Gepäck Musterklauseln

Gepäck. Das Athener Übereinkommen begrenzt auch den Höchstbetrag, den wir als Beförderer bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks während der Beförderung zahlen müssen. Je nachdem, ob der Verlust oder die Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis oder ein Nicht-Schifffahrtsereignis entstanden ist, gelten unterschiedliche Haftungsgrundlagen. Kabinengepäck ist Gepäck, das der Fluggast in seiner Kabine oder anderweitig in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Kontrolle hat. Das Gepäck schließt keine Mobilitätshilfen mit ein, die im Folgenden behandelt werden. Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck umfasst Kosten, die dadurch entstehen, dass das Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert wurde oder hätte befördert werden sollen, an den Passagier zurückgegeben wird, nicht jedoch Verspätungen aufgrund von Arbeitskonflikten. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer von bis zu 2.250 SZR (ca. 2.400 £ oder 0.000 € per 22. Juni 2018) für Kabinengepäck und bis zu 3.375 SZR (ca. 3.600 £ oder 0.000 € per 22. Juni 2018) für anderes Gepäck, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Nicht-Schifffahrtsereignis hat der Xxxx Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer von bis zu 2.250 SZR (ca. 2.400 £ oder 0.000 € per 22. Juni 2018) für Kabinengepäck und bis zu 3.375 SZR (ca. 3.600 £ oder 0.000 € per 22. Juni 2018) für anderes Gepäck, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Alle wertvollen und wichtigen Gegenstände (z.B. Geld, Schmuck, Medikamente, zerbrechliche Gegenstände, wichtige Reise- und andere Dokumente, Video-/Kamera-/Computerausrüstung, andere Wertsachen usw.) müssen von Hand getragen werden und dürfen nicht in Ihrem Gepäck verstaut und/oder ungesichert in Ihrer Suite oder anderswo an Bord des Schiffes, in einem anderen Transportmittel oder in einer anderen Unterkunft zurückgelassen werden. Solche Gegenstände müssen besonders sorgfältig behandelt werden. Zu Ihrem Schutz müssen alle wertvollen und wichtigen Gegenstände an Bord des Schiffes oder während eines Hotelaufenthalts in Ihrer Suite oder Ihrem Hotelzimmer, sofern vorhanden, in einem Mini- Safe aufbewahrt oder bei der Rezeption Ihres Hotels hinterlegt werden, wenn diese Gegenstände nicht persönlich i...
Gepäck. Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, sonstige Mobilitätshilfen und sons- tige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Mitnahme zugelassen ist, können unentgeltlich mitgeführt werden. Gleiches gilt für Assistenzhunde, wenn die Not- wendigkeit der Begleitung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann.
Gepäck. Jeder Reisende darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der anderen Reisenden unterbringen kann, kostenlos mitnehmen und bei sich behalten (Handgepäck). Dabei gilt zu beachten, dass dieses Gepäck in einer entsprechenden Größe sein muss, um in den Ablagefächern über den Sitzplätzen sicher verstaut werden zu können. Der Weg zwischen den Sitzen muss (unter anderem aus Sicherheitsgründen) frei gehalten werden von jeglichen Gepäckstücken, ebenso die Nebensitze. Alle weiteren und größeren Gepäckstücke (sog. „Reisegepäck“) sind im Gepäck- /Laderaum des Busses zu verstauen. Dabei gilt zu beachten, dass der Kapitän (Busfahrer) das Gepäck der Reisenden verstaut, damit er die Punkte der Route, Ein- und Ausstiegorte und Zeitpunkte dabei optimal berücksichtigen kann. Reisende werden gebeten, ihr Gepäck nicht unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke in den Bus verladen werden und sollte daher beim Ein-, Aus- und Umladen dabei sein. Die Fa. Xxxxx Xxxxxx Reisebüro-Busunternehmen e.U. übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die nach dem Ausladen aus dem Bus abhandenkommen. Auch wenn wir generell danach trachten, womöglich die Busse stets auf überwachten Parkplätzen abzustellen, wird den Reisenden empfohlen, keine Wertgegenstände im Bus zurück zu lassen. Die Fa. Xxxxx Xxxxxx Reisebüro-Busunternehmen e.U. übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die über Nacht im Bus bleiben oder vergessen wurden. Bei Reisen, die mit Fähren kombiniert sind und bei Rundreisen, wo es zu häufigeren Hotelwechseln kommt, empfehlen wir den Reisenden, für die einzelnen Übernachtungen ein kleineres, handlicheres Gepäck zusammenzustellen, wo alle Utensilien (Kleidung, Toilette-Artikel, Medikamente etc.) für eine Übernachtung enthalten sind. Das Reisegepäck muss derart verpackt und verschlossen sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist. Es wird empfohlen, die Gepäckstücke mit dem Name des Reisenden zu versehen bzw. das Gepäck derart zu kennzeichnen, dass der Reisende es eindeutig erkennen kann. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Sollten Reisende danach trachten, derartige Gepäckstücke mitzunehmen, ist dies 14 Tage vor Antritt der Reise mit der Fa. Xxxxx Xxxxxx Reisebüro-Busunternehmen e.U. abzuklären. Reisegepäck wird nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaumes mitgenom...
Gepäck. FRACHT‌ 1. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, so- weit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu ver- stauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehen. 2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet. 4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal. 5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseit...
Gepäck. Sie dürfen keine als schädlich, gefährlich und/oder illegal bezeichneten Gegenstände (z. B. Waffen, Schusswaffen, Sprengstoffe, Drogen, Tiere, Messer, entzündliche Gegenstände usw.) in Ihrem Gepäck haben oder mit an Bord nehmen. Sie dürfen keine eigenen alkoholischen Getränke mit an Bord nehmen; aus regulatorischen Gründen dürfen Sie alkoholische Getränke während Ihres Aufenthalts an Bord des Schiffes nur von uns erwerben. Wenn wir oder der Schiffskapitän den begründeten Verdacht haben, dass Sie möglicherweise Gegenstände einer im vorstehenden Absatz genannten Art an Bord gebracht haben und während Ihres Aufenthalts an Bord in Ihrer Kabine aufbewahren, haben der Kapitän oder ein Bevollmächtigter das Recht, die betreffende Kabine zu betreten und zu durchsuchen und den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Substanz ggf. sicherzustellen. Solche Durchsuchungen werden in jedem Fall so durchgeführt, dass die damit verbundenen Unannehmlichkeiten so weit wie möglich begrenzt werden, die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und Ihre Privatsphäre angemessen geachtet wird.
Gepäck. Sperrgepäck
Gepäck. Vom Versicherten mitgenommene oder an Bord des versicherten Fahrzeugs transportierte persönliche Gegenstände. Nicht zum Gepäck gerechnet werden: Segelflugzeug, Boot, Handelsware, wissenschaftliches Material, Baustoffe, Hausrat, Pferde, Vieh.
Gepäck. (a) Der Reisende hat sein Gepäck in stabile Hand- oder Schrankkoffer zu packen, die mit Schlössern sicher festzumachen und mit Gurten oder Seilen zuzubinden sind, um zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung oder Diebstahl zu bieten, und deutlich mit Name und Adresse des Reisenden zu beschriften sind. (b) Das Gepäck der Reisenden darf nur ihre Kleider und ähnliche persönliche Effekten enthalten. (c) Das Gepäckstück, welches in der Kabine aufbewahrt wird, darf nicht grösser als 75 cm in der Länge, 58 cm in der Breite und 23 cm in der Höhe sein. Pro Person darf nur ein solches Gepäckstück in der Kabine aufbewahrt werden. Zusätzlicher Platz für das weitere Gepäck der Reisenden steht im Gepäckraum und im Frachtraum zur Verfügung. (d) Der Beförderer hat ein Pfandrecht am Gepäck und an anderen Sachen, die einem Reisenden gehören, und das Recht, diese durch Versteigerung oder anderweitig und ohne Mitteilung an den Reisenden zur Begleichung unbezahlter Beträge oder Beträge des Reisenden gegenüber dem Beförderer oder seiner Bediensteten, Beauftragten oder Vertreter, welche auf irgendeine Weise fällig geworden sind, zu verkaufen.
Gepäck. 1) Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den 2) Der Reisende muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, der von Hapag- Lloyd zur Verfügung gestellten Gepäcknummer und dem zur Verfügung gestellten Namensanhänger etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht verantwortlich.
Gepäck. 1) Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer 4 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. 2) Der Reisende muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht verantwortlich. Fundsachen werden frühestens nach zwei Wochen und spätestens bei Eintreffen des Schiffes am Sitz des Veranstalters in Hamburg an das lokale Fundbüro abgegeben.