Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungen können Fachberatungsstellen gewährt werden, die die folgenden Vo- raussetzungen erfüllen:
1. Die Fachberatungsstelle arbeitet überparteilich und solidarisch auf der Grundlage einer Konzeption.
2. Die Fachberatungsstelle verfügt über geeignetes Personal und die erforderliche Ausstattung mit Sachmitteln. Das bedeutet: - Für die Beratung werden Mitarbeiterinnen eingesetzt, die ein berufsspezifisches (Fach-) Hochschulstudium abgeschlossen haben, welches für die professionelle so- ziale Arbeit qualifiziert. Sie verfügen über Zusatzqualifikationen in der Beratung von gewaltbetroffenen Frauen und / oder im therapeutischen Bereich, die sie im Rahmen entsprechender Fort- oder Weiterbildung erworben haben. Alternativ verpflichten sie sich, mit dem Erwerb dieser Zusatzqualifikationen innerhalb von 6 Monaten zu be- ginnen. - Es werden regelmäßig Supervisionen und Fortbildungen angeboten. - Die Fachberatungsstelle verfügt über mindestens einen Beratungs- und einen Gruppenraum, die getrennt von Büroräumen sind.
3. Es besteht ein niederschwelliges Angebot. Dies bedeutet: - Die Einrichtung ist gut kenntlich gemacht. - Es bestehen bedarfsgerechte Öffnungszeiten, insbesondere auch für Berufstätige. Es sind offene Sprechstunden und/oder Telefonsprechzeiten eingerichtet. Die Er- reichbarkeit ist auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten gegeben, z.B. durch E-Mail, Fax, Anrufbeantworter (regelmäßiges Abhören). Sofern die Fachberatungs- stelle nicht erreicht werden kann, wird an eine andere Stelle (z.B. Hilfetelefon) ver- wiesen. - Es besteht ein Wahlrecht für die Einwohnerinnen hinsichtlich der Fachberatungs- stelle, wobei auf die jeweiligen Beratungsstellen vor Ort hingewiesen werden kann.
4. Es erfolgt eine aktive Kooperation mit der Region Hannover. Dies beinhaltet, dass - Rückmeldungen auf Anfragen der Region Hannover erfolgen, - eine Teilnahme an jährlich stattfindenden Vernetzungstreffen auf Einladung der Region Hannover erfolgt, und - relevante Veränderungen rechtzeitig angezeigt werden.
Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungsfähig sind bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Ar- beitsbedingungen der Nutzer und Mieter.
Zuwendungsvoraussetzungen. Entscheidungen über formlose Anträge erfolgen entsprechend der §§ 4, 5 der Verwaltungsvereinbarung. Voraussetzung hierfür ist eine datengestützte Bestandsaufnahme der jeweiligen Hochschule über ihre Stärken und Schwächen in der Betreuung und Beratung von Studierenden sowie in der Lehr- qualität. Darauf aufbauend hat die Hochschule darzulegen, wel- che konkreten Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung für gute Studienbedingungen sie ergreifen wird (Gesamtkonzept). Verbund- vorhaben müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept der betei- ligten Hochschulen eingebettet sein. Innerhalb eines Verbund- antrages können auch mehrere Netzwerke/Kooperationen konzipiert werden. Nur bei Verbundvorhaben: Sofern an einem Vorhaben unterschiedliche Institutionen beteiligt sind, haben alle Partner eines Verbundvorhabens ihre Zu- sammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden (xxxx://xxx.xx.xxx.xx/xxxxx/xxxx/ formular.html). Beantragte Maßnahmen werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Richtlinien genannten Programmziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) Qualitativer Mehrwert im Vergleich zur dargelegten Ausgangs- lage,
b) Konsistenz sowie Einbettung in Profil und Leitbild der Hoch- schule,
c) Überlegungen zur bedarfsgerechten Nachhaltigkeit der Maß- nahmen,
d) Überlegungen der Hochschulen zur Prozessbegleitung und Zielerreichung,
e) im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Ein- richtungen die Synergie und der strukturelle Mehrwert der Kooperation,
f) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe e dieser Richt- linien die externe Vernetzung des Verbundes und die Leis- tungsfähigkeit der Verbundpartner im jeweiligen Gebiet.
Zuwendungsvoraussetzungen. 4.1. Der Zuwendungsempfänger muss sich für einen Zeitraum von fünf Jahren (beginnend ab dem 1.7. des ersten Verpflichtungsjahres) verpflichten, die Beweidung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrechtzuerhalten sowie den zweckmäßigen Einsatz der Herdenschutzhunde sicherzustellen. Ein kürzerer Verpflichtungszeitraum ist nicht zulässig. In welchen Fällen die Verpflichtung vorzeitig beendet werden kann, regelt Nr. 6.2 der Richtlinie.
4.2. Das gesamte Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gilt als Gefährdungsgebiet für Wolfsübergriffe, weshalb eine Prüfung entfällt, ob die Weideflächen in der Gebietskulisse Wolf liegen.
4.3. Die Weidehaltung ist aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich. Die Weidehaltung als naturnahe Haltungsform hat in jedem Fall einen positiven Einfluss auf den Umweltschutz, das Tierwohl und die Biodiversität. Zum Erhalt des Grünlands und seiner Artenvielfalt wird die Weidehaltung benötigt, denn gerade die Nutzung von Grünland über Weidetiere bietet die Möglichkeit den Artenreichtum auf den Flächen zu erhöhen zum Beispiel durch den Kot der Tiere oder durch mosaikartige Strukturen die durch die Beweidung entstehen können.
4.4. Da die Zuwendung in Form eines Festbetrags erfolgt, ist keine Abrechnung einzelner Kosten erforderlich. Um dennoch eine Prüfung vornehmen zu können, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, ist ein Weidetagebuch mit folgenden Angaben zu führen: • Flurstück/Teilflächen-Nr. • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Beweidung • Tierart • Stück • Art der Nutzung (Beweidung/Hütehaltung) • Angabe Anzahl Herdenschutzhunde
4.5. Wurde noch keine Investitionsförderung nach der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich des Landes Sachsen-Anhalt für den beantragten (Teil-) Zaun und den entsprechenden Herdenschutzhund in Anspruch genommen, ist zwingend eine schriftliche Bestätigung des Wolfskompetenzzentrums Iden über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme einzureichen. Dieses ist über die folgenden Kontaktdaten zu erreichen: Fachbereich Naturschutz Wolfskompetenzzentrum Iden (WZI) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) Standort Iden Xxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxx Tel.: +00 000000 000 - 484 E-Mail: xxx@xxx.xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx
Zuwendungsvoraussetzungen. 1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommis sion (Amtsblatt EU Nr. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1).
4.1 Das Vertragsmuster „Grünlandlebensräume, Variante: Entwicklungspflege von blüten reichem Grünland" (Ziffer 2.1) wird landesweit für Grünlandflächen auf überwiegend mineralischen Böden angeboten. Die Standorteignung ist vorab durch die Beratung zu überprüfen und mit der Antragstellung zu bestätigen.
4.2 Das Vertragsmuster „Grünlandlebensräume, Variante: Erhaltung von blütenreichem Grünland“ (Ziffer 2.2) wird für das blütenreiche Grünland des vorangegangenen Ver tragsmusters „Grünlandlebensräume, Variante: Entwicklungspflege von blütenreichem Grünland“ (Ziffer 2.1) angeboten.
4.3 Das Vertragsmuster „Wertgrünland, Variante: Entwicklungspflege von arten- und struk turreichem Dauergrünland“ (Ziffer 2.3) wird landesweit für Grünlandflächen auf über wiegend mineralischen Böden angeboten. Die Standorteignung ist vorab durch die Be ratung zu überprüfen und mit der Antragstellung zu bestätigen.
4.4 Das Vertragsmuster „Wertgrünland, Variante: Erhaltung von arten- und strukturreichem Dauergrünland“ wird für das arten- und strukturreiche Dauergrünland, welches ein ge setzlich geschütztes Biotop ist, angeboten.
Zuwendungsvoraussetzungen. Antragsteller und Projektträger müssen identisch sein. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Stiftung alle geplanten und tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen sowie anderweitige Zuwendungen mitzuteilen. Der Zuwendungsempfänger hat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bzw. Verwendung der Fördermittel zu leisten. Der Stiftung muss die nötige Befähigung des Antragstellers zur sachgerechten Durchführung des Vorhabens als gegeben erscheinen. Zuwendungen sind nur für Vorhaben möglich, die noch nicht begonnen worden sind; es sei denn, der vorzeitige Beginn wurde explizit genehmigt.
Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) frist- und ordnungsgemäße Einreichung der geforderten Unterlagen,
b) das Projekt kann ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden,
c) mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein,
d) vollständige Abrechnung der Zuwendungen des Landkreises Märkisch-Oderland der Vorjahre,
e) ein erhebliches Interesse an der Aufgabenerledigung seitens des Landkreises Märkisch-Oderland Weitere Voraussetzungen und Bestimmungen sind in den Anlagen aufgeführt. Allgemeine Sprechzeiten: Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr Xxxxxxx 09:00 – 12:00 Uhr. Für den verbindlichen elektronischen Rechtsverkehr mit dem Landkreis Märkisch-Oderland steht Ihnen die E-Mail-Adresse xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx zur Verfügung. Informationen unter: xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxx. Alle anderen E-Mail-Adressen dienen nur zum Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur. Internet: www.maerkisch- xxxxxxxx.xx
Zuwendungsvoraussetzungen a) Voraussetzung ist, dass das Projekt
Zuwendungsvoraussetzungen. (1) Die Beihilfe für kleine Unternehmen kann gewährt werden, soweit das geförderte Vorha- ben die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem- ber 2006 („De-minimis“-Beihilfen) sowie der von der EU-Kommission am 20. Dezember 2010 unter der Beihilfe-Nr. SA.32031 – X(0000) 0000 genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 2. Dezember 2010 erfüllt.
(2) Die Beihilfe setzt ferner Folgendes voraus:
1. Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der Beihilfe noch nicht begonnen worden sein. (Ausnahmen hierzu: förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn ist vor- her bei der Landeshauptstadt Dresden zu beantragen und von dieser zu gewähren).
2. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachweislich gesichert sein.
3. Das Vorhaben darf nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) förderfähig sein.
4. Gegen das Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschutzrechtlicher Hinsicht bestehen.
5. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen mindes- tens 4 Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte ver- bleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt. Die Ersetzung ist nicht förderfähig.
(3) Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen möglichst mehrere der in der Anlage 5 aufge- führten Kriterien verfolgt werden.
Zuwendungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich der Eigentümer gegenüber der Stadt vertraglich verpflichtet, bestimmte Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen und diese noch nicht begonnen sind. Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit von der Nutzung und Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes. Der Förderung von denkmalgeschützten Gebäuden und von Gebäuden mit ortsbildprägender Bedeutung wird besondere Priorität eingeräumt. Kann eine Erneuerungsmaßnahme ihrer Art nach teilweise oder ganz aus einem anderen Programm gefördert werden, kommt eine ergänzende Zuwendung aus Städtebauförderungsmitteln nicht in Betracht. Es ist jedoch möglich, die Städtebauförderung und das andere Förderprogramm auf unterschiedliche Bereiche der Modernisierung und Instandsetzung zu beziehen (z. B. Bauabschnitte oder Trennung nach Gewerken).