Common use of Allgemein Clause in Contracts

Allgemein. Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreicht.

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Allgemein. Die Zuordnung Der Einleitungssatz enthält eine sprachliche Präzisierung ohne materielle Auswir- kung. Gemäss Artikel 160 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) untersteht die schweizerische Zweignieder- lassung eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich dem schweizerischen Recht. Im IPRG ist der Begriff der Zweigniederlassung jedoch nicht definiert. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darunter ein kaufmännischer Be- trieb zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen verstehen, der zwar rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist von der er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt und dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhän- gigkeit verfügt (vgl. Urteil 4 C.373/2004 E 2.2; ferner BGE 117 II 85 E 3; grundle- gend BGE 76 I 150 E 2; Xxxxxxx Xxxxxxxx, in: Internationales Privatrecht Art. 1-200 IPRG, Art. 000 XXXX, X. 000 f.). Mit anderen Worten referenziert Artikel 160 Ab- satz 1 IPRG auf die Zweigniederlassung im handelsregisterrechtlichen Sinne. In der Vergangenheit erteilte die FINMA auch Bewilligungen zum Geschäftsbetrieb an Niederlassungen, welche (insbesondere deshalb, weil sie nicht über eine hinrei- chende Unabhängigkeit verfügten) nicht im Handelsregister eingetragen waren. Wichtige schweizerische Rechtsnormen gelten aber nicht ohne weiteres für diejenigen Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind. Um solche Niederlassungen umfassend der Schwei- zerischen Rechtsordnung zu unterstellen und um hier eine gewisse Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wird neu statuiert, dass diese zwingend im Handelsregister eingetragen werden müssen. Ausländische Versicherungsunternehmen, welche in der KraftfahrzeugSchweiz be- reits eine Versicherungstätigkeit ausüben, erhalten eine sechsmonatige Übergangfrist zur Eintragung ihrer Niederlassung im Handelsregister (vgl. Art. 90a). Die Anpassung erfolgt im Sinne einer Harmonisierung mit dem ebenfalls geänderten Artikel 9. Lloyd's oder Lloyd's of London als solches ist ein Rechtssubjekt des englischen Rechts gestützt auf verschiedene Sondergesetze (the Lloyd's Acts etc.). Diese Society oder Corporation of Lloyd's hat auch eine im Handelsregister eingetragene Zweignie- derlassung in Zürich. Dieses Rechtssubjekt selbst ist nicht Versicherer, sondern als Vereinigung seiner Mitglieder für die Unterstützung, Infrastruktur und Beaufsichti- gung etc. des Geschäfts der einzelnen Mitglieder zuständig und wird daher gemeinhin als sog. Versicherungsmarkt bezeichnet. Die eigentliche Versicherung erfolgt durch die einzelnen Mitglieder von Lloyd's (sog. names), von denen sich einige oder viele für die einzelne Versicherung zu Syndikaten zusammenschliessen, die von einem ma- naging agent geleitet werden, der auch Verpflichtungen zulasten der einzelnen Mit- glieder eingehen kann. Die Versicherer werden dann als «Lloyd's underwriters (Lon- don) (ev. subscribing to Policy No. XXX)» oder als «the association of underwriters known as Lloyd's» bezeichnet. Jedes Mitglied des Syndikats haftet dabei mit einem Vermögen für seine eigene Quote an dem durch das jeweilige Syndikat versicherten Risiko; zwischen den Mitgliedern besteht dabei keine Solidarhaftung. Lloyd's oder Lloyd's of London ist als Rechtssubjekt des englischen Rechts grund- sätzlich partei- und damit auch rechtsfähig. Dem gegenüber ist «Lloyd's underwriters (London) (ev. subscribing to Policy No. XXX)» oder «the association of underwriters known as Lloyd's» als solche nicht rechtsfähig, auch nicht nach englischem Recht, und daher auch nicht parteifähig. Das jeweilige Syndikat für einen spezifischen Ver- sicherungsvertrag erscheint nach schweizerischem Recht am ehesten als einfache Ge- sellschaft der names, weshalb nur diese partei-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt prozessfähig sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines Aufgrund feh- lender Partei- und Prozessfähigkeit ist auf Klagen im Versicherungsschein unter Namen der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss «Lloyd's underwri- ters (London) (ev. subscribing to Policy No. XXX)» oder «the association of under- writers known as Lloyd's» oder gegen diese jeweils auch nicht einzutreten, es sei denn, es käme zu einer Berichtigung, indem sämtliche Mitglieder der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich betroffenen Versiche- rungspolice als Kläger bzw. Beklagte auftreten. Um diese Unklarheiten zu beseitigen und für allfällige Zivil- und Aufsichtsverfahren Rechtssicherheit zu schaffen, wird neu eine Sonderregelung für Lloyd’s als einzigar- tigem Versicherungsmarkt ins VAG aufgenommen. Die Regelung im VAG erfolgt dabei in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale Anlehnung an das Recht in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Europäischen Union, in welchem, soweit er- sichtlich, eine ähnliche Sonderregelung ebenfalls im Versicherungsaufsichtsrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten verankert ist. Durch die Aufnahme dieser Sonderregelung für Lloyd’s als einzigartigem Versiche- rungsmarkt wird überdies auch klargestellt, dass die Artikel 57–59 (zusätzliche si- chernde Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen) ebenfalls für Lloyd’s gelten. Gemäss geltendem Artikel 17 Absatz 2 muss ein schweizerisches Versicherungsun- ternehmen seine ausländischen Versicherungsbestände durch ein gebundenes Vermö- gen sicherstellen, sofern nicht im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet wer- den muss. Diese Regelung benachteiligt im Ausland tätige schweizerische Versiche- rungsunternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten, welche ausschliess- lich dem lokalen Schutzregime unterliegen und Kaskover- sicherungsomit in der Regel (je nach Land) in ihrer Anlagepolitik freier sind. Im Sinne einer Deregulierung wird vorgeschlagen, ausländische Versicherungsbe- stände ausländischer Niederlassungen von schweizerischen Versicherungsunterneh- men oder solchen, die zur Prämienberechnung dienenihnen im Aufsichtsverfahren zugeordnet werden, berechnet neu von der Versicherer Sicherstellung durch ein gebundenes Vermögen auszunehmen. Damit verfügen diese schweizerischen Versicherungsunternehmen neu gegenüber ihren ausländischen Kon- kurrenten über gleich lange Spiesse, weil sie neu ebenfalls ausschliesslich dem loka- len Schutzregime unterworfen sind. Nicht erfasst von dieser Deregulierung sollen Versicherungsunternehmen werden, welche ohne Niederlassung im Ausland grenzüberschreitend Versicherungen anbie- ten, sofern dies die Prämie neuausländische Rechtsordnung zulässt. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führenIn diesen Fällen ist davon auszugehen, dass unter anderem die zusätzliche Sicherheit durch das gebundene Ver- mögen in der Schweiz für die ausländischen Versicherungsnehmerinnen und –nehmer wesentlich war, den Versicherungsvertrag abzuschliessen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag Mit der Änderungvorgenommenen Änderung des Artikels 17 Absatz 2 entfällt die – sehr schwierige und aufwendige – Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Auf- sichtsregims, denn es soll nicht mehr zwischen gleichwertigen und nicht gleichwerti- gen ausländischen Rechtsordnungen unterschieden werden. J.2.3Ausfälle ausländischer Versicherungsbestände können weiterhin im schweizerischen Konkurs des schweizerischen Versicherungsunternehmens geltend gemacht werden. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erhebenEs wird darauf verzichtet, in welchem selektiven Fällen noch ein Spezialsubstrat inländischen gebundenen Vermögens zwischen das ausländische Schutzregime und die Anmel- dung und Abwicklung des verbleibenden Ausfalls im schweizerischen Konkurs ein- zuschieben. Damit erhöht sich die Klarheit der Versicherer Rechtslage erheblich und schwierige Wertungen und mögliche Friktionen können vermieden werden, was die Koordination im Fall der Sanierung oder des Konkurses erleichtert. Klar ist zudem nach wie vor, dass Verträge von schweizerischen Versicherungsunter- nehmen, welche mit ausländischen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in der Schweiz abgeschlossen und geführt werden, von der Änderung nicht erfasst werden. Auf diese ist die allgemeine Regel nach Artikel 17 Absatz 1 anwendbar. Ebenfalls nicht erfasst werden Verträge, welche ausländische Tochtergesellschaften von schweizerischen Versicherungsunternehmen im Ausland mit ausländischen Ver- sicherungsnehmerinnen und -nehmer abschliessen. Auf diese Verträge ist allerdings auch die allgemeine Regel nach Artikel 17 Absatz 1 nicht anwendbar, weil auf solche Verträge das Recht des jeweiligen ausländischen Staates zur Anwendung gelangt. Heute schreibt der Voraussetzungen Kenntnis erlangtBundesrat gestützt auf Artikel 20 den Versicherungsunternehmen in den Artikel 70 ff. J.2.5AVO (vgl. Folgen von Nichtangaben Kommt insb. Art. 79 und 83 AVO) detailliert vor, welche Ver- mögenswerte dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden können. Neu verzich- tet der Versicherungsnehmer Bundesrat auf ausführliche Anlagevorschriften und regelt die Bestellung des gebundenen Vermögens ausgehend vom Grundsatz der Aufforderung schuldhaft nicht nachunternehmerischen Vorsicht (prudent persons principle). Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht spiegelt die Anforderungen an die Ka- pitalanlage des gebundenen Vermögens sowie das dazugehörige Risikomanagement wider. Versicherungsunternehmen dürfen demnach ihr gebundenes Vermögen nur in solche Kapitalanlagen investieren, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, deren Natur und Risiken sie genau verstehen und infolgedessen auf aktuelle Entwicklungen jederzeit angemessen reagieren können. Mit dieser Anpassung wird den Beitrag rückwirkend ab Beginn Versicherungsunternehmen in Anlehnung an Sol- vency II grössere Flexibilität bei der Kapitalanlage des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer gebundenen Vermögens ge- währt. Diese formale Anpassung lehnt sich «spiegelbildlich» an die Formulierung in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag Ab- satz 2 an. Sie entspricht der Solvency-II-Regelung (und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und jener der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtVorgängerrichtli- nien). Artikel 21 ist dieser Regelung nachgebildet.

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Allgemein. Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen (G/H TB) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen nachzuweisen. J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ J.2.4.1. Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden zahlen- den Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen hingewie- sen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten gesetz- ten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der oder Nachweise nicht nachreicht.

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Allgemein. Sofern der Emittent nach Konsultation der Berechnungsstelle feststellt, dass gesellschaftsrechtliche Veränderungen (z. B. Aktiensplit, Kapitalerhöhungen, etc.) wie nachfolgend im Detail beschrieben den Kurs der Namenaktien voraussichtlich auf Grund dieses Ereignisses verändert, wird der Wandelpreis gemäss nachstehenden Bestimmungen angepasst. Die Zuordnung Berechnungsstelle hat keinerlei Verpflichtung zur Überprüfung oder Nachforschung, ob ein solches Ereignis oder solche Umstände eingetreten sind, welche zu den objektiven einer Anpassung des Wandelpreises oder der Anleihensbedingungen gemäss dieser Ziffer 5 führen könnten. Vorbehaltlich Ziffer 5.6 werden die Berechnungen zur Ermittlung des angepassten Wandelpreises gemäss Ziffer 5.2 bis 5.5 von der Berechnungsstelle (gegebenenfalls unter Beizug eines von ihr auf Kosten des Emittenten beauftragten Rechtsberaters und/oder subjektiven Tarifmerkmalen in anderen Experten) vorgenommen. Nach Genehmigung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Berechnungen durch den Emittenten und Kaskoversicherung erfolgtdessen Revisionsstelle, sobald und solange sind die Voraussetzungen erfüllt sindBerechnungen für alle betroffenen Parteien unter Vorbehalt eines offensichtlichen Irrtums verbindlich. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines Ungeachtet der nachfolgenden Bestimmungen wird der Wandelpreis nicht angepasst, sofern (im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit ) die Anpassung weniger als 0.1 % des Vertrags eins der objektiven dannzumal gültigen Wandelpreises beträgt und/oder subjektiven Tarifmerkmale (ii) die Anpassung dazu führen würde, dass der Wandelpreis weniger als der jeweils geltende Nominalwert einer Namenaktie betragen würde. Bei einer Anpassung wird der neue Wandelpreis auf 1 Rappen gerundet. Falls der Emittent (oder eine Drittpartei mit Zustimmung des Emittenten) den Aktionären Bezugsrechte einräumt, wird der dannzumal gültige Wandelpreis durch Multiplikation mit dem Ergebnis der folgenden Formel angepasst: wobei den Elementen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherungFormel folgende Bedeutung zukommt: Schlusskursvor Der Schlusskurs einer Namenaktie zum jeweils späteren Zeitpunkt von entweder (i) dem letzten Handelstag bevor die Namenaktien erstmals ohne Bezugsrecht gehandelt werden, die zur Prämienberechnung dienenoder (ii) dem Handelstag, an dem der Preis für ein Bezugsrecht veröffentlicht wird; relevanter Börsenplatz ist SIX Swiss Exchange, Zürich Gibt es wegen einer Dekotierung keinen börslichen Handel von Namenaktien, Steuerwert nach Berechnungspraxis des Steueramtes des Kantons Zürich Wert des Bezugsrechts Der Wert der auf eine Namenaktie entfallenden Bezugsrechte, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreicht.gemäss nachfolgender Formel:

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Allgemein. Die Zuordnung zu den objektiven und/Bitte lesen Sie diesen Lizenzvertrag sorgfältig, bevor Sie die Software installieren. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder subjektiven Tarifmerkmalen in als juristische Person) und der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die teilnehmenden Gerichten und Kaskoversicherung erfolgtBehörden; nachfolgend: Lizenzgeber) für das Programm "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" sowie möglicherweise dazugehörige Medien, sobald gedruckte Materialien und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines Dokumentation im Versicherungsschein unter "Online"- oder elektronischen Format umfasst ("Software"). Die Software umfasst auch sämtliche Updates und Ergänzungen zu der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer ursprünglich von dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigenLizenzgeber gelieferten bzw. J.2.2bereitgestellten Software. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert Indem Sie die Software installieren, kopieren, downloaden, anderweitig verwenden oder darauf zugreifen, erklären Sie sich während der Laufzeit mit den Bestimmungen des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der KraftfahrzeugEndbenutzer- Lizenzvertrags und deren Beachtung einverstanden. Falls Sie den Bestimmungen dieses Endbenutzer-Haftpflicht- und Kaskover- sicherungLizenzvertrages nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann Software zu einer Prämiensenkung installieren oder zu einer Prä- mienerhöhung führenverwenden. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der Beschreibung und Benutzungsanleitung grundsätzlich nutzbare Software. Sie wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung lizenziert. Die neue Prämie gilt ab dem Tag Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" wird lizensiert, nicht verschenkt. Sie ist urheberrechtlich geschütztes Eigentum der ÄnderungFirma Governikus GmbH & Co. KG (Governikus KG). J.2.3. Überprüfung Die Firma Governikus KG hat den Lizenzgebern ein übertragbares Nutzungsrecht an der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen Software eingeräumt; in diesem Rahmen wird mit den Fortbestand Endnutzern der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtnachfolgende Endbenutzer-Lizenzvertrag geschlossen.

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Allgemein. Mit dem Durchführen der Sprachaufnahmen entstehen Rechte an den Auf- nahmen, die vorerst uneingeschränkt bei der Sprecherin liegen. Der Auftraggeber darf die Aufnahmen nicht (z.B. durch öffentliche Aus- strahlung, Vervielfältigung, Präsentation etc.) verwerten, ohne die dafür benötigen Lizenzen vorab von der Sprecherin zu erwerben. Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Der Auftraggeber erwirbt die jeweiligen Verwertungsrechte erst mit voll- ständiger Zahlung des Rechnungsbetrags. Teilzahlungen des Rechnungs- betrags legitimieren keine Teilnutzungen der Aufnahmen. Werden die Aufnahmen - auch nur in Teilen - darüber hinaus für weitere Veröffentlichungen verwendet, wird ein entsprechendes Nachhonorar fällig, das gesondert verhandelt und vergütet wird. Sprachaufnahmen selbst können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen. Auszug als Sprachproben Die Zuordnung Sprecherin behält sich das Recht vor, einen kurzen Auszug aus der Produktion in Form einer Sprachprobe ausschließlich für die Eigenwerbung zu verwenden und zu veröffentlichen, ohne hierfür gesondert die Rechte zu erwerben. Der Auftraggeber kann dieser Erlaubnis jederzeit widersprechen und den objektiven und/Sprecher auffordern, die Sprachprobe zu entfernen. Dem hat der Sprecher innerhalb einer Woche Folge zu leisten. Eine nachträgliche Verwertungsvergütung für die bereits stattgefundene Nutzung oder subjektiven Tarifmerkmalen eine Strafzahlung kann der Auftraggeber in diesem Falle nicht einfordern. Werbelayouts (Funk-, TV-, Kino- und Online-Layouts) Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprach- aufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung bzw. Auslieferung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts. Reine Werbespots (Funk-, TV-, Kino- und Online-Reinaufnahmen) Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der ver- einbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der KraftfahrzeugRegel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum. Mit den Ausstrahlungsrechten für die BRD erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B. wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines Spot im Versicherungsschein unter Internet als Preroll verwendet wird. Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstalt- ungen etc., wenn diese über ein anderes Medium - insbesondere im Internet - ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich - abhängig von der Ver- sicherungsnehmer Auflagenhöhe - gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen. Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs (eine einzelne Stadt / ein einzelner Landkreis) bzw. eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab. Honorar - Vergütung Durch das Zustandekommen der Zusammenarbeit (z.B. Vorbereitung des Sprechertextes, Produktion- oder Nutzung der Aufnahmen) wird ein Honorar als Vergütung des Sprechers fällig. Die Höhe des Honorars ist vom Auftrags- volumen und der angedachten beziehungsweise tatsächlich erfolgten Nutzung der Sprachaufnahmen abhängig. Das Sprecherhonorar, sowie die damit veräußerten Verwertungslizenzen sollten, wenn möglich, vor dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigenProduktionstermin zwischen dem Auftraggeber und der Sprecherin eindeutig besprochen und vereinbart werden. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich Wenn vorab keine Vergütung vereinbart wird oder wenn die während der Laufzeit Aufnahme tatsächlich erbrachte Leistung die vorab vereinbarte Leistung überschreitet (z.B. weitere zu sprechende Motive oder Textalternativen oder ein höherer textlicher Umfang) oder die Nutzung der Aufnahmen umfangreicher als vorab angedacht stattfinden, muss das durch eine angemessene Nachvergütung honoriert werden. Dabei gelten die Empfehlungen der 'Gagenliste Deutscher Sprecher' (GDS) des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale 'Verbands Deutscher Sprecher' (VDS) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- jeweils aktuellen Version als Mindestgagen. Diese werden auf der Webseite xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx zitiert und Kaskover- sicherungumfangreich erklärt. Wird ein Motiv geringer als vorab vereinbart verwertet oder wird im Studio nicht der volle vereinbarte Leistungsumfang abgerufen, darf die zur Prämienberechnung dienen, berechnet vereinbarte Vergütung nicht aufgerechnet werden beziehungsweise es besteht kein Recht auf Rückzahlung der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtVergütung.

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Allgemein. Die Zuordnung zu den objektiven Hiermit willige/n ich/wir ein, dass auf meine/unsere angegebene E-Mail Adresse/n der THS-Rundbrief (das THS-Informationsmedium) gesendet wird. Ich/Wir willige/n ein, dass Film- und Fotoaufnahmen, die im Betreuungsalltag, auf Ausflügen und Festen erstellt werden, und auf denen auch mein/unser Kind abgebildet ist, für Jahresberichte, Chroniken und/oder subjektiven Tarifmerkmalen o- der Internet-Präsentationen sowie in der KraftfahrzeugÖffentlichkeit (Funk und Fernsehen, öffentliche Veranstaltun- gen) verwendet werden dürfen. Hiermit willige/n ich/wir ein, dass meine/unsere E-Haftpflicht- Mail Adresse/n als Kontaktadresse dem Elternbeirat der Gruppe, die mein/unser Kind besucht, zur Verfügung gestellt wird. Ich/ Wir erkläre/n hiermit, dass ich gemäß Infektionsschutzgesetz über die gesundheitlichen Anforderun- gen und Kaskoversicherung erfolgtMitwirkungspflichten aufgeklärt wurde (Informationen hierzu finden Sie unter www.franziskaner- xxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Rubrik: Service-Download-Informationen zu Sicherheit und Infektionsschutz). Mir ist/Uns sind bei meinem/unserem Kind keine Tatsachen bekannt, sobald die für ein Besuchsverbot gemäß dem Infektionsschutzgesetz sprechen. lch bin/Wir sind damit einverstanden, dass mein/unser Kind nach Absprache mit dem Personal alleine nach Hause gehen kann. Ich/wir verpflichte/n mich/uns, alle daraus erwachsenden Ansprüche zu übernehmen und solange stelle/n die Voraussetzungen erfüllt sindLeitung und das Personal der Tagesheimschule von aller Verantwortung frei. J.2.1Mein Kind nutzt in der Regel (bitte ankreuzen): 🞏 den Schulbus: O RMV566 Richtung Hanau O Fahrgemeinschaft Richtung Rodgau O MKK51/60 Richtung Neuenhaßlau O Zuber Richtung Seligenstadt 🞏 die öffentlichen Verkehrsmittel 🞏 wird vom Parkplatz abgeholt 🞏 das Fahrrad/ geht zu Fuß Hiermit entbinde ich/wir die pädagogischen Mitarbeiter/innen gegenüber den folgenden Institutio- nen von der Schweigepflicht (nicht Zutreffendes streichen): • Ärzten und anderen Fachdisziplinen • Beratungsstellen • Sozialer Dienst Sonstige Institutionen (Bitte nachfolgend benennen): • Mein/unser Kind darf an Ausflügen der THS, bspw. Anzeigepflicht Wanderungen/Exkursionen teilnehmen. Mein/unser Kind darf nach Absprache mit dem Personal von Veränderungen Die Änderung eines Ausflugszielen alleine nach Hause gehen. Mein/unser Kind darf unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorlage für Freizeitaktivitäten im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich trägereigenen Kleinbus mitfahren. Mein/unser Kind darf im Rahmen des Freizeitprogramms in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale Kleingruppen ab 3 Kindern in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtGroßkrotzen- burg unterwegs sein.

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Samples: fbw.kreuzburg.de

Allgemein. Die Zuordnung Teilnahmerechnung wird dem Aussteller nach der Zulassung zugestellt. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Emp- fang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von der E-world energy & water GmbH erstellten Teilnahmerechnungen sind ohne Abzug mit 50 % sofort bei Rech- nungsstellung fällig. Die restlichen 50 % sind bis spätestens 11.11.2021 zahlbar. Danach ausgestellte Rechnungen sind sofort in voller Höhe zahl- bar. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind mit Rechnungsdatum fällig, d.h. in der Regel vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch ab Leistungs- und Lieferzeitpunkt. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlun- gen unter Angabe der Rechnungsnummer und Hinweis auf die E-world ener- gy & water erbeten an: E-world energy & water GmbH Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx – Xxxxxxxxxxx auf das nachfolgend aufgeführte Bankkonto: Sparkasse Essen, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC XXXXXX0XXXX Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Fälligkeit und erteilter Rechnung bei Nichtzahlung mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; zudem wird für jede Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von € 5,00 fällig. Die E-world energy & water GmbH kann bei Nichteinhaltung der Zahlungster- mine durch den objektiven Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Flä- che) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt V Nr. 11 “Vorzeitige Beendigung des Vertrages“. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann die E-world energy & water GmbH das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aus- steller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Die E-world energy & water GmbH kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigung und/oder subjektiven Tarifmerkmalen in der KraftfahrzeugVerlust des Pfandgutes haftet die E-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgtworld energy & water GmbH nur bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit. Die Beteiligungspreise gem. Punkt II des Vertrages verstehen sich netto, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der zuzüglich gegebenenfalls gesetzlich anfallender Umsatzsteuer, andere Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven brauchs- und/oder subjektiven Tarifmerkmale Dienstleistungssteuern. Für den Fall, dass solche Steuern durch die Services der E-world energy & water GmbH ausgelöst werden, sind diese zusätzlich zum vereinbarten Entgelt fällig. Der Aussteller ist zu einer Kürzung von Zahlungen an die E-world energy & water GmbH um gegenwär- tige oder künftige Steuern (inklusive möglicher Quellensteuern), Abgaben und/oder Gebühren nicht berechtigt. Wenn und soweit der Aussteller gesetz- lich zum Einbehalt und zur Abführung von Steuern, Abgaben und/oder Ge- bühren im Namen der E-world energy & water GmbH verpflichtet ist, so geht dieser Einbehalt zu Lasten des Ausstellers. Der Aussteller stellt die zum Fäl- ligkeitstag vertraglich vereinbarte Zahlung der Beteiligungspreise sicher und führt die geforderten Abgaben auf eigene Rechnung im Namen der E-world energy & water GmbH in der Kraftfahrzeuggesetzlich vorgeschriebenen Frist an die anfor- dernde Behörde ab. Die von der Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Zahlung leitet der Aussteller an die E-Haftpflicht- world energy & water GmbH innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Bescheinigung weiter. Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Reverse Char- ge). Ausnahmen hiervon sind Eintrittsgelder, Cateringleistungen und Kaskover- sicherungEner- gieverbrauch, die zur Prämienberechnung dienen, mit derzeit 19 % Umsatzsteuer berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtwerden.

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Samples: staging-www.e-world-essen.com

Allgemein. Vorbehältlich Ziffer 3.4 der Anleihebedingungen werden die Obligationen (i) zu einem festen Zinssatz von 3.00 % des Nominalbetrags pro Jahr (der "Festzinssatz") ab dem Liberierungsdatum am 30. September 2017 (ausschliesslich) bis zum ersten Kündigungstermin am 30. September 2022 (einschliesslich) (der "Erste Kündigungstermin") verzinst, zahlbar rückwirkend jeweils am 30. September eines jeden Jahres (jeweils ein "Festzinszahlungstag"), beginnend am 30. September 2018 bis zum Ersten Kündigungstermin (einschliesslich); und danach (ii) zu einem von der Berechnungsstelle gemäss Ziffer 3.3 der Anleihebedingungen festgesetzten variablen Zinssatz, zahlbar vierteljährlich rückwirkend jeweils am 31. Dezember, 31. Xxxx, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres (der "Variable Zinszahlungstag"), beginnend am 31. Dezember 2022. Die Zuordnung zu den objektiven und/Verzinsung der Obligationen endet an dem zur Rückzahlung festgelegten Fälligkeitstag, es sei denn, die Rückzahlung der Anleihe wird am Fälligkeitstag ohne rechtlichen Grund einbehalten, verweigert oder subjektiven Tarifmerkmalen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung erfolgtderen Zahlungsverzug erfolgt auf andere Weise. In einem solchen Fall fallen die Zinsen, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines wie im Versicherungsschein unter ersten Absatz von Ziffer 3.1 festgelegt, zum relevanten festen oder variablen Zinssatz weiterhin an, und zwar bis zu dem Tag, an dem alle im Zusammenhang mit den Obligationen geschuldeten Beträge beim Obligationär oder zugunsten des jeweiligen Obligationärs eingehen. Fällt ein Zahlungstag auf einen Tag, der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherungkein Bankarbeitstag ist, erfolgt die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führenentsprechende Zahlung am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist Obligationäre und Xxxxxxxxxxxxx sind nicht berechtigt, aufgrund dieser Aufschiebung zusätzliche Zinsen oder sonstige Zahlungen zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtverlangen.

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Samples: www.peachproperty.com

Allgemein. Die Zuordnung zu den objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmalen Beschreibung und die abfalltechnische Beurteilung der anfallenden Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfälle" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, des Merkblatt M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20), der Deponieverordnung, Stand 2. Mai 2013 und insbesondere wird auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Tagebauen und Kaskoversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. J.2.1. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein unter Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 17.02.2014 verwiesen. Sollte der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Abfall zu Entsorgern in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherunganderen Bundesländern als Hessen verbracht werden, können abweichende Bestimmungen gelten, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet beachtet werden müssen. Sofern der Versicherer die Prämie neuAN oder der vom AN vorgesehene bzw. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert beauftragte Entsorger vor und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangtBaudurchführung zusätzliche bzw. J.2.5weitere Deklarationen bzw. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegenAnalysen des Abfalls fordert, sind wir berechtigtdiese vom AN zu tragen und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Übernahme sowie vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei der vollständigen Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen Entsorgung des Abfalls z. B. mit dem Einbau in einer anderen Maßnahme, Verwertung in einem Verfüllbetrieb oder durch Verwertung / Beseitigung auf einer Deponie. Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegen nimmt und erst später (z.B. nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnenAufbereitung) entsorgt, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform wird auf den dann zu zah- lenden Beitrag Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - Maßnahme schlussgerechnet werden. Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen. Wenn der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wechseln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprü- fung Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- Rechtmäßigkeit der Nachweise nicht nachreichtvom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. In anderen Bundesländern als Hessen können abweichende abfallrechtliche Bestimmungen gelten.

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Samples: vergabe.hessen.de

Allgemein. Die Zuordnung DFG bewilligt Personalmittel grundsätzlich in Form von pauschalierten Festbeträ- gen. Personalmittel können nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverträge ver- wendet werden, soweit sich nicht aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilli- gungsschreiben etwas anderes ergibt. Die Mittel stehen bis zur Höhe des bewilligten Betrages zur Finanzierung tariflich ge- rechtfertigter Zahlungen zur Verfügung. Dazu zählen auch • tarifliche und gesetzliche Nebenkosten, • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, • tatsächlich geleistete Arbeitgeberanteile zu den objektiven und/einer Rentenzusatzversicherung ent- sprechend § 25 TVöD (VBL oder, falls VBL nicht möglich ist, für vergleichbare Ren- tenzusatzversicherungen max. bis zur Höchstgrenze § 3 Nr. 63 EStG wie zum Bei- spiel VBLU), sowie • Zulagen, die der Arbeitgeber auf Grundlage des geltenden Tarifrechts gewähren kann, und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (§ 40 TV-L oder subjektiven Tarifmerkmalen vergleich- bare tarifliche Regelungen). Sonstige und außertarifliche Leistungen können nicht zu Lasten von DFG-Mitteln erstat- tet werden. Sofern im Rahmen der in der KraftfahrzeugBewilligung genannten Beschäftigungsdauer die für das Vorhaben bewilligten Personalmittel zur Finanzierung der tariflich gerechtfertigten Zah- lungen für das zur Durchführung des Projekts notwendige Personal nicht ausreichen (tarifbedingter Mehrbedarf für projektnotwendiges Personal), können auf Antrag zusätz- liche Mittel bereitgestellt werden, soweit das beschäftigte Personal den bewilligten Per- sonalkostenkategorien entspricht (DFG-Haftpflicht- Vordruck 41.44). xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00 Grundlage für die Berechnung der Höhe des tarifbedingten Mehrbedarfs ist die tatsäch- liche Beschäftigungsdauer in Monaten. Ein tarifbedingter Mehrbedarf kann in der bewil- ligten Personalkostenkategorie für die Dauer der bewilligten Beschäftigung und Kaskoversicherung erfolgtdes be- willigten Stellenumfangs gewährt werden. Die Mittel für den tarifbedingten Mehrbedarf sind an die Person gebunden, sobald für die der tarifbedingte Mehrbedarf beantragt wurde, eine Umdisposition dieser Mittel ist nicht zulässig. Wird Personal nicht für alle bewilligten Mo- nate eingestellt, können die auf die übrigen Monate entfallenden Personalmittel umdis- poniert werden. Zusätzliche Mittel für einen tarifbedingten Mehrbedarf werden nur dann bereitgestellt und solange die Voraussetzungen erfüllt ausgezahlt, wenn bei der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger noch vorhandene oder von diesen noch nicht abgerufenen Mittel zur Deckung des Mehr- bedarfs nicht ausreichen oder diese Mittel für andere projektnotwendige Ausgaben vor- gesehen sind. J.2.1Zusätzlich bereitgestellte Personalmittel dürfen nur für die angegebene Person verwen- det werden. Anzeigepflicht von Veränderungen Die Änderung eines In dem Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf sind die betreffende Person, die Gründe für den tarifbedingten Mehrbedarf sowie die Verwendung der bewilligten Personalmittel im Versicherungsschein unter der Überschrift „Tarif- merkmale“ aufgeführten Merkmals zur Prämienberechnung muss der Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich in Textform anzeigen. J.2.2. Änderungen von Merkmalen zur Prämienberechnung Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags eins der objektiven und/oder subjektiven Tarifmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskover- sicherung, die zur Prämienberechnung dienen, berechnet der Versicherer die Prämie neu. Dies kann zu einer Prämiensenkung oder zu einer Prä- mienerhöhung führen. Die neue Prämie gilt ab dem Tag der Änderung. J.2.3. Überprüfung der Merkmale zur Prämienberechnung Der Versicherer ist berechtigt, zu überprüfen, ob die beim Versicherungs- nehmer berücksichtigten Merkmale zur Prämienberechnung zutreffen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen J.2.4. Folgen von unzutreffenden Angaben J.2.4.1.‌ Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, gilt rückwirkend ab Be- ginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht. J.2.4.2. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt. J.2.5. Folgen von Nichtangaben Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für den Versicherungsnehmer ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir den Versicherungsnehmer in Textform auf den dann zu zah- lenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben - und der Versicherungsnehmer auch innerhalb einer von uns ge- setzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprü- fung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen o- der Nachweise nicht nachreichtbisherigen Projektverlauf darzulegen.

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Samples: www.dfg.de