Garantie Als het apparaat defect is, heeft u bij defecten recht op de wettelijke garantie van de koper. De aanspraak op deze rechten is gratis. Deze rechten moeten tegenover uw contractpartner worden gedaan, d.w.z. de dealer bij wie u het apparaat heeft gekocht. De contractuele afspraken tussen u en de dealer moeten worden nageleefd. Middels deze garantie zijn uw wettelijke rechten in geval van een defect gegarandeerd. Dit is van ons als de fabrikant een vrijwillige en aanvullende bepaling.
Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.
Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.
Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.
Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.
Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.