Anteilsklassen Musterklauseln

Anteilsklassen. Der Verwaltungsrat kann die Auflegung verschiedener Anteilsklassen innerhalb eines Fonds beschließen. Die Anteilsklassen können in Ausschüttende Anteile (erkennbar durch den Buchstaben „D“) und Thesaurierende Anteile (erkennbar durch den Buchstaben „C“) untergliedert sein. Eine weitere Untergliederung kann durch besondere Ausstattungsmerkmale wie eine Zeichnungs- oder Rücknahmegebühr, einen Mindestanlagebetrag oder andere besondere Ausstattungsmerkmale erfolgen. Zu diesen anderen besonderen Ausstattungsmerkmalen können unter anderem die Ausschüttungsstruktur, die Ausschüttungstermine und die Gebührenstruktur zählen. Der Nettoinventarwert je Anteil wird für jede ausgegebene Anteilsklasse eines jeden Fonds einzeln berechnet. Die unterschiedlichen Merkmale der einzelnen Anteilsklassen, die in Bezug auf einen Fonds erhältlich sind, werden ausführlich im jeweiligen Nachtrag beschrieben. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Anlegern in bestimmten Rechtsordnungen nur eine bzw. nur bestimmte Anteilsklassen zum Kauf anzubieten, um den dort jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Usancen oder Geschäftspraktiken zu entsprechen. Die Gesellschaft behält sich weiterhin das Recht vor, Grundsätze zu beschließen, die für bestimmte Anlegerkategorien bzw. Transaktionen im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Anteilsklassen gelten.
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb des OGAW mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem OGAW aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des OGAW entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Fonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bil- den, die sich hinsichtlich beispielsweise der Erfolgsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Refe- renzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteils- klassen unterscheiden können. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit einem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusam- menhang mit den Anteilen des Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen.
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen, innerhalb des OGAW mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
Anteilsklassen. Der AIFM kann für den AIF mehrere Anteilsklassen bilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Fonds im Überblick“ genannt. Der AIFM ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (FMA) berechtigt, illiquide Vermögensbestandteile abzuspalten und in eigenen Segmenten unterzubringen (Side Pockets). Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher Anteil des Fondsvermögens (mehr als 10%) längerfristig nicht ordnungsgemäss bewertet werden kann oder sich als unveräusserbar entwickelt. Die Anteilsinhaber erhalten entsprechend ihrem Anteil am ursprünglichen AIF Anteile am Side Pocket. Für den Zeitraum der Bildung der Side Pockets ist der Anteilshandel auszusetzen. Nach Bildung des Side Pockets wird dieses Segment in Liquidation gesetzt und schüttet den Liquidationserlös an die Anteilsinhaber aus, sobald die darin befindlichen Titel wieder bewertbar bzw. veräusserbar sind. Bis zum Abschluss der Liquidation werden in den gebildeten Side Pockets keine Anteile ausgegeben oder zurückgenommen.
Anteilsklassen. Der AIFM kann beschliessen, innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 19 des Fondsvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt. Es werden derzeit keine Anteilsklassen aufgelegt.
Anteilsklassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschliessen innerhalb eines Teilfonds mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 23 des Treuhandvertrages des OGAW können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsge- schäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den beste- henden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben ha- ben, bleiben davon jedoch unberührt. Allfällige Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfondsaufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind der Ziffer 9.2 zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuauflagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten.
Anteilsklassen. Das ICAV kann innerhalb der Fonds separate Anteilsklassen auflegen. Klassen können sich bei den Gebühren und/oder Kosten der relevanten Anteilsklasse, der Währung, der Absicherungspolitik, der Ausschüttungspolitik oder anderen Merkmalen unterscheiden. Der Nettoinventarwert je Anteil für eine Klasse wird aufgrund dieser unterschiedlichen Gebührenniveaus und in manchen Fällen aufgrund einer Differenz zwischen dem Erstzeichnungspreis je Anteil und dem Nettoinventarwert je Anteil der bereits im Umlauf befindlichen Anteilsklassen von den anderen Anteilsklassen abweichen. Einzelheiten zu jeweils in einem bestimmten Fonds verfügbaren Klassen sind in Anhang V dieses Prospekts oder in einer relevanten Ergänzung enthalten. Vorbehaltlich zusätzlicher Informationen oder Klassen entsprechend den Angaben zu einem bestimmten Fonds werden die jeweiligen Fonds voraussichtlich folgende Anteilsklassenkategorien anbieten. Es wurde kein Basisinformationsblatt für eine Anteilsklasse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) erstellt. Dementsprechend stehen ab dem 1. Januar 2018 keine Anteilsklassen mehr für Kleinanleger (wie in MiFID 2 definiert) im EWR zur Verfügung, und niemand darf Kleinanlegern bezüglich Anteilsklassen weder beraten, noch für oder an diese anbieten oder verkaufen. DN Für diese Anteilsklassen gelten in der Regel eine höhere Managementgebühr, Performancegebühr und/oder ein niedrigerer Mindestzeichnungsbetrag als für andere Anteilsklassen des ICAV. DNR Für diese Anteilsklassen gelten in der Regel eine niedrigere Managementgebühr, Performancegebühr und/oder ein höherer Mindestzeichnungsbetrag als für Anteilsklassen mit der Bezeichnung „DN“. Anteile der Klasse DNR werden nur nach dem Ermessen der Geschäftsführer verfügbar sein. Anteile können in mehreren Währungen ausgegeben werden, und im Namen der relevanten Anteilsklasse ist die Währung in Form eines in der Tabelle unten enthaltenen Währungskürzels angegeben. Zum Datum dieses Prospekts wird davon ausgegangen, dass jeder Fonds Anteilsklassen in den in der Tabelle unten angegebenen Währungen ausgeben kann. Einzelheiten zu jeweils in einem Fonds verfügbaren Anteilsklassen sind in Anhang V oder in einer relevanten Ergänzung enthalten. Ein Fonds kann auch die Ausgabe von Klassen beschliessen, die nicht in der Tabelle unten aufgeführt sind, dann werden Einzelheiten zur relevanten Währung in Anhang V die...
Anteilsklassen. Alle von der Investmentgesellschaft an die beitretenden Anleger ausgegebenen Anteile haben die gleichen Ausgestaltungsmerkmale bzw. gleiche Rechte und Pflichten. Es werden keine Anteile mit unterschiedlichen Rechten an Anleger ausgegeben. Kein Anleger erhält eine Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung. Die abweichenden Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens bestehenden Anteile sind unter Kapitel 7.2.1 »Abweichende Hauptmerkmale der bestehenden Anteile«, Seite 55, beschrieben. Verschiedene Anteilsklassen im Sinne des § 149 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.
Anteilsklassen. Der AIFM kann beschliessen, innerhalb des AIF mehrere Anteilsklassen zu bilden. Gemäss Art. 18 des Treuhandvertrages des AIF können künftig Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilsklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem AIF aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des AIF entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A «AIF im Überblick» genannt. Weitere Informationen zu den Anteilsklassen sind Artikel 18 des Treuhandvertrages zu entnehmen.