Gepäck Musterklauseln
Gepäck. Das Athener Übereinkommen begrenzt auch den Höchstbetrag, den wir als Beförderer bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks während der Beförderung zahlen müssen. Je nachdem, ob der Verlust oder die Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis oder ein Nicht-Schifffahrtsereignis entstanden ist, gelten unterschiedliche Haftungsgrundlagen. Kabinengepäck ist Gepäck, das der Fluggast in seiner Kabine oder anderweitig in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Kontrolle hat. Das Gepäck schließt keine Mobilitätshilfen mit ein, die im Folgenden behandelt werden. Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck umfasst Kosten, die dadurch entstehen, dass das Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert wurde oder hätte befördert werden sollen, an den Passagier zurückgegeben wird, nicht jedoch Verspätungen aufgrund von Arbeitskonflikten. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Schifffahrtsereignis hat der Reisende Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer von bis zu 2.250 SZR (ca. 2.400 £ oder ▇.▇▇▇ € per 22. Juni 2018) für Kabinengepäck und bis zu 3.375 SZR (ca. 3.600 £ oder ▇.▇▇▇ € per 22. Juni 2018) für anderes Gepäck, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. Bei Verlust oder Beschädigung durch ein Nicht-Schifffahrtsereignis hat der ▇▇▇▇ Anspruch auf eine Entschädigung durch den Beförderer von bis zu 2.250 SZR (ca. 2.400 £ oder ▇.▇▇▇ € per 22. Juni 2018) für Kabinengepäck und bis zu 3.375 SZR (ca. 3.600 £ oder ▇.▇▇▇ € per 22. Juni 2018) für anderes Gepäck, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Alle wertvollen und wichtigen Gegenstände (z.B. Geld, Schmuck, Medikamente, zerbrechliche Gegenstände, wichtige Reise- und andere Dokumente, Video-/Kamera-/Computerausrüstung, andere Wertsachen usw.) müssen von Hand getragen werden und dürfen nicht in Ihrem Gepäck verstaut und/oder ungesichert in Ihrer Suite oder anderswo an Bord des Schiffes, in einem anderen Transportmittel oder in einer anderen Unterkunft zurückgelassen werden. Solche Gegenstände müssen besonders sorgfältig behandelt werden. Zu Ihrem Schutz müssen alle wertvollen und wichtigen Gegenstände an Bord des Schiffes oder während eines Hotelaufenthalts in Ihrer Suite oder Ihrem Hotelzimmer, sofern vorhanden, in einem Mini- Safe aufbewahrt oder bei der Rezeption Ihres Hotels hinterlegt werden, wenn diese Gegenstände nicht persönlich i...
Gepäck. FRACHT
1. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, so- weit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu ver- stauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehen.
2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal.
5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseiti...
Gepäck. Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, sonstige Mobilitätshilfen und sons- tige Sachen sowie kleine Tiere in Behältern, deren Mitnahme zugelassen ist, können unentgeltlich mitgeführt werden. Gleiches gilt für Assistenzhunde, wenn die Not- wendigkeit der Begleitung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden kann.
Gepäck. Sie dürfen keine als schädlich, gefährlich und/oder illegal bezeichneten Gegenstände (z. B. Waffen, Schusswaffen, Sprengstoffe, Drogen, Tiere, Messer, entzündliche Gegenstände usw.) in Ihrem Gepäck haben oder mit an Bord nehmen. Sie dürfen keine eigenen alkoholischen Getränke mit an Bord nehmen; aus regulatorischen Gründen dürfen Sie alkoholische Getränke während Ihres Aufenthalts an Bord des Schiffes nur von uns erwerben. Wenn wir oder der Schiffskapitän den begründeten Verdacht haben, dass Sie möglicherweise Gegenstände einer im vorstehenden Absatz genannten Art an Bord gebracht haben und während Ihres Aufenthalts an Bord in Ihrer Kabine aufbewahren, haben der Kapitän oder ein Bevollmächtigter das Recht, die betreffende Kabine zu betreten und zu durchsuchen und den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Substanz ggf. sicherzustellen. Solche Durchsuchungen werden in jedem Fall so durchgeführt, dass die damit verbundenen Unannehmlichkeiten so weit wie möglich begrenzt werden, die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und Ihre Privatsphäre angemessen geachtet wird.
Gepäck. Sperrgepäck
Gepäck. Vom Versicherten mitgenommene oder an Bord des versicherten Fahrzeugs transportierte persönliche Gegenstände. Nicht zum Gepäck gerechnet werden: Segelflugzeug, Boot, Handelsware, wissenschaftliches Material, Baustoffe, Hausrat, Pferde, Vieh.
Gepäck. Das Gepäck umfasst: • Handgepäck über den in Artikel 42 angegebenen Gewichtswerten; • Fahrzeug; • alle anderen Gegenstände mit einem Gewicht von bis zu 100 kg, die in Begleitung eines Passagiers befördert werden. Die Ausnahmen vom vorherigen Absatz sind Gegenstände, die auf Linien zu unterentwickelten Inseln transportiert werden, die kein ausgebautes Straßennetz haben und bei denen die gesamte Versorgung der Insel mit Schiffen erfolgt. Unter Gepäck unter diesen Bedingungen versteht man alle Gegenstände mit einem Gewicht von bis zu 1.000 kg, die von Passagieren begleitet werden. Alle Gegenstände über den in den beiden vorhergehenden Absätzen angegebenen Gewichten oder Gegenstände, die nicht von Passagieren begleitet werden (mit Ausnahme einzelner unbegleiteter Fahrzeuge), fallen in die Kategorie des Frachtguts und werden gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die Beförderung von Frachtgut befördert. Die Beförderung von Gepäck auf Hochgeschwindigkeitsstrecken ist durch Platz und Kapazität begrenzt und die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dasselbe für einzelne Linien bzw. Katamarane zu verschreiben. Den Passagieren ist es untersagt, brennbare, explosive oder andere gefährliche, giftige und aggressive Substanzen, gefährliche Gegenstände, Waffen oder geschmuggelte Waren in ihrem Gepäck zu tragen. Handelt der Passagier gegen diese Bestimmung, ist er verpflichtet, die Gesellschaft für alle Schäden zu entschädigen, die er durch eine solche Handlung verursachen würde. Der Passagier kann einen Kinderwagen ohne Ankündigung als Gepäck mitnehmen. Als Gepäck kann der Passagier Kajaks, Kanus, Tretboote und ähnliche Gegenstände transportieren, sollte sich jedoch zuerst an die Agentur im Abfahrtshafen wenden, um die Transportmöglichkeit zu prüfen und den Transport gemäß den geltenden Geschäftsbedingungen zu berechnen. Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für Geld (Münzen und Papier), Wertpapiere (Aktien, Anleihen) und Wertsachen (Schmuck, Juwelen, Gold, Silber usw.) von Passagieren, es sei denn, diese werden von der Gesellschaft in Gewahrsam genommen.
Gepäck a. Das Gepäck der Reisenden muss mit Namen, Kabinennummer und dem Reisebeginn und Ende versehen sein, da der Veranstalter andernfalls nicht für einen Verlust haftbar gemacht werden kann. Hiervon ausgeschlossen sind Fälle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
b. Im Gepäck dürfen keine Waffen, andere gefährliche Geggenstände, Rauschmittel oder alkoholische Getränke mitgeführt werden. Im Falle eines Verstoßes steht es dem Veranstalter frei, den Reisevertrag unter Berechnung einer Stornierungsgebühr zu kündigen.
c. Die Reisenden sind damit einverstanden, dass ihr Gepäck und die Kabine in einem begründeten Verdachtsfall, der geeignet ist die Sicherheit des Schiffes und der Mitreisenden zu gefährden, unter ihrer vorherigen Information durch Anordnung des Kapitäns durchsucht wird.
Gepäck. Kleidung und persönliche Gegenstände, die von den Fahrzeuginsassen getragen werden.
Gepäck. Schäden am Gepäck, an persönlichen Gegenständen oder am Fahrzeug bzw. deren Verlust Art. 18 Lieblingstiere
