Common use of Allgemeine Anlagegrenzen Clause in Contracts

Allgemeine Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des- selben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds an- legen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten angelegen. In Pension genommene Wertpa- piere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wer- tentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bank- guthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer De- ckungsmasse Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldver- schreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. In Pension genommenen Wertpapiere werden auf diese An- lagegrenze angerechnet. Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarkt- instrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörper- schaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.

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Allgemeine Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des- selben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds an- legen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben des- selben Emittenten angelegen. In Pension genommene Wertpa- piere Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wer- tentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bank- guthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer De- ckungsmasse Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldver- schreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. In Pension genommenen Wertpapiere werden auf diese An- lagegrenze angerechnet. Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarkt- instrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörper- schaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. Die Gesellschaft kann in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarle- hen und Geldmarktinstrumente eines oder mehrerer der folgenden Emittenten mehr als 35 % des Wertes des Fonds anlegen: ■ Bundesrepublik Deutschland. ■ Vereinigte Staaten von Amerika. In dem Fall müssen die Wertpapiere/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im Fonds aus mindestens sechs verschiedenen Emissio- nen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten werden dürfen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.

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Allgemeine Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des- selben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds an- legen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten angelegen. In Pension genommene Wertpa- piere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wer- tentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bank- guthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer De- ckungsmasse Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldver- schreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emitten- ten mehr als 5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Ge- samtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension genommenen Wertpapiere werden auf diese An- lagegrenze Anlagegrenze angerechnet. Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarkt- instrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörper- schaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.

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Allgemeine Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente des- selben Emittenten (Schuldners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds an- legen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarkt- instrumente dieser Emittenten (Schuldner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten angelegen. In Pension genommene Wertpa- piere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Fonds enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wer- tentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Fonds in Bank- guthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit besonderer De- ckungsmasse Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldver- schreibungen anlegen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuldverschreibungen über deren ganze Laufzeit decken und vorrangig für die Rückzahlungen und die Zinsen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuldverschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuldverschreibungen desselben Emitten- ten mehr als 5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Ge- samtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension genommenen Wertpapiere werden auf diese An- lagegrenze Anlagegrenze angerechnet. Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarkt- instrumente besonderer nationaler und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebietskörper- schaften, Drittstaaten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. Die Gesellschaft kann in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarle- hen und Geldmarktinstrumente eines oder mehrerer der folgen-den Emittenten mehr als 35 % des Wertes des Fonds anlegen: ■ Bundesrepublik Deutschland. ■ Vereinigte Staaten von Amerika. In dem Fall müssen die Wertpapiere/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im Fonds aus mindestens sechs verschiedenen Emissio- nen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten werden dürfen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlagegrenze angerechnet.

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