Allgemeine Preisentwicklung Musterklauseln

Allgemeine Preisentwicklung. COMPARIT kann das Entgelt der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Entgelts auf Basis der letzten, gültigen Preisliste mehr als 10 %, kann der Lizenznehmer das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum nächsten Quartal kündigen.

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  • Allgemeines, Geltungsbereich a) SiliconSoftware GmbH (nachfolgend Silicon Software) erbringt sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unter- nehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt unab- hängig davon, ob Silicon Software den Vertragsgegenstand selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Version auch dann als Rahmenvertrag für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver- einbart werden oder wenn Silicon Software Verträge in Kenntnis der Existenz entgegenstehender AGB des Vertragspartners schließt. Die jeweils aktuelle Version dieser AGB ist unter www.silicon-soft- xxxx.xxxx zu finden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen von Ver- tragspartnern entfalten keine Gültigkeit; ihrer Einbeziehung wird ausdrücklich widersprochen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenab- reden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch Silicon Software maßgebend. b) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertrags- schluss vom Vertragspartner gegenüber Silicon Software abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar- stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. c) Silicon Software ist berechtigt die Ansprüche aus ihren Geschäfts- verbindungen abzutreten. Silicon Software GmbH Xxxxxx-Xxxx-Xxxx 00 00000 Xxxxxxxx Xxxxxxx CEO Xx. Xxxxxxx Xxx Fon +49.621.789507-0 Fax +49.621.789507-10 xxxx@xxxxxxx.xxxxxxxx xxxxx://xxxxxxx.xxxxxxxx Registered Headquarter: Mannheim Amtsgericht Mannheim HRB 7553 VAT/USt.-ID. DE 812438151 Commerzbank AG, Mannheim IBAN: DE 87 67040031 0620356600 BIC Code: XXXXXXXXXXX DZ Bank, Frankfurt am Main IBAN: DE 34 50060400 0000140851 BIC Code: XXXXXXXX Sparkasse Rhein-Neckar-Nord IBAN: DE 65 67050505 0038400550 BIC Code: XXXXXX00 Our quality management system is ISO 9001 certified in accordance with DIN EN ISO 9001:2015 standard

  • Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich (1) Unter den sachlich-räumlichen Geltungsbereich dieses Ver- trags fallen die Evang. Stadtmission Heidelberg e. V., die Trägerge- sellschaft der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH sowie die Tochtergesellschaften a) Altenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, b) Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, c) St. Vincentius GmbH der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, d) Suchtkrankenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, e) Wiedereingliederungshilfe der Evang. Stadtmission Hei- delberg gGmbH sowie alle Tochtergesellschaften, die von der Stadtmission zukünf- tig erworben oder gebildet werden, sofern die Evang. Stadtmission Mehrheitsgesellschafterin ist. (2) Dieser Vertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis mit der Trägergesellschaft der Stadtmis- sion Heidelberg, dem Stadtmission Heidelberg e. V. oder einer der Tochtergesellschaften stehen. (3) 1Die Arbeitsverhältnisse aller Ärztinnen richten sich nach An- lage 5. 2Ausgenommen von der Anwendung dieses Vertrags und der Anlage 5 sind Chefärztinnen, wenn deren Arbeitsbedingungen ein- zelvertraglich ohne Verweis auf die bei der Evang. Stadtmission kollektiv vereinbarten Regelungen vereinbart worden sind. (4) 1Dieser Vertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) die ein Entgelt erhalten, das über das in diesem Vertrag vereinbarte, höchste Tabellenentgelt hinausgeht, ein- schließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni, es sei denn, die oder einzelne Regelungen des Vertrags wurden einzelvertraglich vereinbart. e) überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be- schäftigt werden, insbesondere Auszubildende und Prak- tikantinnen. 2Dieser Vertrag gilt zudem nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 (SGB IV). (1) 1Jede Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistel- lungsregelungen nach diesem Vertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Dies erkennen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gleichermaßen an. 3Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit- findet, ist Arbeitnehmerin mit gleichen Rechten und Pflichten; sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen. (1) Die Arbeitnehmerin hat über betriebliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allge- meine beziehungsweise besondere Weisung der Arbeitgeberin ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2) 1Nebentätigkeiten hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitge- berin zu beeinträchtigen. (3) 1Arbeitnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeit- geberin annehmen. 2Werden einer Beschäftigten solche Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit angebo- ten, hat sie dies der Arbeitgeberin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (4) 1Arbeitnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Arbeitgeberin bei der Einstellung und in regel- mäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 2Die hierfür entste- henden Kosten trägt die Arbeitgeberin. (5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Arbeitnehmerin. (1) Die Vertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Qualifizierungsmaß- nahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Wei- terbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizie- rung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). (2) Für Arbeitnehmerinnen mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat — auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) — Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes gere- gelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (4) 1Wird eine Arbeitnehmerin auf Veranlassung der Arbeitgeberin qualifiziert, gilt die Zeit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaß- nahme als Arbeitszeit. 2Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Arbeitnehmerin betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde. § 17 findet Anwendung. (5) Während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen werden der Arbeitnehmerin, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten- xxxxxx bestehen, von der Arbeitgeberin das bisherige Entgelt (§ 22), gegebenenfalls die Besitzstandszulage (§ 27) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 36) fortge- zahlt und die Kosten der Qualifizierung getragen. (6) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund, ist sie der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Absatz 4 nach folgenden Maßgaben ver- pflichtet: a) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Arbeitnehmerin durch die Qualifizierungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. 2Besonders bedeutsame Arbeitsmarkt- chancen liegen in der Regel vor, wenn die Arbeitnehme- rin wegen der absolvierten Qualifizierungsmaßnahme ei- ne höhere Vergütung nach diesem Vertrag erzielt oder erzielen würde als zuvor (zum Beispiel Zahlung einer Funktionszulage, Höhergruppierung). b) Eine Rückzahlungspflicht entsteht grundsätzlich erst, so- bald die Qualifizierungsmaßnahme einen zeitlichen Um- fang von mindestens einem Monat (gleich 22 Maßnahme- tage) überschreitet. c) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme weniger als drei Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Auf- wendungen verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für je- den vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifizierung ein Zwölftel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. d) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme mindestens drei Monate, aber weniger als sechs Monate, ist die Arbeit- nehmerin zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäfti- gung nach dem Ende der Qualifizierung ein Vierundzwan- zigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlas- sen werden. e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens sechs Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Kos- ten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vol- len Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifi- zierung ein Sechsunddreißigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. (7) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet. 2Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmerin wegen Schwanger- schaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt. (8) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsver- pflichtung der Arbeitnehmerin abgesehen werden. (9) Für die Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 oder 4 schließen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Qualifizierungsvereinba- rung, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Paragraphen aufzunehmen sind. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf Einsicht in ihre voll- ständigen Personalakten. 2Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften beziehungsweise Ablichtungen aus den Per- sonalakten zu fertigen. 3Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. 4Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptun- gen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung der Arbeitnehmerin ist zu ihren Personalakten zu nehmen. (3) 1Beurteilungen sind der Arbeitnehmerin unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber bestätigt den Erhalt der Basis- und Kundeninformation. Auftrag erteilt am: Auftrag angenommen am: Datum, Unterschrift Auftraggeber ggf. Stempel Datum, Unterschrift Versicherungsmakler ggf. Stempel Frau / Herrn / Firma nachfolgend – Auftraggeber – genannt Brokamp & Tinnefeld Versicherungsmakler GmbH Sitz der Gesellschaft: Xxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxx Niederlassung Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxx nachfolgend – Versicherungsmakler – genannt Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Vertretung in den beauftragten Versicherungsangelegenheiten. Diese Maklervollmacht umfasst insbesondere • die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern, einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen, • die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge, • die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den von dem Versicherungsmakler vermittelten oder in die Betreuung übernommenen Versicherungsverhältnissen sowie die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung, • die Erteilung und Widerruf von Untervollmacht an einen anderen Versicherungsmakler oder Personen, die von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,* • die Einleitung und Begleitung von Beschwerden bei dem BaFin oder einer Ombudsstelle,* • die Erteilung und Widerruf von Einverständniserklärungen zur Einholung von Bonitätsauskünften, sowie die Anforderung von Selbstauskünften. * • die Erteilung und Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten,* • die Erteilung und Widerruf von Einwilligung zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten, von Schweigepflichtentbindungserklärungen, sowie das Auskunftsbegehren über gespeicherte und verwendete Daten.* • die Entgegennahme oder den Verzicht hierauf der vom Versicherer vor Vertragsabschluss zu übergebenden Unterlagen (insb. Vertragsinformationen, Bedingungen)* Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.* Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet, kann vom Auftraggeber aber jederzeit widerrufen werden. Unterschrift des Auftragsgebers Ort, Datum Unterschrift * Die Bevollmächtigung zu den mit Sternchen gekennzeichneten Sätzen ist zur Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich und kann gestrichen werden. In diesem Fall wird eine Einzelzustimmung in jedem Fall eingefordert Einwilligungserklärung Datenschutz zur Datenspeicherung, -weitergabe und -anforderung, sowie zur Werbung für