Zuwendungsvoraussetzungen Musterklauseln

Zuwendungsvoraussetzungen. 1. Zuwendungsfähig sind bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Ar- beitsbedingungen der Nutzer und Mieter.
Zuwendungsvoraussetzungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses, ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Angebote der Jugendarbeit gemäß der Punkte 6.4.1. bis 6.4.4. und 6.4.6. bis 6.4.7. der Richtlinie (RL) Jugendarbeit richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 10 bis 27 Jahren; Angebote der Kinder- und Jugenderholung und -freizeit (Punkt 6.4.5 RL Jugendarbeit) richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 7 bis 27 Jahren. Projekte / Maßnahmen sind erst ab einer Mindestteilnehmerzahl von 7 Kindern / Jugendlichen förderfähig. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben einbezogen werden. Die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige müssen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 8 Abs. 1 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld haben. Die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. die Maßnahmen / Projekte müssen Bestandteil der Jugendhilfeplanung sein. Die Zuwendungen müssen sachgerecht, wirtschaftlich und sparsam sowie zweckentsprechend verwendet werden. Die Zuwendung darf nicht zur Überfinanzierung der Maßnahme führen.
Zuwendungsvoraussetzungen a) Die wissenschaftlichen Themenstellungen, die mithilfe der Forschungsinfrastrukturen verfolgt werden können, müssen sich in die Sächsische Innovationsstrategie vom 31. Xxxx 2020, Stand 12. Dezember 2022 (xxxxx://xxxxxxxxxxxxx.xxxxxxx.xx/xxx/xxxxxxx/00000, Stand: 12. Dezember 2022) einordnen lassen, anwendungsorientiert (EFRE Mindest-TRL Validierung im Labormaßstab, JTF Mindest-TRL Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen) sein und ein Transferpotenzial mit Bezügen zum wirtschaftlichen Geschehen im Freistaat Sachsen aufweisen.
Zuwendungsvoraussetzungen a) Voraussetzung ist, dass das Projekt
Zuwendungsvoraussetzungen a) In dem gewählten Forschungsthema gibt es bislang keine oder nur schwach ausgeprägte Netzwerkstrukturen.
Zuwendungsvoraussetzungen. Die Schule und der kooperierende Projektträger erarbeiten auf der Grundlage der Situationsanalyse (Formular auf Internetseite xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx) ein Konzept für die Schulsozialarbeit. In der Konzeption müssen Aussagen zur Zielstellung des Projektes sowie zu den geplanten sozialpädagogischen Hilfen, Angeboten und Aktivitäten enthalten sein. Ebenso muss das Konzept Einblick in die Arbeitsplanung des Schulsozialarbeiters geben. Der Projektträger sichert bei der personellen Besetzung der Stelle des Schulsozialarbeiters ab, dass notwendige Kompetenzen und Qualifikationen zur Aufgabenerfüllung vorhanden sind. Die notwendige berufliche Qualifikation für die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schulsozialarbeit ist bei einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbaren Studiengängen im Bereich des Sozialwesens gegeben. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern der Projektträger nachweisen kann, dass der Mitarbeiter über die notwendige Qualifikation verfügt, um dem Tätigkeitsprofil gerecht zu werden. Für eine bereits vor dem 1. 8. 2022 seit mehr als zwei Jahren im Tätigkeitsfeld „Schulsozialarbeit“ beschäftigte erfahrene Fachkraft gilt der Nachweis der Qualifikation als erbracht. Die Konzeption ist Bestandteil einer abzuschließenden und den Antragsunterlagen beizufügenden Kooperationsvereinbarung. Zur Absicherung der Nachhaltigkeit verpflichten sich die Schule und der kooperierende Projektträger zur langfristigen Kooperation. Diese Erklärung ist dem Antrag beizufügen.
Zuwendungsvoraussetzungen. Der Antragsteller muss eine explizite Expertise in den Bereichen „Schulsozialarbeit“, „Schulerfolg“, „Schulentwicklung und Schulprogrammarbeit“, „Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule“, „Netzwerkaktivitäten“ sowie ausgewiesene Erfahrung in der Umsetzung komplexer Projektmanagementprozesse und entsprechende Steuerungserfordernisse nachweisen.
Zuwendungsvoraussetzungen a) Förderfähig ist eine Netzwerkstelle je Landkreis oder kreisfreier Stadt.
Zuwendungsvoraussetzungen. (1) Die Beihilfe für kleine Unternehmen kann gewährt werden, soweit das geförderte Vorha- ben die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem- ber 2006 („De-minimis“-Beihilfen) sowie der von der EU-Kommission am 20. Dezember 2010 unter der Beihilfe-Nr. SA.32031 – X(0000) 0000 genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 2. Dezember 2010 erfüllt.
Zuwendungsvoraussetzungen. Zuwendungsvoraussetzungen sind: