Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein Musterklauseln

Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung und des AIA Abkommens nach dem Domizilland der Zahlstelle und des Investors. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder der AIFM, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes. In Bezug auf den OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein unter Beachtung der AIA Abkommen die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. zur entsprechenden gesetzlichen Meldung verpflichtet zu sein. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. In Bezug auf den OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein unter Beachtung der AIA Abkommen die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. zur entsprechenden gesetzlichen Meldung verpflichtet zu sein. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes sowie insbesondere in Bezug auf die EU- Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richten sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anleger- anteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes sowie insbesondere in Bezug auf die abgeltende Quellensteuer nach dem Domizilland der Zahlstelle. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes. Automatischer Informationsaustausch (AIA)In Bezug auf den OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein unter Beachtung der AIA Abkommen die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. zur entsprechenden gesetzlichen Meldung verpflichtet zu sein. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steu- erlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzge- bung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu kon- sultieren. Weder der AIFM, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwen- dung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Das Geschäftsjahr des AIF beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Im Falle von ausschüttenden Klassen finden Ausschüttungen i.d.R. einmal pro Jahr statt. Der AIFM kann auch Zwischen- dividenden ausschütten. Die Bestimmung der Höhe der Ausschüttung liegt im freien Ermessen des AIFM. Im Falle von thesaurierenden Klassen finden keine Ausschüttungen statt.
Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis in Liechtenstein aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden in Liechtenstein sowie nach ausländischem Steuerrecht bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder der AIFM noch die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen. sonstigen in den Fondsdokumenten genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) bekannt gegeben. Der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresbericht und der allfällige Halbjahresbericht, der nicht geprüft sein muss, werden den Anlegern am Sitz des AIFM und Verwahrstelle kostenlos zur Verfügung gestellt.
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