Staatliche Beihilfen Musterklauseln

Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
Staatliche Beihilfen. 1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendei- ner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begüns- tigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei beeinträchtigt.
Staatliche Beihilfen. 1. Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgend- einer Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt.
Staatliche Beihilfen. 20. Die Regeln betreffend die staatlichen Beihilfen und ihre Anwendung werden vor Ende 1995 überprüft, namentlich um sie an alle Änderungen anzupassen, welche in den Beziehungen der Parteien mit den Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der staatlichen Beihilfen eintreten könnten.
Staatliche Beihilfen. Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV)
Staatliche Beihilfen. Artikel 107
Staatliche Beihilfen. (1) Fällt die Finanzhilfe in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen, verpflichtet sich der Begünstigte, die in der „Rahmenbeihilferegelung bezüglich der freigestellten staatlichen Beihilfen in Umsetzung des OP ESF 2014-2020“ und im „Leitfaden für spesa individuato nell’Avviso pubblico di riferimento e riceveranno la sovvenzione secondo il regime fiscale applicato al progetto finanziato.
Staatliche Beihilfen. Artikel 87