Common use of Allgemeine Mitteilungspflicht Clause in Contracts

Allgemeine Mitteilungspflicht. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger hat die DFG über alle wesentlichen Änderungen tatsächlicher Umstände, insbesondere über diejenigen, die Geschäfts- und/oder Vertragsgrundlage geworden sind, im Nachgang einer Bewilligung unverzüglich in Textform (vorzugsweise über das Elan-Portal der DFG, E-Mail, Fax) un- ter Angabe des zugewiesenen Geschäftszeichens und der Abrechnungsobjektnummer zu informieren (bspw. die Änderung der Adressdaten, Änderung der Bankdaten, Kündi- gung oder andere Änderungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, Tod des Antrag- stellers bzw. der Antragstellerin, Erhalt weiterer Fördermittel für dasselbe Forschungs- vorhaben, Zuwendungen fremder Dritter, Wegfall des Verwendungszwecks oder Wegfall bzw. Änderung sonstiger für die Bewilligung maßgeblicher Umstände wie etwa die Be- antragung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der im Rahmen der Bewilligung oder der Mittelverwaltung beteiligten Personen oder Einrich- tungen oder die Auflösung einer solchen Einrichtung). Weitere spezielle Mitteilungspflichten ergeben sich aus dem Bewilligungsschreiben und/oder den Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien. Ein Wechsel der Forschungseinrichtung und/oder Projektleitung muss von der DFG ge- nehmigt werden.

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Allgemeine Mitteilungspflicht. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger hat die DFG über alle wesentlichen Änderungen tatsächlicher Umstände, insbesondere über diejenigen, die Geschäfts- und/oder Vertragsgrundlage geworden sind, im Nachgang einer Bewilligung unverzüglich in Textform (vorzugsweise über das Elan-Portal der DFG, E-Mail, Fax) un- ter unter Angabe des zugewiesenen Geschäftszeichens Geschäftszei- chens und der Abrechnungsobjektnummer zu informieren (bspw. die Änderung der Adressdaten, Änderung der Bankdaten, Kündi- gung Kündigung oder andere Änderungen im Rahmen Rah- men des Arbeitsverhältnisses, Tod des Antrag- stellers Antragstellers bzw. der Antragstellerin, Erhalt weiterer Fördermittel für dasselbe Forschungs- vorhabenForschungsvorhaben, Zuwendungen fremder Dritter, Wegfall des Verwendungszwecks oder Wegfall bzw. Änderung sonstiger für die Bewilligung Bewilli- gung maßgeblicher Umstände wie etwa die Be- antragung Beantragung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens In- solvenzverfahrens über das Vermögen einer der im Rahmen der Bewilligung oder der Mittelverwaltung beteiligten Personen oder Einrich- tungen Einrichtungen oder die Auflösung einer solchen sol- chen Einrichtung). Weitere spezielle Mitteilungspflichten ergeben sich aus dem Bewilligungsschreiben und/oder den Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien. Ein Wechsel der Forschungseinrichtung und/oder Projektleitung muss von der DFG ge- nehmigt werden.

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Allgemeine Mitteilungspflicht. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger hat die DFG über alle wesentlichen Änderungen tatsächlicher Umstände, insbesondere über diejenigen, die Geschäfts- und/oder Vertragsgrundlage geworden sind, im Nachgang einer Bewilligung unverzüglich in Textform (vorzugsweise über das Elan-Portal der DFG, E-Mail, Fax) un- ter unter Angabe des zugewiesenen Geschäftszeichens Geschäftszei- chens und der Abrechnungsobjektnummer zu informieren (bspw. die Änderung der Adressdaten, Änderung der Bankdaten, Kündi- gung Kündigung oder andere Änderungen im Rahmen Rah- men des Arbeitsverhältnisses), Tod des Antrag- stellers Antragstellers bzw. der Antragstellerin, Erhalt weiterer Fördermittel für dasselbe Forschungs- vorhabenForschungsvorhaben, Zuwendungen fremder Dritter, Wegfall des Verwendungszwecks oder Wegfall bzw. Änderung sonstiger für die Bewilligung Bewilli- gung maßgeblicher Umstände wie etwa die Be- antragung Beantragung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens In- solvenzverfahrens über das Vermögen einer der im Rahmen der Bewilligung oder der Mittelverwaltung beteiligten Personen oder Einrich- tungen Einrichtungen oder die Auflösung einer solchen sol- chen Einrichtung). Weitere spezielle Mitteilungspflichten ergeben sich aus dem Bewilligungsschreiben und/oder den Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien. Ein Wechsel der Forschungseinrichtung und/oder Projektleitung muss von der DFG ge- nehmigt werden.

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