Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 29. Juli 2004 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Blockchain Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 14. Dezember 2017 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 23. Februar 2021 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2920. Juli 2004 Dezember 2017 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.571.903-7). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 14. Dezember 2017 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Classic Global Equity Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 9. Dezember 1997 als Organismus Investmentunter- nehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) andere Werte nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründetgegründet und am 19. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 29. Juli 2004 Dezember 1997 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und Anlagefonds wurde mit Genehmigung vom 04. August 2015 der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in Krafteinen Organis- mus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) umgewandelt. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsgesell- schaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen investieren darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten be- achten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des Fonds werden im Interesse der Anleger verwaltet. Am gesamten Vermögen des Fonds sind allein die Anleger nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die das Rechtsverhältnis zwischen sich gegen den Eigentümern Fonds richten oder die anlässlich der Anteile (im Folgenden: Anleger)Gründung, während des Bestehens oder bei der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen Liquidation des Fonds entstanden sind, nach sind auf das Vermögen des Fonds beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit den Bestimmungen Fonds auflösen und/oder neue Teilfonds auflegen sowie verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die TreuhänderschaftFonds auflegen. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Treu- handvertrag inklusive Anhang A „Fonds im Überblick“ werden bei jeder Auflegung eines neuen Teilfonds bzw. einer zu- sätzlichen Anteilsklasse aktualisiert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und jede seiner der Verwahrstelle fest- setzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit dieses Dokuments. Mit der Genehmigung Veröffentlichung von Änderun- gen des Treuhandvertrages und Prospekts, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)Inter- netseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Änderungen für die Anleger verbindlich.
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Samples: api.bwm.ch
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Phoenix Strategy Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 31.01.2019 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG) gegründet. Der Treuhandvertrag Fondsvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 31.01.2019 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 29. Juli 2004 ins 15.02.2019 in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Handelsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag Fondsvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 31.01.2019 in KraftKraft und wurden zuletzt mit Genehmigung der FMA am 06.10.2020 geändert. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft der Vertragsform und ist das Eingehen einer eine durch einen inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit Vertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einer unbestimmten Zahl von Anlegern Verwaltungsgesellschaft zu Zwecken der Vermögensanlage Vermögensanlage, Verwaltung und Verwaltung Verwahrung für Rechnung der Anleger. Der OGAW ist eine rechtlich separate Vermögensmasse, wobei an der die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haftensind. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen investieren darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag Fondsvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des OGAW werden im Interesse der Anleger verwaltet. Am gesamten Vermögen des OGAW sind allein seine Anleger nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern sich gegen einen OGAW richten oder die anlässlich der Anteile (im Folgenden: Anleger)Gründung, während des Bestehens oder bei der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen Liquidation eines OGAW entstanden sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaftsind auf das Vermögen dieses OGAW beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende OGAWs auflösen und/oder neue OGAWS oder Teilfonds auflegen sowie verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb dieser Teilfonds auflegen. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Fondsvertrag inklusive Anhang A „Fonds im Überblick“ werden bei jeder Auflegung eines neuen Teilfonds bzw. einer zusätzlichen Anteilsklasse aktualisiert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW anerkennt jeder Anleger den Fondsvertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und jede seiner der Verwahrstelle festsetzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit dieses Dokuments. Mit der Genehmigung Veröffentlichung von Änderungen des Fondsvertrages und Prospekts, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Änderungen für die Anleger verbindlich.
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Samples: www.scarabaeus.li
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie CoCo Alpha Bond Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 3. Juli 2014 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 18. Mai 2015 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 298. Juli 2004 2014 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.481.384-6). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 3. Juli 2014 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fructus Value Capital Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 22. Januar 2020 als Organismus für gemeinsame ge- meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 22. Januar 2020 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 29. Juli 2004 Januar 2020 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Handelsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 13. Xxxx 2020 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsgesell- schaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „"Fonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „"Fonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung Genehmi- gung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: dl.avl-investmentfonds.de
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Quant Selection Fund (im Folgenden: Folgenden „OGAW“) wurde am 05.09.2000 15. Dezember 2006 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds OGAW im Überblick“ wurden am 21.10.2013 von zuletzt mit Genehmigung der FMA genehmigt vom 8. Juli 2021 geändert. Die Änderungen wurden am 26. Juli 2021 im Publikationsorgan des Fonds veröffentlicht und sind mit Wirkung per 26. Juli 2021 in Kraft getreten. Erstmalig wurde der OGAW wurde am 2916. Juli 2004 Dezember 2005 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Handelsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: Folgenden „UCITSG)“) in seiner jeweils aktuellsten Fassung. Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Wird in diesem Prospekt in Bestimmungen vom OGAW gesprochen, so ist damit die gesamte Struktur gemeint, d.h. alle Teilfonds gemeinsam. Wird hingegen in diesem Prospekt in Bestimmungen von Teilfonds gesprochen, beziehen sich diese Bestimmungen immer auf einen einzigen Teilfonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden „Anleger“), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A 12 „Fonds Teilfonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund Quantex Funds (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 18. Juli 2008 als Organismus für gemeinsame Anlagen Anla- gen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründetals ein Singlefonds unter dem Namen Quantex Global Value Fund gegründet und mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein per 1.1.2017 in eine Umbrella-Konstruktion umgewandelt. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Teilfonds im Überblick" (ursprünglich Anhang "Fonds im Überblick“ ") wurden am 21.10.2013 23. Juni 2008 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 293. Juli 2004 2008 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Öffentlichkeitsregis- ter (heute: Handelsregister) eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 28. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind ver- mögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse Konkurs- masse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen investieren darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten be- achten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“. Die Wertpa- piere und sonstigen Vermögenswerte des Fonds werden im Interesse der Anleger verwaltet. Am gesamten Vermögen des Fonds sind allein die Anleger nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die das Rechtsverhältnis zwischen sich gegen den Eigentümern Fonds richten oder die anlässlich der Anteile (im Folgenden: Anleger)Gründung, während des Bestehens oder bei der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen Liquidation des Fonds entstanden sind, nach sind auf das Vermögen des Fonds beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit den Bestimmungen Fonds auflösen und/oder neue Teilfonds auflegen sowie verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die TreuhänderschaftFonds auflegen. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Treu- handvertrag inklusive Anhang A „Fonds im Überblick“ werden bei jeder Auflegung eines neuen Teilfonds bzw. einer zu- sätzlichen Anteilsklasse aktualisiert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und jede seiner der Verwahrstelle fest- setzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen bedarf dieses Dokuments. Mit der Veröffentlichung von Änderun- gen des Treuhandvertrages und Prospekts, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der In- ternetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Änderungen für die Anleger ver- bindlich. Die Anleger sind am jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile betei- ligt. Die Anteile sind nicht verbrieft sondern werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate ausgegeben. Eine Versammlung der Anleger ist nicht vorgesehen. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen anerkennt der Anleger den Treuhandvertrag und den Anhang A "Teilfonds im Überblick“. Anleger, Erben oder sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW nicht verlangen. Die Details zu seiner Wirksamkeit den einzelnen Teilfonds werden im Anhang A "Teilfonds im Überblick“ beschrieben. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, weitere Teilfonds aufzulegen und den Prospekt und Treuhand- vertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ entsprechend anzupassen. Alle Anteile eines Teilfonds verkörpern grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft be- schliesst gemäss Art. 23 des Treuhandvertrags innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilsklassen auszugeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Genehmigung Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den be- treffenden Teilfonds eingegangen werden. Dieser Prospekt und Treuhandvertrag inklusive Anhang A "Teilfonds im Überblick“ gilt für alle Teilfonds des OGAW. Der OGAW legt im gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Teilfonds zur Zeichnung auf: - Quantex Global Value Fund
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie High Yield CoCo Bond Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 10. Oktober 2014 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Fürsten- tums Liechtenstein gegründetgegründet und am 10. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 29. Juli 2004 Oktober 2014 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Öffentlichkeitsregis- ter eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 10. Oktober 2014 in Kraft. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden letztmals am 17. Februar 2017 von der FMA genehmigt und traten am 23. Februar 2017 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern An- legern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame ge- meinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen ande- ren liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner sei- ner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses Kon- kurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen Best- immungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf – wenn es sich um eine materiell rechtliche Ände- rung handelt – zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund VOLKSBANK FUNDS (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 10. Xxxx 2011 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 30. November 2022 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2916. Juli 2004 Xxxx 2011 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.367.320-8). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 29. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie B&I Asian Real Estate Securities Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 28. September 2010 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründetge- gründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 30. August 2010 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 293. Juli 2004 September 2010 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 28. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsge- sellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „"Fonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „"Fonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung Geneh- migung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: solutions.vwdservices.com
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund Heureka Outperformance Fonds (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 21. Dezember 2007 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 25. Juli 2017 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2927. Juli 2004 Dezember 2007 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetrageneingetragen (FL-0002 .253.557-1). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 29. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Incrementum Crypto Gold Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 11. Februar 2021 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 26. April 2022 von der FMA genehmigt und der genehmigt. Der OGAW wurde am 2917. Juli 2004 Februar 2021 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Handelsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 11. Februar 2021 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen investieren darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds werden im Interesse der Anleger verwaltet. Am gesamten Vermögen eines Teilfonds sind allein die Anleger dieses Teilfonds nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Es ist vom Vermögen der anderen Teilfonds getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf das Rechtsverhältnis Vermögen dieses Teilfonds beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende Teilfonds auflösen und/oder neue Teilfonds auflegen sowie verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb dieser Teilfonds auflegen. Der vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ werden bei jeder Auflegung eines neuen Teilfonds bzw. einer zusätzlichen Anteilsklasse aktualisiert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW bzw. dessen Teilfonds anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger)Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regelnfestsetzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wirdMit der Veröffentlichung von Änderungen des Treuhandvertrages und Prospekts, richten sich des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Änderungen für die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)Anleger verbindlich.
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Samples: www.caiac.li
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Uranium Resources Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 23. Februar 2011 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 4. Februar 2011 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 297. Juli 2004 Februar 2011 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Handelsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 28. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsge- sellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „"Fonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „"Fonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung Geneh- migung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des OGAW werden im Interesse der Anleger verwaltet. Am gesamten Vermögen eines OGAW sind allein die Anleger dieses OGAW nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb dieses OGAW auflegen. Der vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „OGAW im Überblick“ wer- den bei jeder Auflegung einer zusätzlichen Anteilsklasse aktualisiert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW anerkennt jeder Anleger den Treuhandvertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle fest- setzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. Mit der Veröffentlichung von Änderun- gen des Treuhandvertrages und Prospekts, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Änderungen für die Anleger ver- bindlich.
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Samples: www.uraniumresourcesfund.li
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie SafePort Silver Mining Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 12. Juli 2006 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 02. November 2021 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2920. Juli 2004 2006 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Amt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 27. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Global Trend Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 03. Oktober 2013 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 05. August 2016 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2908. Juli 2004 Oktober 2013 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.464.838-4). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 03. Oktober 2013 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie ICG Umbrella Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 24. Oktober 2017 als Organismus für gemeinsame ge- meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründetLiechtensteinGesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ wurden wurde letztmals am 21.10.2013 24. Juni 2021 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde traten am 291. Juli 2004 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 2021 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern Anle- gern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen einzel- nen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiede- nen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame ge- meinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung Auf- lösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungs- gesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen investieren darf und welche Bestimmungen Bestimmun- gen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds werden im Interesse der Anleger verwaltet. Am gesamten Vermögen eines Teilfonds sind allein die Anleger dieses Teilfonds nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Es ist vom Vermögen der anderen Teilfonds getrennt. An- sprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf das Rechtsverhältnis Vermögen dieses Teilfonds beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende Teilfonds auflösen und/oder neue Teilfonds auflegen sowie verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb dieser Teil- fonds auflegen. Der vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ werden bei jeder Auflegung eines neuen Teilfonds bzw. einer zusätzlichen Anteils- klasse aktualisiert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW bzw. dessen Teilfonds anerkennt jeder Anleger den Treu- handvertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger)Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regelnfestsetzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführten Änderungen dieses Dokuments. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wirdMit der Veröffentlichung von Änderungen des Treuhandvertrages und Prospekts, richten sich des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Ände- rungen für die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)Anleger verbindlich.
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Samples: independent-capital.com
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Blockchain Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 14. Dezember 2017 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 14. Dezember 2017 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2920. Juli 2004 Dezember 2017 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.571.903-7). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 14. Dezember 2017 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund LLB Aktien (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 19.12.2001 als Organismus für gemeinsame gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 27.11.2001 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 29. Juli 2004 30.11.2001 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister Handelsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 29.0G.2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame gemein- same Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame gemein- same Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten zu- gunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen Bestim- mungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen Bestim- mungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner sei- ner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds werden im Interesse der An- leger verwaltet. Am gesamten Vermögen eines Teilfonds sind allein die Anleger dieses Teilfonds nach Massgabe ihrer Anteile berechtigt. Es ist vom Vermögen der anderen Teilfonds getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen einen Teilfonds richten oder die anlässlich der Gründung, wäh- rend des Bestehens oder bei der Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf das Vermögen dieses Teilfonds beschränkt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit bestehende Teilfonds auflösen und/oder neue Teilfonds auflegen sowie verschiedene Anteilsklassen mit spezifischen Eigenschaften innerhalb dieser Teilfonds auflegen. Der vorliegende Prospekt sowie der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Über- blick“ werden bei jeder Auflegung eines neuen Teilfonds bzw. einer zusätzlichen Anteilsklasse aktuali- siert. Mit dem Erwerb von Anteilen des OGAW bzw. dessen Teilfonds anerkennt jeder Anleger den Treuhand- vertrag inkl. fondsspezifische Anhänge, welcher die vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlegern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle festsetzt sowie die ordnungsgemäss durchgeführ- ten Änderungen dieses Dokuments. Mit der Veröffentlichung von Änderungen des Treuhandvertrages und Prospekts, des Jahres- bzw. Halbjahresberichtes oder anderer Dokumente auf der Internetseite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband xxx.xxxx.xx sind diese Änderungen für die Anleger ver- bindlich.
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie SafePort Gold & Mining Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 16. Februar 2005 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 20. Oktober 2022 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2921. Juli 2004 Februar 2005 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.130.773-0). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 29. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund Craton Capital Funds (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 12. November 2003 als Organismus für gemeinsame ge- meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 2. September 2003 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2910. Juli 2004 September 2003 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 28. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse Kon- kursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag Treu- handvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie swisspartners Strategy Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 2. April 2013 als Organismus für gemeinsame ge- meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 21. Dezember 2012 von der FMA genehmigt geneh- migt und der OGAW wurde am 293. Juli 2004 Januar 2013 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 27. Dezember 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind ver- mögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse Konkurs- masse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag Treu- handvertrag und der Anhang A „Fonds "Teilfonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Plenum CAT Bond Dynamic Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 10. Mai 2021 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 17. Juni 2021 von der FMA genehmigt und der genehmigt. Der OGAW wurde am 2912. Juli 2004 Mai 2021 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.658.720-3). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 10. Mai 2021 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsge- sellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf – wenn es sich um eine materiellrechtliche Änderung handelt - zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie naturAlly Protect Restore Fund (ehemals THESAURO FUND; im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 21. Dezember 2007 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 19. Dezember 2022 von der FMA genehmigt und der genehmigt. Der OGAW wurde am 2927. Juli 2004 Dezember 2007 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.253.552-3). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 27. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage Vermö- gensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefondseine Umbrella-Konstruktion, die mehrere Teilfonds umfassen kann. Die verschiedenen Teilfonds sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW oder jeder seiner Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds Teilfonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Liechten- stein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund Heureka Outperformance Fonds (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 21. Dezember 2007 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 07. Mai 2019 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2927. Juli 2004 Dezember 2007 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz AJU (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.253.557-1). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 29. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Plenum CAT Bond Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 15. Juli 2010 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden zuletzt am 21.10.2013 22. Xxxx 2021 von der FMA genehmigt und der genehmigt. Der OGAW wurde am 2922. Juli 2004 2010 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragenAmt für Justiz (Handelsregister) eingetragen (FL-0002.351.135-2). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 28. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsge- sellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf – wenn es sich um eine materiellrechtliche Änderung handelt - zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie FM Multi Asset Fund (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 9. Mai 2008 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ wurden am 21.10.2013 22. Dezember 2016 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2914. Juli 2004 Mai 2008 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetrageneingetragen (FL- 0002.287.645-1). Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ traten erstmalig am 21.10.2013 29. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der Verwaltungsgesellschaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „Fonds im Überblick“, die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Anleger), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „Fonds im Überblick“. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „Fonds im Überblick“ und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag
Allgemeine Informationen zum OGAW. Der Anlagefonds Zeus Strategie Fund AMG Schweizer Perlen Fonds (im Folgenden: OGAW) wurde am 05.09.2000 03. Dezember 2007 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gegründet. Im Rah- men der Übertragung des Portfoliomanagements von der FERI (Schweiz) AG auf die AMG Fondsverwaltung AG per 11. Mai 2020 wurde der Fonds von FS Schweizer Perlen in AMG Schweizer Perlen umbenannt. Am 17. Xxxx 2023 wurde die AMG Fondsverwaltung AG in Serafin Asset Management AG umfirmiert. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " wurden am 21.10.2013 16. Oktober 2007 von der FMA genehmigt und der OGAW wurde am 2919. Juli 2004 Oktober 2007 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Treuhandvertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " traten erstmalig am 21.10.2013 28. Juni 2012 in Kraft. Der OGAW ist ein rechtlich unselbständiger Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs und untersteht dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden: UCITSG). Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Anlegern zu Zwecken der Vermögensanlage und Verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger gemäss ihrem Anteil an dieser Treuhänderschaft Treuhänder- schaft beteiligt sind und nur bis zur Höhe des Anlagebetrags persönlich haften. Der OGAW ist ein Singlefonds. Die Verwaltung des OGAW besteht vor allem darin, die beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder in anderen liquiden Finanzanlagen gemäss Art. 51 UCITSG zu investieren. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Das Sondervermögen gehört im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in die Konkursmasse der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsgesell- schaft. In welche Anlagegegenstände die Verwaltungsgesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem UCITSG, dem Treuhandvertrag und dem Anhang A „"Fonds im Überblick“", die das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der Anteile (im Folgenden: Folgenden "Anleger"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle regeln. Soweit im UCITSG nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und der Verwaltungsgesellschaft nach dem Treuhandvertrag und, soweit dort keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die Treuhänderschaft. Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag umfasst einen allgemeinen Teil (der Treuhandvertrag) sowie den Anhang A „"Fonds im Überblick“". Der Treuhandvertrag Treuhand- vertrag und der Anhang A „"Fonds im Überblick“ " und jede seiner Änderungen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung Genehmi- gung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt