Allgemeine Grundsätze der Stipendienförderung Musterklauseln

Allgemeine Grundsätze der Stipendienförderung. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, ihre bzw. seine volle Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Während der Laufzeit des Stipendiums darf die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger von der gastgebenden Institution nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die mit dem oben genannten Stipendienzweck nicht in Verbindung stehen. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise möglich, wenn sie den Stipendienzweck nicht beeinträchtigen (Ziff. 22.5.7). Die Stipendienzahlungen unterliegen der Einkommensteuerpflicht (Ziff. 22.5.4). Während der Inanspruchnahme des Heisenberg-Stipendiums dürfen zeitgleich keine weiteren Stipendienmittel zu inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthemen in An- spruch genommen werden. Wird die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Erhalt der Bewil- ligung bereits mit einem Stipendium einer anderen Förderorganisation zu einem inhalts- gleichen oder verwandten Forschungsthema gefördert, ist die Inanspruchnahme des Heisenberg-Stipendiums nicht mehr möglich. Sollte die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger vor der Inanspruch- nahme des Heisenberg-Stipendiums ein Stipendium einer anderen Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthema erhalten, muss sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger für eines der Stipendien ent- scheiden. Sie bzw. er muss sich in diesen Fällen umgehend mit der DFG-Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Sonstige Förderungen zu inhaltsgleichen oder themenverwandten Forschungsvorhaben sowie jede sonstige Fremdfinanzierung und jede für die Höhe des Stipendiums relevante Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Berechnung oder Zahlung des Stipendiums Bedeutung haben können, sind unverzüglich der DFG schriftlich mitzuteilen (z.B. Änderung des Familienstandes, der Höhe des Elterngeldes, der Zahl der Kinder u.ä.), da diese auf den Umfang der DFG-Förderung Auswirkungen haben können. Ebenso sind längerfristige Erkrankungen, die sich über mehr als sechs Wochen hinaus erstrecken, der DFG zu melden (Ziff. 3.4).