Common use of Allgemeine Informationen zu den Teilfonds Clause in Contracts

Allgemeine Informationen zu den Teilfonds. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligt. Die Anteile sind nicht verbrieft sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt der Anleger den Treuhandvertrag und den Anhang A „Teilfonds im Überblick“. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW nicht verlangen. Die Details zu den einzelnen Teilfonds werden für den jeweiligen Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entsprechend anzupassen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft beschliesst gemäss Artikel 26 des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ gilt für alle Teilfonds des VOLKSBANK FUNDS. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Teilfonds zur Zeichnung auf: • VOLKSBANK FUNDS – Balanced Selection Fund • VOLKSBANK FUNDS – Premium Selection Sustainable Equity Fund

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Informationen zu den Teilfonds. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW AIF nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligtbetei- ligt. Die Anteile sind nicht verbrieft verbrieft, sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt der Anleger den Treuhandvertrag und sowie den Anhang A „Teilfonds im Überblick“. und Anhang B. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte können die Aufteilung Auftei- lung oder Auflösung des OGAW AIF bzw. seiner Teilfonds nicht verlangen. Die Details zu den einzelnen Teilfonds werden für den jeweiligen Teilfonds des AIF wer- den im Anhang A B „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ die konstituierenden Dokumente entsprechend anzupassen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliesst gemäss Artikel Art. 26 des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden betref- fenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Diese konstituierenden Dokumente sowie der Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ gilt die Anlegerinformationen nach Art. 105 AIFMG gelten für alle Teilfonds des VOLKSBANK FUNDSQuantex AIF Funds. Der OGAW AIF legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende folgenden Teilfonds zur Zeichnung auf: • VOLKSBANK FUNDS – Balanced Selection Fund • VOLKSBANK FUNDS – Premium Selection Sustainable Equity Quantex Multi Asset Fund

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Samples: www.quantex.ch

Allgemeine Informationen zu den Teilfonds. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligt. Die Anteile sind nicht verbrieft sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegebenausge- geben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt aner- kennt der Anleger den Treuhandvertrag und den Anhang A „Teilfonds im Überblick“. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW nicht verlangen. Die Details zu den einzelnen Teilfonds Teil- fonds werden für den jeweiligen Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entsprechend anzupassen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft beschliesst gemäss Artikel 26 des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen Anteilsklas- sen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten Pflich- ten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ gilt für alle Teilfonds des VOLKSBANK FUNDSnaturAlly Protect Restore Fund. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Teilfonds zur Zeichnung auf: • VOLKSBANK FUNDS – Balanced Selection naturAlly Protect Restore Fund • VOLKSBANK FUNDS – Premium Selection Sustainable Equity Fund- Teilfonds “Blue World”

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Samples: Treuhandvertrag

Allgemeine Informationen zu den Teilfonds. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligt. Die Anteile sind nicht verbrieft sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate Zer- tifikate ausgegeben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb Er- werb von Anteilen anerkennt der Anleger den Treuhandvertrag und den Anhang A „Teilfonds im Überblick“. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte Personen können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW nicht verlangen. Die Details zu den einzelnen Teilfonds werden für den jeweiligen Teilfonds im Anhang An- hang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entsprechend anzupassenanzupas- sen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft beschliesst gemäss Artikel 26 des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für VerbindlichkeitenVerbindlichkei- ten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ gilt für alle Teilfonds Teil- fonds des VOLKSBANK FUNDSICG Umbrella Fund. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Teilfonds zur Zeichnung auf: • VOLKSBANK FUNDS – Balanced Selection Industrial Metals Champions Fund • VOLKSBANK FUNDS – Premium Selection Sustainable Equity Precious Metals Champions Fund • Resource Efficiency Leaders Fund

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Samples: independent-capital.com

Allgemeine Informationen zu den Teilfonds. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligt. Die Anteile sind nicht verbrieft verbrieft, sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt der Anleger den Treuhandvertrag und den Anhang A „Teilfonds im Überblick“. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte Personen können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW nicht verlangen. Die Details zu den einzelnen Teilfonds werden für den jeweiligen Teilfonds im Anhang A „Teilfonds im Überblick“ beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entsprechend anzupassen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft beschliesst gemäss Artikel 26 des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ gilt für alle Teilfonds des VOLKSBANK FUNDSIncrementum Crypto Gold Fund. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Teilfonds zur Zeichnung auf: • VOLKSBANK FUNDS – Balanced Selection Fund • VOLKSBANK FUNDS – Premium Selection Sustainable Equity − Incrementum Crypto Gold Fund

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Samples: www.caiac.li

Allgemeine Informationen zu den Teilfonds. Die Anleger sind an dem den jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen erwor- benen Anteile beteiligt. Die Anteile sind nicht verbrieft sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt der Anleger den Treuhandvertrag und den Anhang A "Teilfonds im Überblick". AnlegerAnle- ger, Erben oder sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW nicht verlangen. Die Details zu den einzelnen Teilfonds werden für den jeweiligen Teilfonds im Anhang A "Teilfonds im Überblick" beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt Pros- pekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entsprechend anzupassen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft beschliesst gemäss Artikel 26 Art. 2G des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A "Teilfonds im Überblick" gilt für alle Teilfonds des VOLKSBANK FUNDSLLB Aktien. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Teilfonds zur Zeichnung auf: • VOLKSBANK FUNDS – Balanced Selection Fund • VOLKSBANK FUNDS – Premium Selection Sustainable Equity Fund◆ LLB Aktien Europa ESG (EUR) ◆ LLB Aktien Nordamerika ESG (USD) ◆ LLB Aktien Pazifik ESG (JPY) ◆ LLB Impact Climate Aktien Global Passiv (USD)

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Samples: Treuhandvertrag