Alternativangebote Musterklauseln

Alternativangebote. Freiwillige Alternativangebote, sofern sie das Erscheinungsbild und/oder die statischen bzw. technischen Systemlösungen nicht verändern und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bewilligungen ausgeführt werden können, sind gemäß ÖNorm A 2050 Pkt. 6.1.6 in einer gesonderten Beilage zum Hauptangebot vorzulegen. Dies gilt auch für alternativ angebotene Baustoffe oder Bauweisen, diese können vom Bauherrn ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Im Falle der Annahme hat der Bieter zeitgerecht alle erforderlichen Unterlagen (Berechnungen, Pläne, Prüfzeugnisse, usw.) auf seine Kosten beizustellen. Außerdem sind alle für die Realisierung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen auf seine Kosten zu erwirken. Alternativangebote sind in einem eigenen Leistungsverzeichnis mit LV-Positionen, einer Arbeitsbeschreibung (Technischer Bericht) und in Plandarstellung vorzulegen. Für Alternativangebote gelten alle Teile des Hauptangebotes, außer dem durch die Alternative ersetztem Teil des Leistungsverzeichnisses. Die Leistungspositionen der Alternative sind genau anzugeben, wobei entfallende Leistungen des Hauptangebotes nach Mengen und Positionspreis anzuführen sind. Überschreitungen der im Alternativangebot angegebenen Mengen werden nicht vergütet (Mengengarantie). Mit der Abgabe eines Alternativangebotes ist die Verpflichtung verbunden auch das Hauptangebot anzubieten. Alternativangebote sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
Alternativangebote. Sollte der Bieter Alternativen für das gesamte Bauwerk oder einzelne Abschnitte vorschlagen, die dem AG Vorteile bringen, hat er ein diesbezügliches, ebenso kostenfreies, Alternativangebote zusätzlich zum ausgepreisten Leistungsverzeichnis einzureichen. Bei Alternativangeboten ist die Angebotsumme auszuweisen. Pläne beziehungsweise aussagekräftige Dokumentationen über das ganz oder teilweise geänderte Projekt sind erforderlichenfalls beizulegen. Aus ihnen muss die gewählte Konstruktion eindeutig ersichtlich sein. Außerdem muss danach eine einwandfreie Massenermittlung möglich sein. Sollte mit dem Wahlvorschlag eine geänderte statische Berechnung verbunden sein, ist auch diese vorzulegen.
Alternativangebote. Wird ein Auftrag nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Ange- botes vergeben, sind Alternativangebote, die den Erfordernissen der Ausschreibung ent- sprechen – das heißt, technisch besser oder gleichwertig – zugelassen, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Alternativangebote kön- nen nur neben dem Hauptangebot abgegeben werden. Den Nachweis, dass Alternativangebote gleichwertig sind, hat der Bieter zu erbringen. Pläne über das ganze oder teilweise geänderte Projekt sind beizulegen. Aus ihnen muss die gewählte Ausführung eindeutig ersichtlich sein. Eine einwandfreie Massenermittlung muss aus den beigefügten Unterlagen möglich sein. Für Alternativvorschläge sind vom AN alle Unterlagen für die Ausführung dieser Leistun- gen kostenlos zu erbringen (z. B. statische Berechnungen, Biegepläne, Details, Ausfüh- rungspläne, Gutachten, Materialbemusterungen und Materialbeschreibungen usw.). Die AG behält sich vor, diese Unterlagen von sachkundigen Dritten überprüfen zu lassen. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, Alternativangebote mit Lösungsvorschlägen, ge- gen die sie Bedenken hat, für den Zuschlag heranzuziehen.
Alternativangebote. Bei Positionen, bei denen der Hersteller und das Fabrikat im Leistungsverzeichnis bereits vorgegeben sind, können auch „gleichwertige Produkte“ angeboten werden (bis auf die unter Punkt 20 genann- ten Positionen – hier sind keine Alternativangebote zugelassen). Die angebotenen „gleichwertigen Produkte“ müssen in Qualität, Ausführung und Funktionalität min- destens dem im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Produkt entsprechen. Sie müssen an der vorge- sehenen Stelle im Leistungsverzeichnis eingetragen und ebenfalls mit dem Hersteller und Fabrikat exakt bezeichnet werden.
Alternativangebote. 1.11.1 Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirt- schaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, sind Alternativangebote zulässig. Alternativangebote dürfen nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot abgegeben werden. 1.11.2 Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung analog den entsprechenden Bestandteilen des Hauptangebots einzureichen. 1.11.3 Die Erbringung einer qualitativ zumindest gleichwertigen oder besseren Leistung muss sichergestellt sein. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Auftragnehmer durch eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer aner- kannten Stelle zu führen. Anerkannte Stellen im Sinne dieser Be- stimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen ent- sprechen. Es werden ausschließlich Bescheinigungen im EWR ansässiger anerkannter Stellen anerkannt.. 1.11.4 Abweichungen in den geforderten Spezifikationen sind kenntlich zu machen. Interne Gerätebeschreibungen, die nicht Aufschluss über alle im Leistungsverzeichnis abgefragten Daten geben, werden nicht anerkannt. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, sind diese in einer geson- derten Anlage beizufügen. 1.11.5 Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Auftragnehmer je ein Gesamt- Alternativangebotspreis zu bilden. 1.11.6 Bei Alternativangeboten müssen insbesondere die Fabrikate sowie deren artikelspezifische Bezeichnung, wie Type, Artikel- nummer u. dgl., angeführt werden.
Alternativangebote. Kommt der Bieter bei der Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen seiner Ansicht nach zu dem Ergebnis, dass eine andere Ausführung einzelner Leistungsteile oder auch der Gesamtleistung technisch besser oder wirtschaftlich günstiger wäre, kann er entsprechend den Vorgaben in der Ausschreibung ein Alternativangebot ausarbeiten und beilegen, sofern die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung Alternativangebote zugelassen hat. Alternativangebote sind, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Ein Alternativangebot ist nur zulässig, wenn die Erbringung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen sichergestellt wird. Den Nachweis der gleichwertigen Leistung hat der Bieter unentgeltlich zu führen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
Alternativangebote. Falls die Ausschreibung Alternativen zulässt, müssen die technischen Spezifikationen, deren Einordung im Vergleich zur Anforderungen, die Einschränkungen und die grundlegenden, anwendbaren Bedingungen angegeben werden. Die Einreichung mehrerer technischer Lösungen durch den Anbieter ist zulässig. Alternativlösungen müssen alle notwendigen Details zum Zwecke der vollständigen Bewertung enthalten, einschließlich technischer Spezifikationen und Preise. Xxx Auftraggeber berücksichtigt nur vorgeschlagene Varianten von dem Anbieter, der das niedrigste technisch zulässige Angebot einreicht. Die Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Alternativlösungen zu akzeptieren.

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  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.