Common use of An- und Auskleiden Clause in Contracts

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be- nötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com, www.torsten-breitag.de, schlemann.com

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel Kleidung - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Person benötigt, um sich an- oder auskleiden kannauszukleiden und ggf. - ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegen und zu befestigen. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel Trinkge- fäße - zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen einer anderen Person zu sich nehmen kann. - Waschen Körperpflege Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Per- son so waschen Person beim Waschen, bei der Zahnreini- gung, beim Kämmen und beim Rasieren benötigt. Baden und Duschen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ohne die Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Un- terstützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil - sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bett- schüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: www.volkswohl-bund.de, schlemann.com

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel Kleidung - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Person benötigt, um sich an- oder auskleiden kannauszukleiden und ggf. - ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegen und zu befestigen. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel Trinkge- fäße - zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen einer anderen Person zu sich nehmen kann. - Waschen Körperpflege Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Per- son so waschen Person beim Waschen, bei der Zahnreini- gung, beim Kämmen und beim Rasieren benötigt. Baden und Duschen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ohne die Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Un- terstützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil - sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bett- schüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit kein Hilfebedarf vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: druckstuecke.volkswohl-bund.de, druckstuecke.volkswohl-bund.de

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung einer anderen Person essen und Getränke aufnehmen trinken kann. - Waschen Waschen, Kämmen oder Rasieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son so waschen kannPerson gewaschen, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibtgekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen auszuführen. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Unterstüt- zung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - kann, ▪ ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann kann, oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden wer- den kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: Einlösungsbeitrag, www.vbed.de

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbe- stecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke Ge- tränke aufnehmen kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Hilfsmitteln wie Wan- nengriffen oder einem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son Person so waschen kann, dass ein akzeptables noch ausreichendes Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - säu- bern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder Katheter oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen aus- geglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung Ver- richtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel Kleidung - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Person benötigt, um sich an- oder auskleiden kannauszukleiden und ggf. - ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegen und zu befestigen. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel Trinkge- fäße - zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen einer anderen Person zu sich nehmen kann. - Waschen BED.PLUS.0122 Seite 1 von 2 Körperpflege Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Per- son so waschen Person beim Waschen, bei der Zahnreini- gung, beim Kämmen und beim Rasieren benötigt. Baden und Duschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich ohne die Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Un- terstützung einer anderen Person be- nötigtbenötigen, weil - sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bett- schüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit kein Hilfebedarf vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vorDie versicherte Person ist hilfebedürftig, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - sie sich nicht ohne nur mit Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Dies muss auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung gelten. – Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vorDie versicherte Person ist hilfebedürftig, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne sie nur mit Hilfe einer anderen Per- son so waschen Person essen oder trinken kann. Dies muss auch bei Benut- zung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße gelten. – Waschen, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibtKämmen oder Rasieren Die versicherte Person ist hilfebedürftig, wenn sie von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss. - Die dafür erforderlichen Körperbewegungen kann sie nicht mehr ausführen. – Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vorDie versicherte Person ist hilfebedürftig, wenn sie die versicherte Hilfe einer an- deren Person die Unterstützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil - sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme mit Hilfe einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. beziehungsweise die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht Dies gilt nicht, wenn allein eine Inkontinenz des Darms bzw. beziehungs- weise der BlaseBlase besteht, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine . Die Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.ist ärztlich nachzuweisen. Berufsunfähigkeit als Folge eines Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel)

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Samples: Einlösungsbeitrag

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel Kleidung - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen an- deren Person benötigt, um sich an- oder auskleiden kannauszukleiden und ggf. - ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegen und zu befestigen. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen einer anderen Person zu sich nehmen kann. - Waschen Körperpflege Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Per- son so waschen Person beim Waschen, bei der Zahnreini- gung, beim Kämmen und beim Rasieren benötigt. Baden und Duschen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ohne die Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Unter- stützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil - sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bettschüs- sel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Ein- lagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung Ver- richtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit kein Hilfebedarf vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: www.finanzberatung-bierl.de

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen einer anderen Person essen oder trinken kann. - Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Unter- stützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil - kann, ihre Notdurft nur unter un- ter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht alleine eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung Ver- richtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel Kleidung - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen an- deren Person benötigt, um sich an- oder auskleiden kannauszukleiden und ggf. - ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegen und zu befestigen. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen einer anderen Person zu sich nehmen kann. - Waschen Körperpflege Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne die Hilfe einer anderen Per- son so waschen Person beim Waschen, bei der Zahnreini- gung, beim Kämmen und beim Rasieren benötigt. Baden und Duschen Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ohne die Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung Unter- stützung einer anderen Person be- nötigtbenötigt, weil - sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bettschüs- sel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Windeln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen Ein- lagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung Ver- richtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - Per- son auch bei Benutzung krankengerechter Klei- dung oder anderer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. - Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - Per- son auch bei Benutzung krankengerechter Ess- bestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittel - nicht ohne fremde Hilfe be- reits vorbereitete essfertige Nahrung einer anderen Person essen und Getränke aufnehmen trinken kann. - Waschen Waschen, Kämmen oder Rasieren Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung Per- son von Wannengriffen, ei- nem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Per- son so waschen kannPerson gewaschen, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibtge- kämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen auszuführen. - Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person Per- son die Unterstützung einer anderen Person be- nötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der den Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden entleeren kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmit- teln wie Windeln, Win- deln oder speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgegli- chen werden Einlagen ausgeglichen wer- den kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

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