Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Instandhaltungsbedingungen, Allgemeine Instandhaltungsbedingungen, Allgemeine Instandhaltungsbedingungen
Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt – sofern nicht anders vereinbart - dem AuftraggeberKunden/Besteller. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes Anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber Kunden/Besteller mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
Appears in 2 contracts
Samples: Repair and Maintenance Agreement, Repair and Maintenance Agreement
Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem AuftraggeberAuftrag- geber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber Auftraggeber, mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Verwer- tungspflicht Dritter bedienen.
Appears in 1 contract
Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Verwertungs-pflicht Dritter bedienen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Altteile. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem AuftraggeberAuftrag- geber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet verpflich- tet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
Appears in 1 contract