Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungsvoraussetzungen sind:
1. im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung:
1.1 Die Zuwendung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift können grundsätzlich Gemeinden mit Funktionen eines Ober-, Mittel- oder Grundzentrums gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915) beantragen.
1.2 In antragsberechtigten Gemeinden können zusammenhängende Gebiete gefördert werden, die in der Regel mindestens 2 000 Einwohner aufweisen sollten. Ferner muss die Antrag stellende Gemeinde belegen, dass es sich bei dem ausgewählten Gebiet um ein benachteiligtes Problemgebiet in der Gebietskulisse der industrialisierungsbedingten Stadterweiterungen aus der Zeit zwischen 1870 und 1948 handelt, das in seiner Entwicklung vom Gemeindedurchschnitt abweicht und von den Folgen des demografischen Wandels betroffen ist. Die Darstellung der besonderen Benachteiligung muss unter Berücksichtigung der Daten für die Gesamtstadt anhand der folgenden Kriterien belegt werden:
a) Bevölkerungsstruktur (nach Alter und Geschlecht sowie Prognose bis 2020);
b) Darstellung der Alterspyramide der Wohnbevölkerung nach Eigentümern, Selbstnutzern und Mietern;
c) Arbeitslosenquote, darunter Quote arbeitsloser Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser;
d) Anteil der Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I), Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialhilfe und Wohngeld;
e) Anteil des Gebäudeleerstandes (Wohneinheiten und Gewerbeflächen). Die Darstellung sollte durch folgende Kriterien ergänzt werden:
f) Bildungs- und Qualifikationsstruktur der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter;
g) durchschnittliches Erwerbseinkommen der Frauen und Männer sowie von Alleinerziehenden;
h) Besatz an gewerblichen Unternehmen;
i) Anzahl der Betriebsgründungen pro Jahr seit 1997;
j) Umweltsituation und -schäden, Brachflächen;
k) Defizite bei Infrastruktureinrichtungen. xxx.xxxxx.xxxxxxx.xx 6 von 11
1.3 Das auszuwählende Gebiet ist auf der Grundlage des integrierten Handlungskonzeptes durch Beschluss des Gemeinderates abzugrenzen. Die Auswahl des Problemgebietes sollte sich im Wesentlichen an gewachsenen und funktionalen Zusammenhängen orientieren, die das Erscheinungsbild als Ganzes prägen.
1.4 Die Bewertung der Zuwendungsfähigkeit von Einzelmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage von eingereichten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten für die in Frage kommenden Gebiete der Gemeinden. Der integrierte Ansatz des Konzeptes muss zum Ausdru...
Zuwendungsvoraussetzungen a) Die wissenschaftlichen Themenstellungen, die mithilfe der Forschungsinfrastrukturen verfolgt werden können, müssen sich in die Sächsische Innovationsstrategie vom 31. Xxxx 2020, Stand 12. Dezember 2022 (xxxxx://xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xxx/xxxxxxx/00000, Stand: 12. Dezember 2022) einordnen lassen, anwendungsorientiert (EFRE Mindest-TRL Validierung im Labormaßstab, JTF Mindest-TRL Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen) sein und ein Transferpotenzial mit Bezügen zum wirtschaftlichen Geschehen im Freistaat Sachsen aufweisen.
b) Die mit der Schaffung der neuen Forschungsinfrastruktur verfolgten Zielstellungen müssen den langfristigen strategischen Planungen zur Standortentwicklung der Zuwendungsempfänger im Freistaat Sachsen entsprechen.
c) Die vorgesehenen Maßnahmen müssen von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen sein.
d) Der Antragsteller bestätigt mit Eigenerklärung im Projektvorschlag, dass er für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes selbst aufkommt.
e) Für Infrastrukturinvestitionen nach Nummer 1 Buchstabe a mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 2021/10601 die Klimaverträglichkeit nachgewiesen werden und positiv geprüft worden sein.
f) Für Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe a ist im Antrag darzulegen, dass eine Flächenneuversiegelung nur in dem aus zwingenden Gründen notwendigen Umfang erfolgt.
g) Die zu fördernden Maßnahmen müssen ausreichend vor Hochwasser geschützt sein. Zur Bewertung der Notwendigkeit des Hochwasserschutzes ist die amtliche, gebietsbezogene Hochwasserrisikokarte heranzuziehen.
h) Im Falle einer JTF Förderung muss das Vorhaben eindeutig in mindestens einem der folgenden Schwerpunktthemen des Strukturwandels verortet sein:
Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungsfähig sind bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Ar- beitsbedingungen der Nutzer und Mieter.
Zuwendungsvoraussetzungen. Voraussetzung für die Förderung ist die schriftlich begründete Empfehlung durch ein von der bewilligenden Stelle akkreditiertes Gründungsnetzwerk (Anlage 1) und die Gewährleistung einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung der Gründerinnen und Gründer durch das Gründungsnetzwerk.
4.1. Das betreuende Netzwerk empfiehlt die antragstellenden Gründerinnen und Gründer eines Teams aufgrund des schriftlichen Vorschlags einer qualifizierten Jury. Die Jury wird von dem Netzwerk berufen und muss aus mindestens drei Personen mit Erfahrung in der Unterstützung von Gründerinnen und Gründern bestehen. Der Jury soll mindestens eine Frau angehören. Sollte kein geeignetes weibliches Jury-Mitglied gefunden werden, ist dies vom betreuenden Netzwerk gegenüber der Projektkoordination zu begründen. Die Jury trifft ihren Vorschlag aufgrund eines aussagekräftigen Ideenpapiers und einer persönlichen Präsentation vor der Jury. Der Auswahlprozess muss einer vorgegebenen Struktur folgen. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, an den Jurysitzungen teilzunehmen.
4.2. Der Vorschlag der Jury erfolgt aufgrund aller fünf nachfolgenden Kriterien:
a) Gründerpersönlichkeit/Gründerteam,
b) Innovativität der Geschäftsidee bezogen auf die Anforderungen aus Nummer 2. dieser Richtlinie,
c) Machbarkeit,
d) Kundennutzen, Bedarf und
e) Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation. Die Bewertung anhand dieser Kriterien muss in dem Vorschlag der Jury dokumentiert werden. Die Jury kann in ihr Votum die Verpflichtung aufnehmen, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat den Projektfortschritt im siebten oder achten Monat der Förderung der Jury erneut vorstellen muss. Bei einem negativen Votum kann die Bewerberin oder der Bewerber, sich der Jury nach einer Überarbeitung des Ideenpapiers erneut vorstellen. Eine Vorstellung vor einer anderen Jury ist nur aus fachlichen Gründen nach Verweisung durch die erste Jury zulässig.
4.3. Das betreuende Gründungsnetzwerk betreut die Stipendiatinnen und Stipendiaten kostenfrei durch einen Coach mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen oder mit eigener Gründungserfahrung. Bei Bedarf wird eine weiterführende Fachberatung aus einer Hochschule oder dem Gründungsnetzwerk vermittelt.
4.4. Das Gründungsnetzwerk führt mit den Stipendiatinnen und Stipendiaten während der Förderung Präsentationen zum erreichten Stand des Businessmodells und der Businessplanerstellung durch und wirkt unterstützend mit Rat und Netzwerk- Angeboten ein. Der Coaching-/Betreuungs...
Zuwendungsvoraussetzungen. 4.1 Es sollen nur Vorhaben gefördert werden, an deren Durchführung der Landkreis Saalekreis ein erhebliches Interesse hat und die ohne Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang realisiert werden können. Eine Förderung erfolgt mithin nur in den Fällen, in denen eine andere Finanzierung der Maßnahme durch eigene Mittel oder durch Mittel Dritter nicht möglich ist.
Zuwendungsvoraussetzungen a) Voraussetzung ist, dass das Projekt
Zuwendungsvoraussetzungen a) In dem gewählten Forschungsthema gibt es bislang keine oder nur schwach ausgeprägte Netzwerkstrukturen.
b) Die Netzwerke sind aus mindestens sechs Partnern zu bilden, davon mindestens eine Universität, eine Hochschule für angewandte Wissenschaften und eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Darüber hinaus ist auch die Beteiligung weiterer, überregionaler und im Sinne der Richtlinie förderfähiger Hochschulen und Forschungseinrichtungen anzustreben. Zur Fortentwicklung des Netzwerkes können weitere Partner während der Förderlaufzeit beitreten.
c) Pro Netzwerk werden maximal drei Zuwendungsempfänger gefördert, welche die Aufgaben des Netzwerkmanagements übernehmen.
d) Die Gesamtlaufzeit des Projektes soll 36 Monate mit der Option auf Verlängerung für weitere 24 Monate nicht überschreiten.
e) Voraussetzung ist, dass das Netzwerk
Zuwendungsvoraussetzungen. 5.1 Eine Zuwendung wird nur bewilligt, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Es muss ein angemessener Eigenanteil von mindestens 25 Prozent in Form von Eigenmitteln erbracht werden. Unbare Eigenarbeitsleistungen (kassenmäßig nicht nachgewiesene Leistungen) werden nicht als Eigenmittel anerkannt.
Zuwendungsvoraussetzungen. Das Projekt bzw. Bürgermedium muss überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden. § 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) frist- und ordnungsgemäße Einreichung der geforderten Unterlagen,
b) das Projekt kann ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden,
c) mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein,
d) vollständige Abrechnung der Zuwendungen des Landkreises Märkisch-Oderland der Vorjahre,
e) ein erhebliches Interesse an der Aufgabenerledigung seitens des Landkreises Märkisch-Oderland Weitere Voraussetzungen und Bestimmungen sind in den Anlagen aufgeführt. Allgemeine Sprechzeiten: Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr Xxxxxxx 09:00 – 12:00 Uhr. Für den verbindlichen elektronischen Rechtsverkehr mit dem Landkreis Märkisch-Oderland steht Ihnen die E-Mail-Adresse xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx zur Verfügung. Informationen unter: xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxx. Alle anderen E-Mail-Adressen dienen nur zum Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur. Internet: www.maerkisch- xxxxxxxx.xx