Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen. 1. Es werden ausschließlich die Tätigkeiten nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Nach Teil B Ziffer II, III und IV werden zudem ausschließlich beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihre Kosten und Finanzierungen im Einklang mit Nummer 2.1.1 Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) eindeutig voneinander trennen und getrennte Abrechnungen nachweisen. Eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse für Dritte innerhalb der Europäischen Union unter nichtdiskriminierenden Bedingungen muss gewährleistet werden. Sofern bei einer geförderten Forschungsinfrastruktur, das heißt einer Immobilie oder Mobilie, die durch die Forschungseinrichtung teilweise an Unternehmen vermietet wird, die wirtschaftliche Tätigkeit keine reine Nebentätigkeit gemäß Nummer 2.1.1 Randnummer 21 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) darstellt, gilt die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung nebst beigefügter Anlage.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen. Xxxxxx der praktischen Ausbildung müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 PflBG erfüllen, Pflegeschulen die Mindestanforderungen nach § 9 PflBG und Hoch- schulen die Voraussetzungen des § 37 PflBG.