ALS GEPÄCK NICHT ANZUNEHMENDE GEGENSTÄNDE Musterklauseln

ALS GEPÄCK NICHT ANZUNEHMENDE GEGENSTÄNDE. 9.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen nicht enthalten sein: 9.3.1.1 Gegenstände, die nach den Bestimmungen des Artikels 1 kein Gepäck darstellen; 9.3.1.2 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Eigentum an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) sowie in unseren Gefahrgutregeln aufgeführt sind (weitere Informationen sind auf Anfrage von uns erhältlich); 9.3.1.3 Gegenstände, deren Beförderung nach den Gesetzen, Bestimmungen oder Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen oder der angeflogen wird, verboten ist; 9.3.1.4 die wir angemessener Weise wegen ihres Gewichts, ihrer Größe, Form oder Art sowie aufgrund ihrer Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit zur Beförderung als ungeeignet ansehen, wobei unter anderem die Art des eingesetzten Flugzeugs berücksichtigt wird. Weitere Informationen zu nicht anzunehmenden Gegenständen sind auf Anfrage erhältlich; 9.3.2 Waffen und Munition jeder Art können zur Beförderung als aufgegebenes Gepäck oder im aufgegebenen Gepäck nicht zugelassen werden. Wir können solche Gegenstände als Teil Ihres Freigepäcks annehmen und sind Ihnen bei der Annahme solcher Gegenstände gerne behilflich. Waffen müssen entladen, mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter 9.3.1.2 genannten Bestimmungen der ICAO und IATA. 9.3.3 Hiebwaffen, Messer und ähnliche Waffen können als aufgegebenes Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden, aber dürfen nicht in der Flugzeugkabine befördert werden. 9.3.4 Ihr aufgegebenes Gepäck darf keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, keine Kunstgegenstände, kein Geld, keinen Schmuck, keine Edelmetalle, keine Computer, keine elektronischen Geräte, keine Mobiltelefone, keine Kameras, keine Audio- und Videogeräte, keine Wertpapiere, keine Sicherheiten oder anderen Wertgegenstände, keine Geschäftsunterlagen, keine Reisepässe und anderen Identifikationsdokumente oder –muster enthalten. 9.3.5 Falls trotz des Verbots die in Klausel 9.3.1, 9.3.2 und 9.3.4 erwähnten Gegenstände in Ihrem Gepäck enthalten sind, erfolgt eine solcher Mitnahme auf Ihr eigenes Risiko und vorbehaltlich der Geltendmachung aller Rechte, die uns in Bezug auf einen solchen Verstoß zustehen. Wir übernehmen keine Verantwortung für Verluste oder Schäden an solchen Gegenständen, die über die Haftungsbesc...

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  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.