach den im Angebot vorgesehenen Korrekturphasen weiterhin bemängelt, ist die Agentur nur gegen eine gesonderte Vergütung zur wiederholten Leistung verpflichtet. (4) Der Kunde hat die Agentur unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die für die Berechnung Erbringung der Höhe Leistung nach dem Kundenwunsch erforderlich sind. Der Kunde wird die Agentur von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des tarifbedingten Mehrbedarfs Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Angaben des Kunden werden von der Agentur nicht auf ihre Vollständigkeit überprüft. (5) Der Kunde hat der Agentur bei IT-Aufträgen insbesondere Zugang zu seinen Datenbanken und EDV-Systemen zu gewähren sowie auf Anforderung die Struktur der Datenbank mit der Agentur zu klären. Ebenfalls hat der Kunde der Agentur einen uneingeschränkten Ser- verzugriff einzuräumen. Die Agentur verpflichtet sich, mit den Ein- wahldaten des Kunden sorgfältig umzugehen und eine missbräuchli- che Benutzung durch Dritte zu verhindern. (6) Der Kunde ist verpflichtet, die jeweilige tatsächliche Beschäftigungsdauer für die Durchführung des Auftra- ges zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in MonatenAnspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in Der Kunde hat sämtliche Schäden zu ersetzen, die der bewilligten Personalkostenkategorie Agentur durch eine Inanspruchnahme Dritter ent- stehen. (7) Die Agentur übergibt innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen nach jeder Besprechung Gesprächsprotokolle, deren Inhalt für die weitere Ausführung des Projektes maßgebend ist, sofern nicht sofort nach Erhalt bzw. bei darlegbarem Arbeitsaufwand spätestens innerhalb von 3 Werktagen widersprochen wird. Die Übergabe derartiger Dokumente ist auch dann bewirkt, wenn die Dokumente im Ticket- system hinterlegt wurden, auch wenn der Kunde nicht hierüber informiert wurde. Der Kunde sollte für die Dauer der bewilligten Beschäftigung Zusammenar- beit regelmäßig das Ticketsystem einsehen. (8) Sofern Agentur Software von Dritten zur Herstellung des Ver- tragsgegenstandes verwendet und / oder auf Wunsch des bewilligten Stellenumfangs gewährt Kunden zur Leistungserbringung sonstige Software von Dritten einsetzt, muss der Kunde für eine Lizenz zur Nutzung selbst Sorge tragen, soweit nicht anderes vereinbart ist. Der Leistungsumfang ist abhän- gig vom jeweiligen Funktionsumfang des Dritt-Produktes. (9) Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen Namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Ver- bindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben. (10) Sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen ist, trägt der Kunde für das Hosting einer Website selbst Sorge. (11) Der Kunde hat die Agentur von Störungen bei der Nutzung des Servers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (12) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzer- name und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, ist eine Haftung der Agentur ausge- schlossen. (13) Kommt der Kunde seinen Pflichten weder unmittelbar noch trotz einer etwaig gesetzten Frist nicht nach, kann die Agentur ihre Dienst- leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an Agentur behält sich eine Kündigung und Abrechnung der Tätigkeit in diesem Falle vor. (14) Die Agentur ist ab Vertragsschluss berechtigt, mit der Ausfüh- rung der vertraglichen Leistung unverzüglich zu beginnen. (15) Unabhängig vom konkreten Auftragsverhältnis bleibt die Person gebundenAgen- tur berechtigt, für Erkenntnisse und sonstiges Know-How welches sie aus dem Projekt mit dem Kunden erhält, auch in andere Projekte einfließen zu lassen; es sei denn es handelt sich um Inhalte zu deren Geheimhaltung sich die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. Mit Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind für die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im bisherigen Projektverlauf zu dokumentierenAgentur explizit verpflichtet hat.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen