Staatliche Beihilfen. Die Regeln betreffend die staatlichen Beihilfen und ihre Anwendung werden vor Ende 1995 überprüft, namentlich um sie an alle Änderungen anzupassen, welche in den Beziehungen der Parteien mit den Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der staatlichen Beihilfen eintreten könnten.
Staatliche Beihilfen. 1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendei- ner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begüns- tigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei beeinträchtigt.
2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang I festgelegten Kriterien beurteilt.
3. Was die Anwendung der Absätze 1 und 2 anbetrifft, so kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und im Einklang mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) mittels Massnahmen nach Anhang X Buchstabe c) eine höhere Beihilfe ge- währen als jene, welche für die EFTA-Länder zugelassen würde;
b) eine indirekte Hilfe an die Warenausfuhr leisten, mit dem Ziel, ihre wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Diese Hilfsformen wer- den als mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens vereinbar betrachtet, sofern sie die Bedingungen für den Warenverkehr nicht in einem Ausmass verschlechtern, das den Interessen der Vertragsstaaten zuwiderläuft.
4. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnah- men durch einen in Anhang XI vorgesehenen Informationsaustausch. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Gemischte Aus- schuss die für die praktische Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Regeln fest.
5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Absätzen 1–3 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren Ausgleichszölle erheben.
Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichs- massnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen.
3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internatio- nalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
Staatliche Beihilfen. 1. Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgend- einer Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt.
2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden auf Grund der im Anhang III festgelegten Kriterien beurteilt. Die Parteien anerkennen, dass die Paläs- tinensische Behörde unter Umständen bis zum 31. Dezember 2001 öffentliche Beihilfen an Unternehmen beanspruchen möchte, um mit diesem Instrument ihre spezifischen Entwicklungsprobleme anpacken zu können.
3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemass- nahmen durch den in Anhang IV vorgesehenen Informationsaustausch.
4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die An- wendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Staatliche Beihilfen. 1. Jede von einer Partei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenver- kehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel beeinträchtigt.
2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang VI festgelegten Kriterien beurteilt.
3. Die Parteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch einen in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Gemischte Ausschuss die für die praktische Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Regeln fest.
4. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Staatliche Beihilfen. Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV)
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Be- günstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
Staatliche Beihilfen. Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV)
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhn- liche Ereignisse entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebens- haltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Xxxxx, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.
Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV)
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.
(2) Stellt die Kommi...
Staatliche Beihilfen. (1) Fällt die Finanzhilfe in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen, verpflichtet sich der Begünstigte, die in der „Rahmenbeihilferegelung bezüglich der freigestellten staatlichen Beihilfen in Umsetzung des OP ESF 2014-2020“ und im „Leitfaden für spesa individuato nell’Avviso pubblico di riferimento e riceveranno la sovvenzione secondo il regime fiscale applicato al progetto finanziato.
Staatliche Beihilfen. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Be- standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang U nichts anderes vorge- sehen ist.
Staatliche Beihilfen. Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union In Kraft ab 01.07.2023 STATISTIK Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln In Kraft ab 15.08.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung In Kraft ab 15.08.2023 UMWELT, VERBRAUCHER UND GESUNDHEITSSCHUTZ Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG In Kraft ab17.08.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuer In Kraft ab 28.09.2023 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 In Kraft ab 28.09.2023 und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919